Alternativ zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten auf Basis eines Beschäftigungsverhältnisses kann nach Art. 37 Abs. 6 DSGVO auch ein externer Datenschutzbeauftragter auf Grundlage eines Dienstvertrags bestellt werden.

Eine Unternehmensgruppe (Konzern) kann einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten (Konzerndatenschutzbeauftragter) bestellen. Die Voraussetzung hierfür ist gemäß Art. 37 Abs. 2 DSGVO, dass der Datenschutzbeauftragte von jeder Niederlassung aus leicht erreicht werden kann. Sofern die Niederlassungen im Bundesgebiet liegen, ist von dieser leichten Erreichbarkeit auszugehen, da sowohl räumliche als auch sprachliche Barrieren als nicht vorhanden angesehen werden können.

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