Das aufgezeichnete Material ist unverzüglich zu löschen, wenn es zur Zweckerreichung nicht mehr notwendig ist (Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO).

Die statthafte Speicherdauer orientiert sich damit an dem maximalen Zeitraum, der bis zur Erkennung von Vorkommnissen zu überbrücken ist. Als Regelfrist werden von den Aufsichtsbehörden 48–72 Stunden genannt. Bei kleineren Unternehmen, die an Brückentagen oft vollständig geschlossen bleiben, kann durchaus auch eine längere Speicherdauer zu vertreten sein. Im Bankenbereich besteht wiederum eine Empfehlung, dass die Aufnahmen bis zu 10 Tage gespeichert werden sollten. Dies ist bei der Abwägung im konkreten Einzelfall ins Kalkül zu ziehen.

 
Achtung

Ausnahme: Beweissicherung

Die Aufnahmen, die zur Beweissicherung dienen, können natürlich länger als die Speicherungshöchstdauer aufbewahrt werden.

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