Tenor

Die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß vom 30. Januar 1998 wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt verbesserten aktiven Lärmschutz.

Der Kläger ist Eigentümer einer Zwei-Raum-Wohnung im 5. Obergeschoß des Hauses Friedrich-W.-Murnau-Straße 26 in Potsdam-Drewitz. Bei diesem Gebäude handelt es sich um ein fünfgeschossiges Mehrfamilienhaus in Plattenbauweise. Es steht knapp 400 m westlich der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Bundesautobahn A 115 (Berlin-Zehlendorf – Berliner Ring) und rund 300 m südlich der in West-Ost-Richtung verlaufenden Nuthe-Schnellstraße Potsdam – Teltow. Die Wohnung des Klägers ist mit ihren Räumen und einem Balkon nach Nordosten ausgerichtet.

Durch Planfeststellungsbeschluß vom 30. Januar 1998 stellte der Beklagte den Plan fest für den sechsstreifigen Ausbau der Bundesautobahn A 115, 2. Bauabschnitt, von km 9,0 bis km 11,5 in den Gemeinden Güterfelde und Stahnsdorf (Amt Stahnsdorf) und der Landeshauptstadt Potsdam, zuzüglich Ein- und Ausfädelungsstreifen bis km 11,8 und einschließlich der Verlegung der Anschlußstelle Potsdam-Babelsberg. Der Plan sieht die Verbreiterung der Autobahn auf ihrer östlichen (von Drewitz abgewandten) Seite vor. Ferner wird die Anschlußstelle Babelsberg nach Süden in den Bereich der Kreuzung der Autobahn mit der Nuthestraße verlegt. Zwischen der Bebauung an der Friedrich-W.-Murnau-Straße und der Kreuzung sind Zu- und Abfahrten von der Autobahn zur Nuthestraße vorgesehen; sie halten zum Hause des Klägers einen Abstand von knapp 300 m ein.

Der Plan sieht zum Schutze der Wohnbevölkerung von Drewitz als Maßnahme des aktiven Lärmschutzes die Errichtung einer Lärmschutzwand auf der Westseite der Autobahn vor. Sie führt mit einer Höhe von 5,5 m von Süden bis zum Beginn der Anschlußstelle bei km 9.6+73; nördlich der Anschlußstelle wird sie mit einer Höhe zwischen 4,5 und 5,5 m fortgeführt. Ferner setzt der Plan fest, daß Betroffene bei Überschreitung der Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld haben; die Entschädigung kann Kosten für passiven Lärmschutz und Wertminderung des Eigentums umfassen. Schlafräume und schutzbedürftige Räume mit sauerstoffverbrauchender Energiequelle sind mit Lüftern zu versehen.

Der Kläger hatte sich im Anhörungsverfahren gegen die Verlegung der Anschlußstelle gewandt. Zur Begründung hatte er unter anderem vorgetragen, er habe im Jahre 1991 Berlin verlassen, weil er an einer chronischen Krankheit mit allergischen Reaktionen leide und deshalb ein Umfeld brauche, das weniger stark als in der Innenstadt mit Lärm und Abgasen belastet sei. Bisher sei die Lärm- und Abgasbelastung durch das historische Baum-Ensemble am Sternfeld gering gewesen. Durch den geplanten Ausbau würde seine Wohnung unzumutbar mit Immissionen belastet werden. Im Erörterungstermin vom 24. Oktober 1997 hat der Vertreter des Klägers vorgeschlagen, zur Verminderung der Immissionen die Lärmschutzwand bis in den Bereich der Verbindungsfahrbahn (an die Nuthestraße) zu verlängern.

Die Einwendungen des Klägers wurden im Planfeststellungsbeschluß vom 30. Januar 1998 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Es treffe zu, daß der Immissionsgrenzwert für allgemeine Wohngebiete für den Nachtzeitraum von 49 dB(A) mehr oder weniger überschritten werde. Insoweit werde jedoch passiver Lärmschutz gewährt. In die Abwägung sei auch § 41 Abs. 2 BImSchG einbezogen worden; nach ihm gelte das Gebot, vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern, nicht, wenn die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

Bei der Ermittlung der maßgeblichen Immissionswerte hat der Beklagte für den Autobahnabschnitt südlich der Nuthestraße als Prognoseverkehrsmenge eine durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge von 90.300 Kfz/24 h zugrunde gelegt. Das Autobahnamt hat ferner die LKW-Anteile mit 25 % tags und 45 % nachts angenommen. Auf dieser Grundlage wurde für den 5. Stock des Hauses Friedrich-W.-Murnau-Straße 26 ein Mittelungspegel von 57 dB(A) tags und von 52 dB(A) nachts errechnet; dabei ist die Schutzwirkung der im Plan vorgesehenen Lärmschutzwand bereits berücksichtigt. Die Planfeststellungsbehörde hat diese Berechnung zugunsten der Anlieger akzeptiert. Auf verschiedene Einwendungen hin hat sie jedoch weitere Berechnungen unter Zugrundelegung von erheblich geringeren LKW-Anteilen (nämlich 12,1 % tags und 16,9 % nachts), wie sie 1995 ermittelt worden sind, angestellt. Dabei hat sie für die Wohnung des Klägers einen Nachtwert von 52,7 dB(A) ohne Lärmschutz und einen Nachtwert von 50,0 dB(A) mit der festgestellten Lärmschutzwand errechnet. Zusammenfassend hält sie fest, daß trotz starker Zunahme des Verkehrsaufkommens (selbst ohne Lärmschutz) allein aufgrund der vorgesehenen geräuschärmeren Fahrbahnoberfläche die Prognosebelastung nur wenig steige. In den Lärmberechnungen sei die Verkehrsbelastung der Auf- und Abfahrten zur A 115 bereits berücksichtigt. Sie sei sehr gering und mache max. 0,2 dB(A) aus. Durch den Verkehr auf der Nuthestraße würden keine zusätzlichen Ansprüche ausgelöst.

Mit seiner Klage rügt der Kläger vor allem, daß keine Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes an der Auffahrt von der Nuthestraße zur Autobahn festgesetzt worden seien. Es hätte auch der Verkehr auf dieser Einfahrt prognostisch ermittelt und berücksichtigt werden müssen. Maßgeblich sei der Summenpegel aus dem Verkehrslärm der Autobahn und der Auffahrt. Der vom Kläger beigezogene fachkundige Dr.-Ing. Joachim Feldmann hat insbesondere darauf hingewiesen, daß der Verkehrslärm der sechs Autobahn-Fahrbahnen durch die Lücke zwischen den Lärmschutzwänden im Bereich der Anschlußstelle zum Wohngebiet Drewitz dringen könne. Ferner sei mit 3 dB(A) Reflexionslärm von der Lärmschutzwand am Jagdschloß Stern zu rechnen. Auf Maßnahmen des passiven Lärmschutzes brauche sich der Kläger wegen des Vorrangs von aktiven Lärmschutzmaßnahmen an Verkehrswegen nicht verweisen zu lassen. Im Planfeststellungsbeschluß fehle es an einer Abwägung des Nutzens einer aktiven Lärmschutzmaßnahme zu den entstehenden Kosten. Weder sei ermittelt, welche Reduzierung der Lärmimmissionen möglich wäre, noch sei der Kostenaufwand nachvollziehbar dargelegt. Dr.-Ing. Feldmann schlägt vor, die Lärmschutzwand auf voller Höhe bis zur Nuthestraße zu verlängern, eventuell auch die vorhandene Lärmschutzwand zu erhöhen; alternativ könnte die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn auf 100 km/h oder 80 km/h gesenkt werden.

Der Kläger beantragt, den Planfeststellungsbeschluß um Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes zu ergänzen mit dem Ziel, daß die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung, soweit dies möglich sei, eingehalten werden.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf weitere Lärmschutzmaßnahmen. Für die Nuthestraße könne er keinen Lärmschutz verlangen; ein Summenpegel sei nicht zu bilden. Werde gleichwohl ein Summenpegel gebildet, so werde der Tagwert von 57 dB(A) um 0,27 dB(A) und der Nachtwert von 52 dB(A) um 0,07 erhöht. Die festgesetzte Lärmschutzmaßnahme bewirke für den Kläger eine Schutzwirkung von 2,7 dB(A). Mit 57 dB(A) – oder mit 57,27 dB(A) unter Zugrundelegung eines Summenpegels – werde der Immissionsgrenzwert für Wohngebiete von 59 dB(A) am Tage eingehalten. Die verbleibende Grenzwertüberschreitung um rund 3 dB(A) für die Nacht werde durch passive Lärmschutzmaßnahmen kompensiert. Weiterer aktiver Lärmschutz zur Einhaltung des nächtlichen Grenzwerts wäre unverhältnismäßig. Es würden Kosten verursacht, die außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen. Selbst bei einer Erhöhung der vorgesehenen Lärmschutzwand zwischen km 9,2 und 9,6 von 5,5 auf 9 m und ihrer Verlängerung um 268 m bei 9 m Höhe wäre nur eine Minderung um 2 dB(A) und damit ein Nachtwert von 50 dB(A) erreichbar, hierdurch würden jedoch Mehrkosten von (4246 qm Fläche × 535 DM/qm =) 2,28 Mio. DM anfallen. Die Verlängerung der 5,5 m hohen Lärmschutzwand um 268 m bei nur 5,5 m Höhe würde zu einer Mehrbelastung von (1474 qm × 535 DM =) 788 590 DM führen. Die Lärmschutzwand am „Stern” werde hochabsorbierend ausgeführt, so daß Reflexionen von 3 dB(A) auszuschließen seien. Die Wand ende im Bogen und zeige somit nicht in Richtung des Wohngebiets. Die vorgeschlagene Absenkung der Richtgeschwindigkeit auf 100 oder 80 km/h verringere den Nachtwert nur um 0,6 oder 0,8 dB(A). Die möglicherweise einzusparenden Kosten für passiven Lärmschutz betrügen für Drewitz und Babelsberg jeweils nur etwa 350 000 DM.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage bleibt erfolglos. Subjektive Rechte des Klägers werden durch den streitigen Planfeststellungsbeschluß nicht verletzt. Der Beklagte hat weder gegen das allgemeine planerische Abwägungsgebot des § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG noch insbesondere gegen § 41 BImSchG dadurch verstoßen, daß er den aktiven Schallschutz auf die festgesetzte Lärmschutzwand beschränkt und im übrigen passive Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen hat.

Nach § 41 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit der Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV – ist beim Bau oder bei einer wesentlichen Änderung einer öffentlichen Straße zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche grundsätzlich durch aktive Lärmschutzmaßnahmen sicherzustellen, daß keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Nach § 41 Abs. 2 BImSchG gilt dies aber nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. So ist es hier: Die im Planfeststellungsbeschluß vorgesehene Lärmschutzwand gewährleistet zwar nicht, daß die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV jederzeit eingehalten werden. Auf weitergehende aktive Lärmschutzmaßnahmen hat der Kläger jedoch keinen Rechtsanspruch, weil sie im Hinblick auf ihren Nutzeffekt mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wären.

1. Der Beklagte geht in seinem Planfeststellungsbeschluß davon aus, daß die Wohnung des Klägers – unter Berücksichtigung der im Plan festgesetzten Lärmschutzwand – Verkehrslärm mit einem Beurteilungspegel von rund 57 dB(A) am Tage und von rund 52 dB(A) nachts ausgesetzt sein wird. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit dieser Werte haben sich im Klageverfahren nicht ergeben.

Dabei kann offenbleiben, ob ein Summenpegel aus den Verkehrsgeräuschen der Autobahn und ihren Auf- und Abfahrten zur Nuthestraße zu bilden ist, oder ob es nur auf den Lärm der Autobahn selbst ankommt. Denn nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten erhöhen sich die Verkehrsgeräusche bei Berücksichtigung der weiteren Lärmquellen lediglich um 0,27 dB(A) am Tage und nachts sogar nur um 0,07 dB(A). Dies hat der Beklagte zumindest im Klageverfahren ermittelt. Da der Immissionsgrenzwert für allgemeine Wohngebiete am Tage – 59 dB(A) – in jedem Fall eingehalten wird, kommt es nur auf die Höhe der Verkehrsgeräusche in der Nacht an. Diese wird durch den Verkehrslärm von der Anschlußstelle praktisch nicht verändert.

Gegen die Ermittlung der Höhe des Verkehrslärms hat der Kläger auch mit Hilfe des fachkundigen Dr.-Ing. Feldmann keine substantiierten Einwände erhoben. Der Beurteilungspegel ist nicht gemessen, sondern berechnet worden. Dies entspricht § 3 Satz 1 16. BImSchV. Die Berechnungsmethode ist vom Verordnungsgeber auch gerade deshalb gewählt worden, weil sie zu sicheren Ergebnissen führt und nicht – wie eine einzelne Messung – von Zufälligkeiten abhängen kann; im übrigen hält sich die von Dr.-Ing. Feldmann durchgeführte Messung von 49,8 dB(A) gegen 22.00 Uhr durchaus in dem vom Beklagten prognostizierten Rahmen. Daß in dem Bereich, in dem das Wohngebiet Drewitz nicht durch eine Lärmschutzwand gegenüber den Autobahnauffahrten abgeschirmt ist, auch und vor allem der Lärm von der Autobahn selbst auf das Wohngebiet einwirkt, liegt auf der Hand; der Beklagte hat dies in seinen Berechnungen berücksichtigt. Dagegen beruht die Befürchtung, die Lärmschutzwand am „Stern” nördlich der Auffahrt werde den Verkehrslärm reflektieren und an der Wohnung des Klägers zu einer Erhöhung des Beurteilungspegels um 3 dB(A) führen, auf der Annahme tatsächlicher Voraussetzungen, die hier nicht gegeben sind. Der Beklagte hat nämlich dargelegt, daß die Lärmschutzwand hochabsorbierend ausgeführt werde; und er hat weiter vorgetragen, daß sie in einem Bogen der Ausfahrtrampe ende und somit nicht zum Wohngebiet Drewitz zeige.

Somit ist der Beurteilungspegel für die Nacht für die Wohnung des Klägers zutreffend mit rund 52 dB(A) angenommen worden. Dieser Wert liegt um 3 dB(A) über dem Immissionsgrenzwert von 49 dB(A) für Wohngebiete in der Nacht (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV).

2. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Beklagte davon abgesehen hat, wegen dieser Überschreitung des Immissionsgrenzwertes weiteren aktiven Lärmschutz festzusetzen. Nach § 41 Abs. 2 BImSchG gilt die Pflicht zur Gewährung aktiven Lärmschutzes nach Absatz 1 der Vorschrift nämlich nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. Zutreffend hat der Beklagte angenommen, daß hier eine Maßnahme zur Minderung allein des Nachtwertes eine unverhältnismäßige, unzumutbare und damit nicht mehr zu rechtfertigende Belastung für die Allgemeinheit darstellen würde, weil im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch das Gebot des wirtschaftlich sinnvollen Einsatzes öffentlicher Mittel zu beachten sei. Der Kläger rügt zwar zu Recht, daß im Planfeststellungsbeschluß nicht näher dargelegt ist, welche weiteren Maßnahmen aktiven Lärmschutzes in Betracht gekommen wären und welchen Gewinn sie für das Wohngebiet Drewitz haben würden, und daß deshalb auch nicht angegeben ist, um welche Beträge sich die Kosten jeweils erhöhen würden. Die Erörterung im Klageverfahren hat jedoch ergeben, daß alle denkbaren weiteren Schutzmaßnahmen außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen würden.

Die vom Kläger in erster Linie begehrte Verlängerung der vorgesehenen Lärmschutzwand von 5,5 m Höhe bis zur Nuthestraße wäre technisch machbar. Sie wäre möglicherweise auch deshalb vorteilhaft, weil sie zur Schließung der Lücke innerhalb der westlichen Lärmschutzwand beitragen und gleichsam einen „optischen” Lärmschutz bilden würde. Der Verkehrslärm würde durch eine 5,5 m hohe Verlängerung der Lärmschutzwand jedoch nur minimal vermindert werden. Der Beklagte hat dargelegt, daß selbst eine 9 m hohe Lärmschutzwand anstelle der gegenwärtig im Plan vorgesehenen und bis zur Nuthestraße verlängerten Wand den Beurteilungspegel an der Wohnung des Klägers nur um 2 dB(A) senken würde. Bei einer Verlängerung mit einer Höhe von nur 5,5 m wäre die Lärmminderung demgemäß noch geringer. Die Notwendigkeit passiven Lärmschutzes würde bei dieser Lösung bestehen bleiben. Für diesen kaum merkbaren Vorteil erscheinen Kosten in Höhe von knapp 800 000 DM als zu hoch.

Dasselbe gilt für die in der mündlichen Verhandlung erörterte Möglichkeit, zwischen den Richtungsfahrbahnen eine Lärmschutzwand von 5,5 m Höhe zu errichten. Denn auch hierdurch ließen sich die Immissionen an der Wohnung des Klägers nur um einen wesentlich unter 3 dB(A) liegenden Wert vermindern. Denn selbst wenn durch eine Lärmschutzwand zwischen den Fahrbahnen der Verkehrslärm der einen Fahrbahn für das Wohngebiet auf der anderen Seite unhörbar gemacht würde – was aber nicht möglich ist –, würde der Beurteilungspegel nur um 3 dB(A) sinken. Die für eine solche Lärmschutzwand erforderlichen Aufwendungen von jedenfalls mehr als 500 000 DM würden auch sie als unverhältnismäßig erscheinen lassen.

Ob eine Lärmschutzmaßnahme technisch möglich ist, durch die die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV voll eingehalten werden könnten und die Notwendigkeit, finanzielle Mittel für passiven Lärmschutz bereitzustellen, entfallen würde, kann offenbleiben. Denn ihre Kosten würden jedenfalls im Sinne von § 41 Abs. 2 BImSchG außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen. Sie würden nämlich zumindest den Betrag von 2 280 000 DM übersteigen, den der Beklagte für die 9 m hohe Lärmschutzanlage errechnet hat. Andererseits wäre eine Lösung mit geringeren Kosten – beispielsweise mit nur 100 000 DM – gleichwohl unverhältnismäßig, weil der mit ihr verbundene Lärmschutzeffekt dann gegen Null tendieren würde.

Auch eine Geschwindigkeitsbeschränkung brauchte der Beklagte nicht vorzusehen. Denn einerseits würde sie den Verkehrslärm nur um weniger als 1 dB(A) senken können. Andererseits wäre eine Geschwindigkeitsbeschränkung nur schwer mit der verkehrsplanerischen Zielsetzung für diese Autobahn vereinbar.

3. Schließlich ergibt sich auch aus dem in § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG enthaltenen allgemeinen Abwägungsgebot kein Anspruch des Klägers auf weitergehenden aktiven Lärmschutz. Der Beklagte hat alle für den Lärmschutz des Klägers und der übrigen Bewohner der autobahnnahen Wohngebiete wesentlichen Umstände gesehen und in seine Abwägung eingestellt. Er hat hier im Ergebnis sogar über die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung hinaus Lärmschutz gewährt. Denn er hat den Beurteilungspegel ermittelt, indem er den LKW-Anteil nach der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV, Tabelle A, berechnet hat, obwohl geeignete projektbezogene Untersuchungsergebnisse vorliegen, die für die Anwohner ungünstiger sind. Daß aber trotz dieser bereits im Ansatz für den Kläger günstigen Berechnung gleichwohl ein Abwägungsfehler zu seinen Lasten vorliegen sollte, ist nicht erkennbar; auch der Vortrag des Klägers gibt hierfür keinen Anhaltspunkt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

 

Unterschriften

Gaentzsch, Berkemann, Lemmel, Richter Rojahn ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben. Gaentzsch, Jannasch

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 14.04.2000 durch Kurowski Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Dokument-Index HI558277

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