1 Leitsatz

Der Verwalter ist bei einem Legionellenbefall berechtigt, den Wohnungseigentümern die betroffene Wohnung sowie deren Eigentümer zu nennen.

2 Normenkette

Art. 4 Nr. 7, Art. 82 Abs. 1 DS-GVO; §§ 13, 14 WEG

3 Das Problem

In der Wohnungseigentumsanlage gibt es einen Legionellenbefall, von dem auch die Wohnung von Wohnungseigentümer K betroffen ist. Mit der Einladung zu einer Versammlung teilt Verwalter B diesen Befall allen 70 Wohnungseigentümern mit. K fordert B nunmehr auf, die Daten für die durchzuführende Versammlung zu schwärzen bzw. zu entfernen. B weigert sich. In der Niederschrift werden dann weder die Wohnung des K noch sein Name aufgeführt. K behauptet, es liege durch die Veröffentlichung seiner Daten ohne Einverständnis ein Verstoß gegen Art. 6 DS-GVO vor. Ihm sei ein immaterieller und materieller Schaden entstanden. Es liege eine Rufschädigung vor. Zudem habe ein potenzieller Käufer seiner Wohnung aufgrund der ihm aus den Reihen der informierten Eigentümer zugetragenen Information des Legionellenbefalls den Kauf abgesagt. K begehrt von B eine Geldentschädigung von pauschal 7.000 EUR (70 x 100 EUR). Ferner verlangt K weiteren Schadensersatz in Höhe von 300 EUR. Denn B habe seine E-Mail-Adresse unautorisiert an seinen Prozessbevollmächtigten weitergegeben. Insoweit liege ein abermaliger Verstoß gegen die DS-GVO vor.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Dem Kläger stehe gegen B kein Schadensersatzanspruch gem. Art. 82 Abs. 1 DS-GVO zu. B habe die Wohnung und K's Namen sowie die KBE-Werte nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b) und c) DS-GVO nennen dürfen. Die Nennung stelle jeweils keinen Verstoß gegen die Vorgaben der DS-GVO dar. Andere Wohnungseigentümer hätten einen Anspruch darauf, zu erfahren, in welchen Wohnungen eine Legionellenprüfung vorgenommen werde oder wurde und auch, ob es insoweit einen Legionellenbefall und in welchem Umfang gegeben habe oder nicht. K habe auch keine materiellen Schäden vorgetragen noch belegt. Auch ein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens stehe K nicht zu. Allein die Verletzung des Datenschutzrechts als solches begründe keinen Schadensersatzanspruch. Nichts anderes gelte für die Weitergabe der E-Mail-Adresse an den Beklagtenvertreter. B habe in berechtigtem Interesse gehandelt. Jedenfalls liege eine Bagatellverletzung vor, die nicht geeignet sei, Schadensersatzansprüche zu begründen.

Hinweis

  1. Die Entscheidung ist meines Erachtens im Ergebnis eine gute Botschaft für die Verwalter. Denn sie klärt auf Ebene der Landgerichte, dass Verwalter den Wohnungseigentümern bei einem Legionellenbefall "Ross und Reiter" benennen dürfen. Ich halte das für richtig und wichtig. Im Übrigen dürfte hier das WEMoG gegebenenfalls zu Änderungen führen. Denn nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO ist "Verantwortlicher" die Person, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Dies dürfte jetzt nicht mehr der Verwalter sein, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
  2. K hatte im Übrigen auch von einem extern eingesetzten Datenschutzbeauftragten i. S. d. Art. 37 DS-GVO Schadensersatz verlangt. Das LG meinte insoweit, der Datenschutzbeauftragte sei kein "Verantwortlicher" i. S. d. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO. Verantwortlicher für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im datenschutzrechtlichen Sinne sei in Bezug auf die Versendung der Tagesordnung nur der Verwalter gewesen.

5 Entscheidung

LG Landshut, Urteil v. 6.11.2020, 51 O 513/20

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