Angaben zum Familienstand können im Hinblick auf die gesamtschuldnerische Haftung von Ehegatten abgefragt werden. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Ehegatte auch Mitmieter und damit Vertragspartner wird. Der Ausschluss der Gebrauchsüberlassung an Dritte ist in diesem Fall kein Argument zur Abfrage des Verwandtschaftsgrads, da der Mieter gemäß § 553 Abs. 1 BGB regelmäßig ein berechtigtes Interesse an der Überlassung des Wohnraums an den Ehepartner hat.

Nach Auffassung der DSK darf im Bewerbungsprozess nur die Anzahl der einziehenden Personen und Informationen darüber, ob es sich um Kinder und/oder Erwachsene handelt, erfragt werden, da nur diese Angaben für die Beurteilung der Wohnungsnutzung erforderlich seien. Personenbezogene Angaben zu den weiteren im Haushalt lebenden Personen (Namen, Geburtsdaten) dürften nicht eingeholt werden.

Kommt es zum Abschluss des Mietvertrags, dürfen die Daten nach Auffassung der DSK allerdings abgefragt werden, vgl. Kap. 2 Datenschutz im laufenden Mietverhältnis. Aus Gründen der Praktikabilität halten wir diese Vorgehensweise für institutionelle Vermieter schwer umsetzbar.

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