Die Frage nach eröffneten Insolvenzverfahren ist grundsätzlich zulässig, weil das Insolvenzverfahren dazu führt, dass das gesamte pfändbare Vermögen zur Insolvenzmasse gehört und dem Mietinteressenten nur die nicht pfändbaren Vermögensteile zur Verfügung stehen.[1]

Bei der Abgabe einer Vermögensauskunft (§ 802c Abs. 3 ZPO) sollen die Mietzinsansprüche des Vermieters nicht in gleicher Weise gefährdet sein.[2] Ob in begründeten Fällen ein Fragerecht nach abgegebenen Vermögensauskünften besteht, soll davon abhängen, nach welchem Zeitraum gefragt wird. Die Abfrage eines Zeitraums von 2 Jahren soll zulässig sein.

Fragen nach Räumungstiteln wegen Mietzinsrückständen sind dann zulässig, wenn diese aufgrund der zeitlichen Nähe noch Auskunft darüber geben können, ob künftige Mietzinsansprüche gefährdet wären. Die Frage, ob in den letzten 5 Jahren Räumungsklagen wegen Mietzinsrückständen eingeleitet oder durchgeführt wurden, in welchen das Verfahren mit einem Räumungstitel abgeschlossen wurde, ist nach einem Urteil des Landgerichts Wuppertal[3] zulässig.

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