Ohne eine ausreichende Kennzeichnung ist der Betrieb einer Videoüberwachung grundsätzlich unzulässig. Es muss sichergestellt sein, dass der Umstand der Videoüberwachung für Betroffene vor dem Betreten des überwachten Bereichs leicht erkennbar ist. Bei der Speicherung von Videoaufzeichnungen werden zudem die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO ausgelöst. Schilder mit nur einem Piktogramm nach DIN 33450, das eine stilisierte Videokamera darstellt, sind nicht ausreichend.
In der Praxis hat sich eine Zwei-Schilder-Lösung zur Erfüllung der umfangreichen Informationspflichten etabliert. Dabei wird an den Zutrittsmöglichkeiten zum überwachten Bereich ein Hinweisschild mit den wesentlichen Informationen und an einer zentralen Stelle ein vollständiges Informationsblatt angebracht.
In einer Orientierungshilfe haben die Aufsichtsbehörden im Rahmen der Datenschutzkonferenz für das vorgelagerte Hinweisschild folgende Mindestanforderungen festgelegt:
- Umstand der Beobachtung – Piktogramm, Kamerasymbol
- Identität des für die Videoüberwachung Verantwortlichen – Name einschließlich Kontaktdaten (Art. 13 Abs. 1 lit. a DSGVO)
- Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten – soweit benannt, dann aber zwingend (Art. 13 Abs. 1 lit. b DSGVO)
- Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage in Schlagworten (Art. 13 Abs. 1 lit. c DSGVO)
- Angabe des berechtigten Interesses – soweit die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO beruht (Art. 13 Abs. 1 lit. d DSGVO)
- Dauer der Speicherung (Art. 13 Abs. 2 lit. a DSGVO)
- Hinweis auf Zugang zu den weiteren Pflichtinformationen gem. Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO (wie Auskunftsrecht, Beschwerderecht, ggf. Empfänger der Daten)
Vorlagen für entsprechende Hinweisschilder sind auf den Webseiten der Aufsichtsbehörden zum Download verfügbar.
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