Teilweise werden zur Abschreckung Kamera-Attrappen eingesetzt. Datenschutzrechtliche Vorschriften werden nicht berührt, da keine Erhebung von personenbezogenen Daten erfolgt.

Gleichwohl könnte der erzeugte Überwachungsdruck zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts führen, da Kamera-Attrappen häufig nicht von funktionstüchtigen Kameras zu unterscheiden sind und Betroffene in demselben Maße in ihrem Verhalten eingeschränkt werden könnten.

Dies wurde mehrfach durch die Gerichte entsprechend bestätigt, wie beispielsweise in einem Urteil des LG Berlin.[1] Hier wurde festgestellt, dass die Attrappe im Flur eines Mietshauses zu einer Einschränkung der Handlungsfreiheit des Klägers selbst und seiner Besucher führt.

Eine Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte kann ausgeschlossen werden, wenn für die Betroffenen nach entsprechender Information objektiv feststeht, dass es sich um eine Attrappe handelt. Dies wird nur in Geschäftsräumen mit geringer Kundenfrequenz möglich sein, wenn eine Attrappe zum Einbruchsschutz installiert wird. In Mehrfamilienhäusern scheitert die Information der Betroffenen an der Vielzahl der unbekannten Besucher. In dieser Fallkonstellation wird eine Attrappe mit entsprechenden Hinweisen darauf aber auch nicht zweckmäßig sein.

In Mehrfamilienhäusern empfiehlt es sich, als Maßstab bei der Beurteilung die Zulässigkeit einer funktionstüchtigen Videoüberwachung heranzuziehen. Dies wird, wie bereits an vorangegangener Stelle erläutert, nur aufgrund von schwerwiegenden Verstößen zu rechtfertigen sein.

[1] LG Berlin, Urteil v. 28.10.2015, 67 S 82/15.

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