Entscheidungsstichwort (Thema)

Führung der Berufsbezeichnung "Stadtplaner"

 

Beteiligte

Rechtsanwalt Hartmut Schuchter

 

Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg (Zwischenurteil vom 19.06.1998; Aktenzeichen 9 S 1151/98)

VG Freiburg i. Br. (Urteil vom 13.03.1998; Aktenzeichen 4 K 579/97)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Tatbestand

Die Verfassungbeschwerde betrifft die Frage, wer in Baden-Württemberg die Berufsbezeichnung „Stadtplaner” führen darf.

I.

1. Bis 1994 war in Baden-Württemberg die Berufsbezeichnung „Stadtplaner” nicht gesetzlich definiert. Mit dem Gesetz zur Änderung des Architektengesetzes vom 20. Juni 1994 (GBl BW S. 317; im Folgenden: ArchÄndG) führte der Landesgesetzgeber Definitionen des Berufsbildes und weitere Regelungen ein. § 1 des Architektengesetzes (im Folgenden: ArchG) lautet nunmehr:

Berufsaufgaben der Architekten und Stadtplaner

(1) Berufsaufgabe des Architekten ist die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken.

(2) Berufsaufgabe des Innenarchitekten ist die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Innenräumen.

(3) Berufsaufgabe des Garten- und Landschaftsarchitekten ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche und ökologische Garten- und Landschaftsplanung.

(4) Berufsaufgabe des Stadtplaners ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Orts- und Stadtplanung, insbesondere die Ausarbeitung städtebaulicher Pläne.

(5) Zu den Berufsaufgaben des Architekten nach den Absätzen 1 bis 3 und des Stadtplaners gehören auch die koordinierende Lenkung und Überwachung der Planung und Ausführung, die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in allen mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen. Hierzu gehören ferner die Rationalisierung von Planung und Plandurchführung sowie die Erstattung von Fachgutachten.

(6) Zu den Berufsaufgaben des Architekten nach den Absätzen 1 und 3 können auch die Ausarbeitung städtebaulicher Pläne, die städtebauliche Beratung, die Erstattung von städtebaulichen Gutachten sowie die Mitwirkung an der Ausarbeitung von Entwicklungs- und Regionalplänen gehören. Zu den Berufsaufgaben des Stadtplaners gehört auch die Mitwirkung an der Ausarbeitung von Entwicklungs- und Regionalplänen.

§ 2 ArchG bestimmt:

Berufsbezeichnung

(1) Die Berufsbezeichnung „Architekt” oder „Architektin” …, „Stadtplaner” oder „Stadtplanerin” darf nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen … ist.

(2) Die Bezeichnung „Architekturbüro”, „Stadtplanungsbüro” oder ähnliche Wortbildungen dürfen für ihr Büro nur Personen verwenden, die zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung nach Absatz 1 befugt sind. …

(3) …

Zur Berufsbefähigung regelt § 4 Abs. 2 ArchG:

Die Berufsbefähigung besitzt, wer

  1. eine Ausbildung für die Berufsaufgaben seiner Fachrichtung nach § 1 an einer deutschen Universität, Kunsthochschule, Fachhochschule oder gleichwertigen Lehreinrichtungen mit Erfolg abgeschlossen hat und
  2. nach der Ausbildung eine praktische Tätigkeit im Aufgabenbereich seiner Fachrichtung nach § 1 von mindestens zwei Jahren unter Anleitung bei einem Architekten dieser Fachrichtung oder bei einem Stadtplaner oder eine gleichwertige Tätigkeit nachweist.

Die Ausbildung zum Architekten, Innenarchitekten oder Garten- und Landschaftsarchitekten muß ein technisches Grundstudium in Architektur enthalten; die Ausbildung zum Stadtplaner setzt ein eigenständiges Studium der Stadtplanung, ein Architekturstudium mit Schwerpunkt Städtebau oder ein anderes dem Studium der Stadtplanung gleichwertiges Studium mit Schwerpunkt Städtebau voraus, das städtebauliches und stadträumliches Entwerfen, städtebaubezogene Gebäudelehre und Stadtbaugeschichte einschließt.

Art. 3 ArchÄndG bestimmt als Übergangsregelung:

Übergangsbestimmungen für Stadtplaner

Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren im Aufgabenbereich nach § 1 Abs. 4 des Architektengesetzes unter der Berufsbezeichnung „Stadtplaner” oder „Stadtplanerin” nachweist, besitzt die Berufsbefähigung für diese Fachrichtung, auch wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 des Architektengesetzes nicht erfüllt sind. Die bisher geführte Berufsbezeichnung darf bis zur unanfechtbaren Entscheidung über die Eintragung in die Architektenliste weitergeführt werden, wenn die Eintragung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt wird. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 darf die bisher geführte Berufsbezeichnung von Stadtplanern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Pflichtmitglieder der Ingenieurkammer Baden-Württemberg sind, auch weitergeführt werden, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Eintragungsausschuß der Architektenkammer die Eintragung in ein besonderes Verzeichnis beantragen. … Über die Eintragung in das besondere Verzeichnis ist eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung ergibt.

2. a) Der Beschwerdeführer ist Diplom-Ingenieur. Er beantragte 1995 die Eintragung in die Liste der Stadtplaner und fügte sein Zeugnis der Technischen Universität Karlsruhe von 1988 über die Diplom-Hauptprüfung in der Fachrichtung Bauingenieurwesen bei. Außerdem reichte er Bescheinigungen eines Ingenieurbüros ein, wonach er zwischen 1990 und 1993 an stadtplanerischen Tätigkeiten in diesem Büro maßgeblich beteiligt gewesen sei und an vier konkret benannten Bebauungsplänen mitgewirkt habe. Der Eintragungsausschuss lehnte den Antrag ab, da dieser zum einen nicht fristgemäß – d.h. innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 15. Juli 1994 – gestellt worden sei und der Beschwerdeführer zum anderen nicht nachgewiesen habe, während der Dauer von mindestens drei Jahren unter der Berufsbezeichnung „Stadtplaner” im Aufgabengebiet eines solchen tätig gewesen zu sein.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Stadtplanerliste abgelehnt. Das Studium des Beschwerdeführers habe nicht den Schwerpunkt Städtebau enthalten, auch wenn er an Lehrveranstaltungen über Siedlungswesen und Städtebau teilgenommen habe. Eine Berufsbefähigung nach § 4 Abs. 2 ArchG könne er daher nicht nachweisen. Die Eintragung nach der Übergangsregelung könne der Beschwerdeführer ebenfalls nicht verlangen. Möglicherweise habe er eine (dreijährige) praktische Tätigkeit im Aufgabenbereich eines Stadtplaners nachgewiesen. Nicht nachgewiesen habe er jedoch, diese unter der Berufsbezeichnung „Stadtplaner” ausgeübt zu haben.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil abgelehnt. Insbesondere die vom Beschwerdeführer behauptete Problematik einer subjektiven Berufszulassungsschranke sei in einem Berufungsverfahren nicht zu behandeln. Die Eintragung in die Liste der Stadtplaner bewirke lediglich die Befugnis, die Berufsbezeichnung „Stadtplaner” zu führen. Sie sei hingegen nicht Voraussetzung für die Aufnahme eines Berufs, mit dem stadtplanerische Leistungen erbracht würden.

b) Mit der Verfassungsbeschwerde gegen beide Gerichtsentscheidungen und mittelbar gegen § 4 ArchG in Verbindung mit Art. 3 ArchÄndG rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. Da die Erbringung stadtplanerischer Leistungen unter der Berufsbezeichnung „Stadtplaner” ohne Eintragung in die Architektenliste unter Bußgeldandrohung verboten sei, habe der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht eine subjektive Zulassungsbeschränkung verneint. Dieses Verbot stehe außer Verhältnis zu der angeblich überragenden Forderung des Gemeinwohls, den Leistungsstand der Stadtplaner zu erhalten. Auch Bauingenieure, die Lehrveranstaltungen in Städtebau und Siedlungswesen besucht hätten und nach dem Studium praktisch tätig gewesen seien, könnten die stadtplanerischen Aufgaben erfüllen. Es sei unverhältnismäßig, diesen die Berufsbezeichnung zu verweigern, nur weil der Schwerpunkt ihres Studiums nicht im Städtebau gelegen habe. Auch die Übergangsregelung vermöge diesen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu beseitigen. Sie diene nur den Interessen der gegenwärtigen Berufsträger. Künftigen Berufsbewerbern müsse aber grundsätzlich der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit unter den gleichen Voraussetzungen ermöglicht werden wie früheren Interessenten, soweit nicht die Zugangsvoraussetzungen einer Änderung der Verhältnisse in dem Berufsstand angepasst werden müssten. Auch werde gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, weil sich ein rechtfertigender Grund für den Ausschluss aller nicht in § 4 ArchG genannten und gleichwohl befähigten Personen vom Gebrauch der Berufsbezeichnung „Stadtplaner” nicht finden lasse.

3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben neben anderen die Landesregierung Baden-Württemberg, die Vereinigung für Stadt-, Regional- und Landesplanung, die Architektenkammer Baden-Württemberg, die Bundesingenieurkammer, der Deutsche Städte- und Gemeindebund, der Bund Deutscher Architekten sowie der Deutsche Verband für angewandte Geographie Stellung genommen.

a) Nach Auffassung der Landesregierung Baden-Württemberg sind § 4 Abs. 2 ArchG in Verbindung mit Art. 3 ArchÄndG verfassungsrechtlich unbedenklich und verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten. Stadtplanerische Leistungen dürfe der Beschwerdeführer weiterhin erbringen. Auch Ausschreibungen für stadtplanerische Projekte würden nicht generell auf Architekten beschränkt. Der Schutz der Berufsbezeichnung des „Stadtplaners” sei erforderlich wegen der Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen. Neben der architektonischen Gestaltung und der Qualität der Bauwerke seien immer mehr ihre harmonische Einpassung in die Umgebung sowie die Achtung vor der natürlichen und der städtischen Landschaft Gegenstand des öffentlichen Interesses. Aus der Sicht des potentiellen Auftraggebers müsse gewährleistet sein, dass die Berufsbezeichnung „Stadtplaner” nur nach einer qualifizierten Ausbildung geführt werde. Die Einbeziehung der Stadtplaner als vierte Gruppe in die Architektenkammer trage zur Qualitätssicherung bei (vgl. LTDrucks 11/3665, S. 17).

Die Universitäten des Landes Baden-Württemberg böten allerdings keinen speziellen Studiengang für Stadtplaner an. Indessen könnten sich Studenten der Architektur oder der Ingenieurwissenschaften an einzelnen baden-württembergischen Universitäten entsprechend spezialisieren.

b) Nach Ansicht der Vereinigung für Stadt-, Regional- und Landesplanung sind in vielen Architektengesetzen der Länder stark architekturbetonte Eintragungsvoraussetzungen für den Beruf des Stadtplaners festgeschrieben worden, die allerdings in vielen Fällen nicht mehr den heutigen realen Anforderungen an diesen Beruf entsprächen. In der Mehrzahl seien Stadtplaner ausgebildete Architekten oder Raumplaner eines Vollstudiengangs. In geringerem Maße übten den Beruf aber auch Geographen, Verkehrsplaner, Bauingenieure und auch Ökonomen, Soziologen, Kommunikationswissenschaftler und Juristen aus. Der Anteil dieser Berufsgruppen steige insbesondere in den neueren Berufsfeldern der städtebaulichen Kalkulation, des Stadt- und Regionalmarketings, der Mediation und der Projektentwicklung.

c) Die Architektenkammer Baden-Württemberg gesteht zu, dass ohne die Anerkennung als Stadtplaner Nachteile im Wettbewerb auftreten. Andere Berufsgruppen als Architekten – wie die Bau- und Vermessungsingenieure – seien aber von ihrer Ausbildung und von ihrem Tätigkeitsfeld her auch nicht gleich geeignet, die Berufsaufgaben des Stadtplaners zu erfüllen. Der Titelschutz sei zur Qualitätssicherung erforderlich und auch zumutbar, weil die Möglichkeit bestehe, die Berufsbefähigung durch langjährige praktische Tätigkeit nach § 4 Abs. 3 ArchG zu erwerben. Ohne Eintragung in die Liste sei nur die Führung der Berufsbezeichnung des „Stadtplaners” unzulässig, nicht aber das Erbringen stadtplanerischer Leistungen.

d) Nach der Stellungnahme der Bundesingenieurkammer werden Ausschreibungen für städtebauliche Ideen- und Realisierungswettbewerbe regelmäßig auf Personen beschränkt, die zur Führung der Berufsbezeichnung „Architekt sowie Garten- und Landschafts- oder Stadtplaner” oder „Architekt bzw. Stadtplaner und Landschaftsarchitekt bzw. Landschaftsplaner” berechtigt seien. Danach würden Bewerber mit einem Diplom im Bauingenieurwesen nicht gleichgestellt behandelt. Über die Gleichstellung entscheide nämlich der Eintragungsausschuss der Architektenkammer, deren Mitglieder als Grundstudium ein solches der Architektur absolviert hätten. Die Diplomprüfung im Bauingenieurwesen umfasse auch Kenntnisse des Baugesetzbuches und der Baunutzungsverordnung. Die Einschränkung der freien Berufswahl durch Einführung einer Stadtplanerliste auf ausschließlich oder überwiegend architektonischer Ausbildungsgrundlage sei daher nicht gerechtfertigt. Die Stärke der Architekturausbildung liege in der Gestaltung, die der Bauingenieurausbildung auf den Gebieten des Verkehrs, der Planungsmethodik und der technischen Infrastruktur (Erschließungsplanung). Stadtplanung ohne letztere Kenntnisse sei rudimentär. Daher dürfe die Architekturausbildung keine Vorrangstellung haben.

e) Nach der Äußerung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes werden beschränkte oder offene Ausschreibungen für stadtplanerische Projekte, Bauleitplanverfahren etc. nicht auf Mitglieder der Architektenkammer begrenzt. Entscheidend für den Auftraggeber sei die konkret durch die Bewerbung dargelegte Qualifikation.

f) Nach der Stellungnahme des Deutschen Verbandes für angewandte Geographie werden insbesondere in den kommunalen Verwaltungen oftmals weniger die Fähigkeit zum städtebaulichen Entwerfen oder die Kenntnis der städtebaulichen Gebäudelehre erwartet als vielmehr die Fähigkeit zur Querschnittsplanung, d.h. die Fähigkeit, einzelne Fachplanungen und unterschiedliche Interessen zu koordinieren und möglichst in ein räumliches Gesamtkonzept zu integrieren. Für die Bewältigung dieser Aufgaben seien Geographinnen und Geographen prädestiniert.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor.

1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass der Gesetzgeber grundsätzlich befugt ist, im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG Berufsbilder gesetzlich zu fixieren. Ebenso darf der Gesetzgeber Zulassungsvoraussetzungen aufstellen, welche einerseits Personen, die sie nicht erfüllen, von den so monopolisierten und typisierten Tätigkeiten ausschließen und andererseits die Berufsbewerber zwingen, den Beruf in der rechtlichen Ausgestaltung zu wählen, die er im Gesetz erhalten hat (vgl. BVerfGE 75, 246 ≪265 f.≫ mit zahlr. w.N.). Der Gesetzgeber hat dabei zu beachten, dass die Fixierung von Berufsbildern und das Aufstellen von Zulassungsvoraussetzungen einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit bedeuten und dass deshalb seine Regelungen verhältnismäßig, d.h. geeignet und erforderlich sein müssen, um überragende Gemeinwohlinteressen zu sichern, und dass sie keine übermäßige, unzumutbare Belastung enthalten dürfen; außerdem gebiete der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Vertrauensschutz für die bereits im Beruf Tätigen (BVerfG, a.a.O., S. 266 f.). Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach festgestellt, unter welchen Voraussetzungen Art. 12 Abs. 1 GG Übergangsregelungen im Zusammenhang mit einem neu eingeführten Ausbildungs- oder Prüfungserfordernis für bereits tätige Berufsangehörige verlangt. Danach muss Personen die Berufsausübung entsprechend ihrer bisherigen Berechtigung weiter ermöglicht werden, wenn sie erstens den fehlenden neu eingeführten Befähigungsnachweis durch berufliche Erfahrung und Bewährung wettmachen und zweitens sich durch ihre bisherige Berufstätigkeit einen Besitzstand geschaffen haben, deren Erhalt für sie von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 68, 272 ≪284≫ mit zahlr. Nachw.; vgl. auch BVerfGE 98, 265 ≪309 f.≫).

2. Davon ausgehend hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass ihn die angegriffenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinen Grundrechten gemäß Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG verletzen.

a) Der landesgesetzliche Eintragungsvorbehalt für die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Stadtplaner” stellt sich als Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG dar. Geregelt wird, wer nach entsprechender Eintragung in die Architektenliste unter dieser Berufsbezeichnung seine Leistungen anbieten darf. Der Eintragungsvorbehalt verbietet indessen anderen Personen nicht, die in § 1 Abs. 4 und 5 sowie Abs. 6 Satz 2 ArchG umschriebenen Berufsaufgaben des Stadtplaners wahrzunehmen; sie dürfen ihre Leistungen allerdings nicht unter der eingebürgerten Bezeichnung anbieten.

Dementsprechend führt das Verbot, die Berufsbezeichnung „Stadtplaner” zu führen, zu Nachteilen im Wettbewerb. Beschränkte oder offene Ausschreibungen für stadtplanerische Projekte werden zwar nicht generell auf Architekten beschränkt. Es obliegt grundsätzlich dem Auslober, die fachlichen Anforderungen nach der Art des Wettbewerbsgegenstandes festzulegen; die Beschränkung auf Stadtplaner ist aber nicht fernliegend.

Nach Ziffer 3.2.2 der Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens (BAnz Nr. 64 a vom 30. März 1996, S. 3922) ist teilnahmeberechtigt am Wettbewerb, wer die in der Auslobung genannten fachlichen Anforderungen erfüllt. Dabei gelten diese als erfüllt, wenn der Teilnehmer zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist, die fachlich mit dem Wettbewerbsgegenstand verbunden wird. Der Staatssekretär im Landeswirtschaftsministerium hat im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens im Wirtschaftsausschuss des Landtags von Baden-Württemberg darauf hingewiesen, dass Kommunen, die einen städtebaulichen Wettbewerb ausschreiben, künftig befugt sein werden, nur Personen am Wettbewerb teilnehmen zu lassen, die bestimmte Kriterien erfüllten. In manchen Bundesländern gälten bereits entsprechende Regelungen, die eine Teilnahme baden-württembergischer Stadtplaner an dortigen Wettbewerben verhindere, solange die entsprechende gesetzliche Grundlage in Baden-Württemberg fehle (vgl. LTDrucks 11/4046, S. 4). Hieraus wurde der gesetzgeberische Handlungsbedarf abgeleitet.

Demnach führt die neue Berufsbezeichnung zu einem erheblichen Wettbewerbsvorsprung derjenigen, die sich „Stadtplaner” nennen dürfen. Insofern kann der Beschwerdeführer nicht darauf verwiesen werden, er könne unter anderer Bezeichnung als „Regionalplaner”, „Landesplaner”, „Siedlungsplaner”, „Verkehrsplaner” oder „Planungsbüro” handeln; denn diese Bezeichnungen werden im Rahmen von Ausschreibungen nicht durchweg gleichermaßen anerkannt. Die Verweigerung der Anerkennung als Stadtplaner kommt damit einem Eingriff in die Freiheit der Berufswahl nahe (vgl. BVerfGE 33, 125 ≪161≫).

b) Beschränkungen der Berufsausübung können grundsätzlich durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert werden. Als tragfähiger Gemeinwohlbelang zur Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs kommt die Förderung der Qualität der Orts- und Stadtplanung als wichtiger Beitrag für einen in die architektonische und die natürliche Umgebung eingepassten Städtebau in Betracht. Dieses Ziel hat das Land auch benannt. Wenig tragfähig erscheint hingegen der Aspekt des Schutzes der Allgemeinheit (Verbraucher). Die Auftraggeber von Stadtplanern sind nahezu ausschließlich Städte und Gemeinden. Sie sind auf den Begriffsschutz und die damit erzielbare Transparenz nicht angewiesen. Sie können sich, was der Deutsche Städte- und Gemeindebund in seiner Äußerung auch bestätigt hat, von der konkret durch die Bewerbung dargelegten Qualifikation ein unabhängiges Urteil bilden.

c) Verfassungsrechtlich bedenklich erscheint zudem, dass Architekten durch die Neuregelung eine deutliche Vorrangstellung erhalten haben.

aa) Das Gesetz ist auf das Architekturstudium zugeschnitten: Voraussetzung für die Qualifikation zum Stadtplaner ist nach § 4 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ArchG ein eigenständiges Studium der Stadtplanung, ein Architekturstudium mit Schwerpunkt Städtebau oder ein anderes dem Studium der Stadtplanung gleichwertiges Studium mit Schwerpunkt Städtebau. Letzteres muss als architektenspezifische Merkmale „städtebauliches und stadträumliches Entwerfen, Gebäudelehre, Stadtbaugeschichte” enthalten. Außerdem entscheidet der Eintragungsausschuss der Architektenkammer über die Eintragung als Stadtplaner. Der Berufsstand wird insgesamt der Architektenkammer zugeordnet.

bb) Es bestehen Zweifel, ob die so gestaltete Vorrangstellung angesichts der Aufgabenstellung, die die §§ 1, 1 a des BaugesetzbuchsBauGB – als Aufgabe der Bauleitplanung definieren, sachlich gerechtfertigt ist. Das spezifisch architektonische, also das künstlerisch-gestalterische Element spielt dabei eine eher untergeordnete, jedenfalls aber keine zentrale Rolle (vgl. die Aufzählung in § 1 Abs. 5 BauGB). Im Vordergrund stehen nach dem Baugesetzbuch vielmehr sozioökonomische und infrastrukturelle Fragen.

Bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen geht es um die Ordnung der Bodennutzung im gesamten Gemeindegebiet. Dabei muss festgelegt werden, mit welcher Dichte Wohnbebauung oder Gewerbeflächen vorzusehen sind, welche Voraussetzungen von Seiten der Gemeinde hierfür geschaffen werden müssen in Gestalt von Straßen, von Schienenanbindungen, Schulen, Kindergärten und Sportplätzen; die Integration in die überörtliche und örtliche Verkehrsplanung ist zu gewährleisten; die Belange der Versorgung mit Energie und Wasser sowie die Abfallentsorgung und die Abwasserbeseitigung sind zu berücksichtigen. Auch bei den Bebauungsplänen geht es in erster Linie um die Art und das Maß der baulichen Nutzung, quantitative Größen mithin, für die es auf Umweltaspekte, soziale Planungsvorstellungen, Infrastruktur und Erschließung im weitesten Sinne sowie auf die vorhandene Eigentumslage und die rechtlichen Chancen für eine Realisierung der Planung viel stärker ankommt als auf die Gestaltung des Ortsbildes. Wirtschaftswissenschaftler, Soziologen, Tiefbauingenieure, Geographen oder auch Juristen können zur Stadtplanung insgesamt nicht weniger beitragen als Architekten.

cc) Zudem ergeben sich aus den Stellungnahmen der Bundesingenieurkammer sowie des Bundes Deutscher Architekten, dass in den verschiedenen Studiengängen für Raumplanung oder Stadtplanung sehr unterschiedliche Schwerpunkte in der Ausbildung gesetzt werden. Dem Bund Deutscher Architekten ist aus der Praxis bekannt, dass in bestimmten Ausbildungsstätten wichtige Grundfähigkeiten für die praktische Berufsausübung nicht oder sehr mangelhaft vermittelt würden, die Verwendungsfähigkeit der Absolventen für bestimmte stadtplanerische Tätigkeiten sei damit eingeschränkt oder bedinge lange und intensive Nachschulung in der Praxis. Insofern kann auch bei den Architekten nicht schlechthin von einer einheitlichen Qualifikation mit genereller Eignung für die Stadtplanung gesprochen werden.

dd) Das Gesetz lässt andererseits ein „gleichwertiges Studium mit Schwerpunkt Städtebau …, das städtebauliches und stadträumliches Entwerfen, städtebaubezogene Gebäudelehre und Stadtbaugeschichte einschließt” (§ 4 Abs. 2 Satz 2 ArchG), als Grundlage für die Eintragung als Stadtplaner zu. Der Vorrang der Architekten ist nicht absolut. Den unter bb) genannten Belangen kann mithin dadurch Rechnung getragen werden, dass § 4 Abs. 2 ArchG verfassungskonform dahin ausgelegt wird, dass „ein anderes dem Studium der Stadtplanung gleichwertiges Studium” möglichst vielfältige andere Grundstudiengänge umfasst, die zur Stadtplanung qualifizieren können.

Das ist auch sachgerecht, weil die Berufsaufgabe des Stadtplaners im Architektengesetz sehr weit gefasst ist: Sie ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Orts- und Stadtplanung, insbesondere die Ausarbeitung städtebaulicher Pläne (§ 1 Abs. 4 ArchG). Damit hat das Gesetz ein umfassendes Berufsbild festgelegt, ohne in einem Studiengang die Qualifikationsvoraussetzungen näher zu bestimmen. Danach erscheint fraglich, ob der bloße „Benennungsschutz” geeignet ist, den zu schützenden Gemeinwohlbelangen zu dienen, solange die Ausbildungsinhalte nicht näher konkretisiert sind. Zur wünschenswerten Qualität der Orts- und Stadtplanung auch im Hinblick auf technische, ökologische und soziale Aspekte kann durch die weite Auslegung der Öffnungsklausel in § 4 Abs. 2 Satz 2 ArchG beigetragen werden.

d) Verfassungsrechtlich problematisch erscheint im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne auch die Regelung in Bezug auf die Zusammensetzung des Eintragungsausschusses (§ 16 Abs. 2 ArchG).

aa) Die Eintragungsausschüsse bestehen aus dem Vorsitzenden und Beisitzern. Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter müssen nach § 16 Abs. 2 Satz 3 ArchG die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen Kammermitglieder sein (§ 16 Abs. 2 Satz 4 ArchG). In welchem Umfang Stadtplaner hinzuzuziehen sind, erschließt sich nicht unmittelbar.

bb) Es ist nicht ersichtlich, weshalb vor allem Architekten über die Qualifikation eines Stadtplaners entscheiden können. Der Grundrechtsschutz durch Verfahren gebietet hier, für andere Berufsgruppen, wie Bauingenieure oder Geographen, eine spezielle Zusammensetzung des Eintragungsausschusses vorzusehen, damit deren Rechte gewährleistet werden. So kann etwa ein Bauingenieur als Beisitzer besser beurteilen, ob der Bauingenieur, der die Eintragung als Stadtplaner begehrt, die auf seinem Fachgebiet aufbauende erforderliche Qualifikation aufweist. Die für die Stadtplanung gleichwertigen Studiengänge sollten im selben Maße vertreten sein wie sonst Beisitzer, die aus derselben Fachrichtung kommen.

cc) Vorliegend ist es nach den für die Kontrolle fachgerichtlicher Entscheidungen geltenden Maßstäben (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫; 94, 372 ≪396≫) allerdings nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht angenommen hat, der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 und 2 ArchG. Denn das Studium des Beschwerdeführers hat nicht den Schwerpunkt Städtebau enthalten, auch wenn er an Lehrveranstaltungen über Siedlungswesen und Städtebau teilgenommen hat. Nach den Ausführungen der Landesregierung Baden-Württemberg kann an der Universität Karlsruhe, an der der Beschwerdeführer studiert hat, an der Fakultät für Bauingenieur- und Vermessungswesen ab dem 5. Semester nach dem Grundstudium die Vertiefungsrichtung „Raum- und Infrastrukturplanung” mit den drei Schwerpunkten „Verkehrswegebau”, „Städtebau und Siedlungswasserwirtschaft” sowie „Verkehrswesen und Städtebau” gewählt werden. Für diese Vertiefungsrichtung hat sich der Beschwerdeführer jedoch nicht entschieden, sondern für den „Konstruktiven Ingenieurbau”. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass die Belegung des Faches „Verkehr- und Raumplanung” als Grundfach als nicht ausreichend angesehen wird, um eine Spezialisierung auf den Städtebau nachzuweisen.

e) Verfassungsrechtlich bedenklich erscheint auch die Übergangsregelung des Art. 3 ArchÄndG. In den Genuss dieser Übergangsregelung kommt nur, wer nachweist, dass er seine bisherige stadtplanerische Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Stadtplaner” oder „Stadtplanerin” ausgeübt hat. Stellt der Gesetzgeber ein solches Kriterium für die Berufsbefähigung auf, muss dieses durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein. Solche sind nicht ersichtlich.

aa) Gemeinwohlbelange sind hier in erster Linie Rechtsklarheit und Klarheit im Geschäftsverkehr. Berufstätige, die bereits bisher in der Stadtplanung tätig waren, dürfen nicht unzulänglich qualifiziert sein, wenn sie die in Zukunft geschützte Bezeichnung führen sollen. Die Qualifikation ist aber nicht abhängig von der Wahl der Berufsbezeichnung in der Vergangenheit.

bb) Die Stellungnahmen zeigen, dass die Bezeichnungen regional unterschiedlich waren und sind. Länderübergreifend hat das auch zu Schwierigkeiten geführt. Welche Bezeichnungen im Wettbewerb wichtig sind, stellt sich erst heraus, wenn sich für bestimmte Aufgaben ein fester Begriff eingebürgert hat. Das geschieht zunächst unmerklich. Eine deutliche Zäsur ergibt sich, wenn der Gesetzgeber schließlich einen bestimmten Ausdruck verwendet. Zu einer Umgestaltung des Rechts, nicht nur des allgemeinen Wettbewerbs führt es schließlich, wenn der Begriff monopolisiert wird. Dann drückt die gesetzliche Einführung dieses Berufsbegriffs ihm eine Art Gütesiegel auf. So liegt es hier.

Für die Zukunft definiert das Architektengesetz, welche Grundkenntnisse von einem Stadtplaner erwartet werden können. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die bisherigen Anbieter städtebaulicher und stadtplanerischer Leistungen sich in ihrer Qualität danach unterscheiden, unter welcher Berufsbezeichnung sie bisher gearbeitet haben. Ohnedies ist die Wahl der Berufsbezeichnung nur bei selbständig erbrachten Leistungen von erheblicher Aussagekraft. Bei Angestellten bestimmt der Inhaber des Planungsbüros über den jeweiligen Einsatz; für den Anstellungsvertrag ist in erster Linie der akademische Grad maßgeblich. Berücksichtigt man, dass diejenigen, die künftig die Berufsbezeichnung „Stadtplaner” führen, einen erheblichen Wettbewerbsvorteil erhalten, dürfen diejenigen, die bisher stadtplanerische Leistungen tatsächlich erbracht, die Bezeichnung aber nicht verwandt haben, nicht darauf verwiesen werden, dieses Verhalten einfach fortzusetzen. Vor der gesetzlichen Fixierung des Begriffs „Stadtplaner” bestand für die Leistungserbringer weniger Anlass, sich genau für diese Berufsbezeichnung zu entscheiden. Angesichts einer offenen Begriffsverwendung kam der Wortwahl keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Begriffswahl ist kein Indikator für eine vorhandene oder nicht vorhandene Qualifikation, die allein für das Gemeinwohl von Bedeutung ist. Sofern bestimmte Planungsbüros oder einzelne Berufstätige im Zuge der gesetzlichen Neuregelung die Bezeichnung wechseln, führt dies auch nicht zu Unklarheiten im Geschäftsverkehr, die im öffentlichen Interesse zu vermeiden wären. Die Übergangsregelung bedarf daher der verfassungskonformen Auslegung. In den Genuss dieser Regelung muss auch kommen, wer tatsächlich den Beruf des Stadtplaners bisher ausgeübt hat, die Tätigkeitsbezeichnung allerdings nicht gewählt hatte.

f) Obwohl die angegriffenen Entscheidungen dies nicht beachtet haben, ist die Verfassungsbeschwerde nicht anzunehmen, weil dem Beschwerdeführer hierdurch kein schwerer Nachteil entsteht. Nach dem Gesamtergebnis des vorliegenden Verfahrens ist anzunehmen, dass er sich auf die Übergangsregelung nicht berufen kann. Es ist davon auszugehen, dass er die Antragsfrist von einem Jahr versäumt hat. Zwar haben die Verwaltungsgerichte die Frage der Fristversäumnis nicht ausdrücklich entschieden, da es ihrer Auffassung nach darauf nicht ankam. Dennoch ist aufgrund der mit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffenen Entscheidung des Eintragungsausschusses anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die Antragsfrist, die ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes (15. Juli 1994) abgelaufen war, versäumt hat, als er seine Antragsunterlagen erst im November 1995 eingereicht hat. Für eine verspätete Bearbeitung durch die Architektenkammer fehlt es an Anzeichen, nachdem diese anhand fortlaufend nummerierter Aktenzeichen die Übersendung der Antragsunterlagen im März 1995 wahrscheinlich gemacht hat.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Kühling, Jaeger, Hömig

 

Fundstellen

Haufe-Index 565134

BauR 2000, 1143

NVwZ 2000, 1033

IBR 2000, 552

AuA 2000, 281

DVBl. 2000, 1050

UPR 2000, 267

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