1Für die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften gilt § 14 entsprechend, sofern für den Empfänger ausreichende Datenschutzregelungen gelten. 2Die Feststellung hierüber trifft das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten.
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