Eine weitere Hauptaufgabe ist die Überwachung der Einhaltung der Datenschutzvorgaben (Art. 39 Abs. 1 lit. b DSGVO). Dies ist im Sinne der Compliance des Unternehmens zu verstehen. Der Datenschutzbeauftragte bezieht in die Überwachung auch die Unternehmensstrategien zum Schutz personenbezogener Daten ein. Hierunter fallen auch die organisatorischen Zuständigkeiten sowie die Vorkehrungen zur Schulung und Sensibilisierung der mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betrauten Beschäftigten.

Die Schulung der Mitarbeiter ist keine Aufgabe des Datenschutzbeauftragten mehr. Er überwacht die Durchführung von Schulungen. Unbenommen ist natürlich die Möglichkeit, den Datenschutzbeauftragten auch mit der Durchführung dieser Maßnahmen zu beauftragen.

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