In Art. 39 Abs. 1 lit. d und e DSGVO wird das Verhältnis des Datenschutzbeauftragten zur Aufsichtsbehörde bestimmt. Der Datenschutzbeauftragte hat mit der Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten und dient als ihr direkter Ansprechpartner in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten.

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