Ein Vermieter darf eine Wohnung, die im Rahmen eines Programms zur sozialen Wohnraumförderung errichtet wurde, einem Wohnungssuchenden nur dann vermieten, wenn dieser ihm seine Wohnberechtigung durch Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins nachweist. Möchte ein Mietinteressent eine solche Wohnung besichtigen, sind Angaben zum Vorliegen eines Wohnberechtigungsscheins sowie zur genehmigten Wohnfläche und Anzahl der Wohnräume erforderlich, da nur in diesem Fall ein Besichtigungstermin sinnvoll ist. Die Frage nach dem Vorliegen eines Wohnberechtigungsscheins ist deshalb grundsätzlich zulässig. Nach Auffassung der DSK darf eine Kopie des Wohnberechtigungsscheins erst nach der Erklärung des Mietinteressenten, eine Wohnung anmieten zu wollen, angefertigt werden, da die in dem Formular aufgeführten Angaben zu den Namen und Vornamen der im Haushalt des Mietinteressenten lebenden Personen beim Besichtigungstermin nicht erforderlich sein sollen.

Diese Auffassung wird nicht geteilt. Wie bereits ausgeführt, erfolgt die Wohnungsbesichtigung bei professionellen Vermietern erst, wenn eine entsprechende Vorauswahl getroffen wurde. Häufig sind die Mietbewerber aber damit überfordert, die entsprechenden Angaben aus dem Wohnberechtigungsschein abzulesen. Daher besteht, wenn man sich auf die Angaben des Bewerbers verlässt, die Gefahr, dass eine Wohnung besichtigt wird, für die überhaupt keine Berechtigung vorliegt. Den Erwägungen der DSK zu diesem Punkt ist deshalb nicht zuzustimmen.

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