Der Datenschutzbeauftragte ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben ausschließlich und unmittelbar der höchsten Managementebene berichtspflichtig (Art. 38 Abs. 3 Satz 3 DSGVO). Eine gesetzliche Pflicht zur Erstellung eines Tätigkeitsberichts besteht nicht. Es ist allerdings empfehlenswert, dass der Datenschutzbeauftragte in regelmäßigen Abständen einen Bericht erstellt, um den Dokumentations- und Rechenschaftspflichten nachzukommen. Weiter kann sich die Geschäftsführung über die Tätigkeitsberichte einen Überblick über den Stand des Datenschutzes im Unternehmen verschaffen.

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