Manchmal erheben Genossenschaften bereits bei der Bewerbung um die Genossenschaftsmitgliedschaft die persönlichen Verhältnisse der potenziellen Mitglieder, also vor Unterbreitung eines konkreten Wohnungsangebots. In seinem Tätigkeitsbericht für das Jahr 2015 hält der Hamburgische Datenschutzbeauftragte dieses Vorgehen für unzulässig. Begründet wird dies damit, dass die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft den Erwerb eines Mitgliedschaftsanteils voraussetzt, mithin ein Interessent erst dann Mitglied wird, wenn er den erforderlichen Betrag zum Erwerb des Mitgliedschaftsanteils entrichtet hat. Damit besteht für die Genossenschaft zu diesem Zeitpunkt kein finanzielles Risiko, welches eine weitergehende Datenerhebung rechtfertigen könnte.

Der Auffassung der Hamburgischen Aufsichtsbehörde ist zuzustimmen, wenn mit der Mitgliedschaft keine konkrete Wohnungszusage verbunden ist. Neben datenschutzrechtlichen Bedenken ist eine so frühe Datenerhebung auch für die Genossenschaft wenig hilfreich, da bei einer späteren Wohnungszusage die finanziellen Verhältnisse des Mitglieds erneut zu prüfen sind, weil sie sich zwischenzeitlich verändert haben könnten. Dies führt in der Genossenschaft zu einem erheblichen Mehraufwand und es ist deshalb auch nicht im Interesse der Genossenschaft, diese Daten zu einem so frühen Zeitpunkt zu erheben.

Unseres Erachtens dürfte die weitergehende Datenerhebung beim Erwerb der Mitgliedschaft aber dann zulässig sein, wenn mit der Begründung der Mitgliedschaft auch schon eine konkrete Wohnungszusage bzw. der Abschluss eines Mietvertrags verbunden ist.

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