Für den Benutzer muss transparent sein, ob und welche personenbezogenen Daten erhoben und wie sie genutzt werden. Dies ergibt sich aus dem Transparenzprinzip, das zu den bereits genannten Informationspflichten führt.

In der Datenschutzerklärung müssen demnach Ausführungen über Art, Umfang und Zweck der Onlineformulare enthalten sein. In den Formularen selbst muss auf die Datenschutzerklärung verwiesen werden.

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