Bei der Erhebung von personenbezogenen Daten über die Homepage – was grundsätzlich der Fall ist – werden die allgemeinen Informationspflichten nach den Art. 1214 der DSGVO ausgelöst. Hinsichtlich der zu veröffentlichenden Pflichtinhalte wird auf die Ausführungen zu den Informationspflichten in Informations- und Auskunftspflichten bei der Datenerhebung verwiesen.

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Informationspflichten vorgeben, dass vollumfänglich über Art und Umfang der Datenverarbeitung informiert wird. Die Datenschutzerklärung muss somit über alle Funktionen (bspw. Onlineformulare und implementierte Dienste) Auskunft geben. Eine Datenschutzerklärung muss somit immer individuell für jede Webseite erstellt werden.

Um die geforderte leicht zugängliche Form der Informationen zu gewährleisten, empfiehlt sich deren Verlinkung unter "Datenschutz" analog zum Impressum auf jeder Seite des Internetauftritts. Wenn eine Consent-Management-Plattform, auch "Cookie-Banner" genannt, implementiert ist, muss gewährleistet sein, dass diese Informationen dennoch jederzeit eingesehen werden können.

Ein Verstoß gegen die DSGVO aufgrund einer unzureichenden Datenschutzerklärung kann nach Art. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO ebenfalls mit einer Geldbuße bestraft werden.

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