Mieterhöhungsverlangen können nach § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB anhand von 3 Vergleichswohnungen begründet werden. Durch die Benennung einzelner Wohnungen soll der Mieter die Möglichkeit haben, sich über die Vergleichswohnungen zu informieren und die behauptete Vergleichbarkeit nachzuprüfen.[1] Es ist deshalb erforderlich, dass die Vergleichswohnungen so genau bezeichnet werden, dass der Mieter sie ohne nennenswerte Schwierigkeiten auffinden kann. Bei Mehrfamilienhäusern mit mehreren Wohnungen in einem Geschoss können nach Auffassung des BGH für die Auffindbarkeit der Wohnung über die Angabe der Adresse und des Geschosses hinaus weitere Angaben erforderlich sein. Solche Angaben könnten z. B. die Lage der Wohnung, die Bezeichnung einer nach außen hin erkennbaren Wohnungsnummer oder der Name des Mieters sein.

Interessenabwägung

Der Vermieter hat ein datenschutzrechtlich anzuerkennendes berechtigtes Interesse daran, ein Mieterhöhungsverlangen so zu begründen, dass es vor Gericht Bestand hat (§ 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB). Die Adressaten der Mieterhöhungsschreiben wiederum haben ein berechtigtes Interesse daran, die Berechtigung eines gemäß § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB begründeten Mieterhöhungsverlangens nachprüfen zu können, indem sie die genannten Vergleichswohnungen auffinden können.

Andererseits haben die Mieter der Vergleichswohnungen ein schutzwürdiges Interesse dahin gehend, dass ihre personenbezogenen Daten, die auch ihre Privatsphäre betreffen und gewisse Rückschlüsse auf ihre Wohn- und Lebensverhältnisse zulassen (Miethöhe), nicht an Dritte weitergegeben werden. Dieses Interesse ist gegen das berechtigte Interesse des Vermieters sowie die berechtigten Interessen der Adressaten des Mieterhöhungsverlangens abzuwägen. § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB ist die gesetzliche Wertung zu entnehmen, dass dem Informationsinteresse der Adressaten eines Mieterhöhungsverlangens sowie dem Interesse des Vermieters an einer rechtlich tragfähigen Begründung seines Mieterhöhungsverlangens ein so hoher Stellenwert zukommt, dass demgegenüber das berechtigte Interesse des Mieters der Vergleichswohnung zurückstehen muss.

Welche Daten mitgeteilt werden dürfen

Die Mitteilung der Namen der zu Vergleichszwecken herangezogenen Mieter im Erhöhungsschreiben sowie weiterer Angaben, die im Hinblick auf die Beurteilung der Vergleichbarkeit der Wohnungen erforderlich sind, ist zulässig.[2] Wegen des Grundsatzes der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) sollte im Mieterhöhungsverlangen auf das Nennen der Namen der Mieter der Vergleichswohnungen verzichtet werden, wenn die Vergleichswohnung mit Adresse, Geschoss, ggf. Ausrichtung (links/rechts/Mitte) und ggf. Wohnungsnummer hinreichend genau beschrieben werden kann.

Voraussetzung soll zudem sein, dass der Vermieter die Mieter der Vergleichswohnung zuvor rechtzeitig auf die beabsichtigte Datenübermittlung und das sich daraus ggf. für sie ergebende Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 DSGVO hingewiesen hat. Ein allgemeiner Hinweis auf das Widerspruchsrecht, z. B. zu Beginn des Mietverhältnisses, im Hinblick auf künftig auftretende derartige Datenübermittlungen soll ausreichend sein.

Zu den Informationspflichten nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO vergleiche Informationspflicht bei Verarbeitungen aufgrund von berechtigtem Interesse.

[2] Vgl. Aufsichtsbehörde Sachsen-Anhalt, Jahresbericht 2019.

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