Kurzbeschreibung

§ 15 WEG regelt eine Duldungspflicht von Drittnutzern (insbesondere von Mietern) einer Sondereigentumseinheit. Die Duldungspflicht bezieht sich auf Erhaltungsmaßnahmen und solche, die darüber hinausgehen. Voraussetzung der Duldungspflicht ist, dass dem Mieter bzw. Drittnutzer die Maßnahme vorher angekündigt wird.

WEMoG

Erstmals im Wohnungseigentumsgesetz regelt § 15 WEG eine Duldungspflicht von Drittnutzern (insbesondere von Mietern) einer Sondereigentumseinheit. Die Duldungspflicht bezieht sich auf Erhaltungsmaßnahmen und solche, die darüber hinausgehen, hier insbesondere Modernisierungsmaßnahmen und Maßnahmen, die dem § 20 Abs. 2 Satz1 WEG entsprechen, also bauliche Veränderungen und bestimmte privilegierte bauliche Veränderungen.

Voraussetzung der Duldungspflicht des Drittnutzers ist, dass ihm die Erhaltungsmaßnahme rechtzeitig angekündigt wurde. Insoweit verweist § 15 Nr. 1 WEG auf die mietrechtliche Bestimmung des § 555a Abs. 2 BGB.

Ankündigung des Vermieters über Erhaltungsmaßnahme

Herr / Frau / Eheleute

[Name und Anschrift des Mieters/Nutzers]

______________________

______________________

___________, den _______

Mietverhältnis Hauptstraße 26 in 40627 Düsseldorf (4. OG)

Hier: Ankündigung von Erhaltungsmaßnahmen am Dach der Wohnanlage

Sehr geehrte/r ____________________,

aufgrund Ihrer Mitteilung vom _______ über eintretende Feuchtigkeit im Bereich der Außenwand des Wohnzimmers der von Ihnen innegehaltenen Wohnung, wurde seitens der Verwaltung ein Dachdecker mit der Klärung der Schadensursache beauftragt. Wie sich herausgestellt hat, ist die Dampfsperre des gemeinschaftlichen Dachs mittlerweile instandsetzungsbedürftig. Hier gilt es auch in Ihrem Sinne schnell zu handeln, damit sich die in Ihrer Wohnung bereits vorhandenen Feuchteerscheinungen nicht weiter verstärken.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom _______ wurden insoweit entsprechende Instandsetzungsmaßnahmen durch die Wohnungseigentümer beschlossen. Konkret werden folgende Maßnahmen durchgeführt, die auch ein temporäres Betreten Ihrer Wohnung erfordern:

Die Maßnahme soll im Zeitraum vom _______ bis _______ durchgeführt werden. Am _______ und am _______ wird Ihre Wohnung zur Durchführung einzelner Maßnahmen, nämlich

betreten werden müssen. Bitte sorgen Sie dafür, dass zu den genannten Zeitpunkten der Zugang zu der Wohnung möglich ist, ggf. durch temporäre Schlüsselübergabe an eine Vertrauensperson im Fall Ihrer Abwesenheit, die dann den Zugang ermöglichen kann.

Da es sich vorliegend um eine Erhaltungsmaßnahme gemäß §§ 15 Nr. 1 WEG handelt, sind Sie zu deren Duldung verpflichtet. Härtegründe auf Ihrer Seite entsprechend § 555d Abs. 2 BGB, die einer Durchführung der erforderlichen Arbeiten entgegenstehen könnten, können nicht berücksichtigt werden.

Ich bitte Sie jedenfalls höflich um Mitteilung bis spätestens _______, ob Sie die Durchführung der zur Beseitigung der Schäden erforderlichen Arbeiten, namentlich [nochmalige Maßnahmenbeschreibung]

dulden. Da die Durchführung der Erhaltungsmaßnahme auch in Ihrem Interesse liegt, mache ich Sie nur der guten Ordnung wegen darauf aufmerksam, dass gegen Sie Klage auf Duldung der bezeichneten Erhaltungsmaßnahme zu erheben wäre, sollten Sie die Duldungserklärung innerhalb der gesetzten Frist nicht abgeben.

Mit freundlichem Gruß

Verwalter/Verwalterin bzw. Eigentümer/Eigentümerin

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