Bei Dividendenzahlungen an ihre Mitglieder haben Genossenschaften den Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen. Zur Vermeidung des Kapitalertragsteuerabzugs können Genossenschaften von ihren Mitgliedern einen Freistellungsauftrag (FSA) oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NVB) annehmen. Soweit aufgrund eines Freistellungsauftrags oder einer Nichtveranlagungsbescheinigung vom Kapitalertragsteuerabzug Abstand genommen wurde, ist dem BZSt bis zum 1. März des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Kapitalerträge den Gläubigern zugeflossen sind, eine Meldung nach § 45d EStG zu erstatten.

Folgende Daten sind zu übermitteln:

  • Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum und die Steueridentifikationsnummer der Person, die den Freistellungsauftrag oder die Nichtveranlagungsbescheinigung erteilt hat (Auftraggeber) – bei gemeinschaftlich erteiltem FSA oder NVB, sind diese Angaben auch für den Ehegatten zu machen,
  • die Anschrift des Auftraggebers (also des Mitglieds),
  • die Kapitalerträge, bei denen wegen Vorliegens eines FSA oder einer NVB vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist,
  • Name und Anschrift der Genossenschaft.

Da die Meldung nach § 45d EStG auf gesetzlicher Basis erfolgt, ist sie datenschutzrechtlich unbedenklich (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO).

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