Der Datenschutzbeauftragte hat neben der Überwachungsfunktion insbesondere eine Beratungsfunktion. Nach Art. 39 Abs. 1 lit. a DSGVO berät und unterrichtet er die Unternehmensleitung und auch die Beschäftigten über die sich aus den datenschutzrechtlichen Vorschriften ergebenden Pflichten.
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