Der Datenschutzbeauftragte hat neben der Überwachungsfunktion insbesondere eine Beratungsfunktion. Nach Art. 39 Abs. 1 lit. a DSGVO berät und unterrichtet er die Unternehmensleitung und auch die Beschäftigten über die sich aus den datenschutzrechtlichen Vorschriften ergebenden Pflichten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge