Nach dem Geldwäschegesetz haben Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung als Kreditinstitute einen Geldwäschebeauftragten und einen Stellvertreter zu bestellen. Zum Geldwäschebeauftragten können auch externe Dienstleister bestellt werden. In die Zuständigkeit des Geldwäschebeauftragten fällt die Umsetzung und Überwachung der geldwäscherelevanten Vorschriften im Unternehmen, aber auch die Erstattung von Verdachtsmeldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.

Die Meldepflicht besteht, wenn der Verdacht besteht, dass die Transaktion im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung oder der Terrorismusfinanzierung steht. Meldepflichtig ist auch, wenn der Vertragspartner sich weigert offenzulegen, ob die Geschäftsbeziehung oder Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründet, fortgesetzt oder durchgeführt werden soll. Aufgrund der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung zur Verdachtsmeldung ist die Erstattung der Verdachtsmeldung datenschutzrechtlich unbedenklich.

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