Der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt (Art. 39 Abs. 2 DSGVO). Diese Regelung bedingt die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten. Nur wenn er weisungsfrei darüber entscheiden kann, welchen Risikogehalt einzelne Verarbeitungsvorgänge haben, kann er eine optimale Prüfung und Überwachung herbeiführen.

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