1.2.1 Qualifikation des Datenschutzbeauftragten

Ein Datenschutzbeauftragter ist gemäß Art. 37 Abs. 5 DSGVO nach Maßgabe der beruflichen Qualifikation und des Fachwissens auf dem Gebiet des Datenschutzrechts sowie der Datenschutzpraxis und der Fähigkeit, die ihm nach Art. 39 DSGVO zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen, zu benennen. Der zu benennende Datenschutzbeauftragte muss dementsprechend über rechtliche, organisatorische und technische Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich des Datenschutzes verfügen.

Einem Datenschutzbeauftragten dürfen auch Aufgaben und Pflichten außerhalb des Datenschutzes obliegen. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass hieraus kein Interessenkonflikt resultiert. Ein solcher besteht vor allem bei allen Personen, die eine Leitungsfunktion innehaben. Vorstände, Geschäftsführer oder Abteilungsleiter vor allem der Personal- oder der IT-Abteilung scheiden deshalb als Datenschutzbeauftragte regelmäßig aus.

Um mögliche Interessenkonflikte von vornherein auszuschließen, kann die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten (Art. 37 Abs. 6 DSGVO) in Betracht gezogen werden.

1.2.2 Form der Bestellung

Die Bestellung des Datenschutzbeauftragten ist an keine besondere Form gebunden. Somit wäre auch eine mündliche Bestellung denkbar. Aus Gründen der Dokumentation und vor allem der Rechtssicherheit empfiehlt sich jedoch die schriftliche Bestellung.

 

Musterschreiben: Bestellung zum Datenschutzbeauftragten

Die

_____________ eG / GmbH

_______________________ (Straße und Hausnummer)

_______________________ (PLZ und Ort)

– Verantwortlicher –

bestellt hiermit

Herrn/Frau ________________

_______________________ (Straße und Hausnummer)

_______________________ (PLZ und Ort)

– Datenschutzbeauftragte/r –

mit Wirkung zum ____________ als Datenschutzbeauftragte/n gem. Art. 37 ff. DSGVO, § 38 BDSG.

Der/Die Datenschutzbeauftragte/r ist unmittelbar der Geschäftsleitung unterstellt.[1] Er/Sie ist bei der Anwendung seiner/ihrer Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei und wird bei der Erfüllung der Aufgaben von der Geschäftsleitung unterstützt. Der Verantwortliche stellt dem Datenschutzbeauftragten wunschgemäß einen direkten Ansprechpartner zur Verfügung. Zuständiges Mitglied der Geschäftsleitung ist Herr/Frau _______________________.

Die Aufgaben des/der Datenschutzbeauftragten ergeben sich aus Art. 37 bis 39 DSGVO, die in der Anlage zur Bestellung beigefügt sind.

Der/Die Datenschutzbeauftragte ist insbesondere zuständig für:

  • Die Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen und der Beschäftigten hinsichtlich ihrer gesetzlichen Pflichten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
  • die Überwachung der Einhaltung der Datenschutzgesetze sowie der Strategien des Verantwortlichen für den Schutz personenbezogener Daten,
  • die Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde.

Hinsichtlich der Identität von Betroffenen sowie der Umstände, die Rückschlüsse auf die Betroffenen zulassen, ist der Datenschutzbeauftragte zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit er nicht davon durch den Betroffenen befreit wird.

Der/Die Datenschutzbeauftragte erklärt mit der Unterschrift sein/ihr Einverständnis in die Bestellung zum/zur Datenschutzbeauftragten.

 
________________________________  
Ort, Datum  
   
________________________________ ________________________________
Verantwortlicher Datenschutzbeauftragte/r
[1] Hinweis: Die Zuordnung ist nicht gesetzlich verpflichtend, aber sinnvoll.

1.2.3 Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten

Alternativ zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten auf Basis eines Beschäftigungsverhältnisses kann nach Art. 37 Abs. 6 DSGVO auch ein externer Datenschutzbeauftragter auf Grundlage eines Dienstvertrags bestellt werden.

Eine Unternehmensgruppe (Konzern) kann einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten (Konzerndatenschutzbeauftragter) bestellen. Die Voraussetzung hierfür ist gemäß Art. 37 Abs. 2 DSGVO, dass der Datenschutzbeauftragte von jeder Niederlassung aus leicht erreicht werden kann. Sofern die Niederlassungen im Bundesgebiet liegen, ist von dieser leichten Erreichbarkeit auszugehen, da sowohl räumliche als auch sprachliche Barrieren als nicht vorhanden angesehen werden können.

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