Häufig werden Webcams auf Baustellen zu Dokumentations- und Werbezwecken eingesetzt und die Bilder auf die Homepage des Wohnungsunternehmens verlinkt.

Grundsätzlich gilt, dass – sofern auf den Bildern keine Personen oder auch Fahrzeugkennzeichen identifiziert werden können – keine personenbezogenen Daten vorliegen und die Regelungen der DSGVO und des KunstUrhG nicht zur Anwendung kommen.

Dabei ist zu beachten, dass Personen auch dann identifizierbar sind, wenn Menschen mit besonderem Zusatzwissen einzelne Personen auf den Bildern erkennen und identifizieren können. Auf einer Baustelle könnte dies dazu führen, dass die Arbeitsleistung der Beschäftigten überwacht werden könnte, da Vorgesetzte und Kollegen in der Lage wären zu beobachten, ob und wie einzelne Beschäftigte ihre Arbeiten ausführen.

Wenn sich aufgrund der Auflösung und Ausrichtung eine Identifizierbarkeit nicht vollständig vermeiden lässt, ist die Möglichkeit zur Überwachung über eine begrenzte Aufnahmefrequenz zu steuern. Die Aufsichtsbehörden haben hierzu im Fall einer Großbaustelle bereits entschieden, dass eine Übertragung von Bildern in einem Abstand von 4 Stunden für angemessen erachtet wird.

Weiter ist problematisch, dass neben der eigentlichen Baustelle häufig Nachbargrundstücke in den Randbereichen aufgezeichnet werden. Die Zulässigkeit dieser Aufnahmen ist strittig. Wenn auch aufgrund von geringer Auflösung und zeitlicher Frequenz keine Überwachung erfolgt, kann ein Nachbar dennoch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werden. In Anbetracht dessen, dass Nachbarn Baumaßnahmen häufig kritisch gegenüberstehen, sollte diese Problematik nicht unterschätzt werden.

Ein gängiger Weg ist, den Bildausschnitt so zu wählen, dass die Nachbarflächen nicht aufgenommen werden, oder, wenn das nicht möglich ist, die Nachbargrundstücke auf technischem Wege (bspw. Verpixeln) auszublenden.

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