Problematisch ist das Einsichtsbegehren eines Dritten, der zunächst sein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme nachweisen muss. Hier ist vom Genossenschaftsvorstand unter dem Aspekt des Datenschutzes sorgfältig abzuwägen, ob ein berechtigtes Interesse besteht. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere dann gegeben, wenn der Dritte das Auseinandersetzungsguthaben eines Mitglieds pfänden und sich überweisen lassen (§ 829 ZPO) oder das Kündigungsrecht nach § 66 GenG wahrnehmen möchte. Der Dritte hat im Gegensatz zum Mitglied nur ein Einsichtsrecht und kein Recht auf Abschriften.

Die ihm übermittelten Daten darf der Dritte nur für den Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. Eine Verarbeitung und Nutzung für andere Zwecke ist bei Dritten – im Gegensatz zu den Mitgliedern – nur zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen. Ist der Dritte eine nichtöffentliche Stelle, hat die Genossenschaft ihn darauf hinzuweisen; eine Verarbeitung und Nutzung für andere Zwecke bedarf in diesem Fall der Zustimmung der Genossenschaft.

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