Nach § 43a Abs. 6 GenG ist eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter zur Einsichtnahme für die Mitglieder mindestens 2 Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu machen. Die Auslegung oder die Zugänglichkeit im Internet ist in einem öffentlichen Blatt bekannt zu machen. Jedes Mitglied kann jederzeit eine Abschrift der Liste der Vertreter und Ersatzvertreter verlangen; hierauf ist in der Bekanntmachung ebenfalls hinzuweisen.

Für die Genossenschaft stellt sich die Frage, ob sie die Liste der Vertreter in der Genossenschaft zur Einsicht auslegt oder auf der Internetseite veröffentlicht. Da nur die Mitglieder das Recht auf Einsicht haben, ist ähnlich wie bei der Mitgliederliste das Bestehen der Mitgliedschaft zu prüfen, wenn jemand Einsichtnahme in die Liste der Vertreter begehrt. Wird die Liste im Internet veröffentlicht, ist auch hier sicherzustellen, dass nur Mitglieder in die Liste Einsicht nehmen können. Damit ist die Liste in einem geschützten Mitgliederbereich der Internetseite zugänglich zu machen. Dies erfordert, dass die Internetseite über einen solchen geschützten Bereich verfügt und die Zugangsdaten zu diesem geschützten Bereich ausschließlich den Mitgliedern zugänglich gemacht werden. Damit erscheint es vom Verwaltungsaufwand her deutlich einfacher, die Liste zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumen der Genossenschaft auszulegen.

Wie bei der Mitgliederliste haben die Mitglieder Anspruch darauf, dass die Genossenschaft ihnen eine Abschrift der Liste der Vertreter zur Verfügung stellt. Aufgrund der gesetzlichen Regelung bestehen datenschutzrechtlich keine Bedenken gegen die Übermittlung der Liste – solange die Liste nur die gesetzlich geforderten personenbezogenen Daten enthält.

Die Veröffentlichung der Telefonnummer oder E-Mail-Adresse der Vertreter ist datenschutzrechtlich unbedenklich, weil die Veröffentlichung gesetzlich vorgeschrieben ist.

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