Überblick

Der Bundesrat will härter gegen Mietwucher vorgehen. Der Beweis für "unangemessen hohe Mietforderungen" soll einfacher und die Bußgelder auf 100.000 EUR verdoppelt werden. Der entsprechende Gesetzentwurf wird nun in den Bundestag eingebracht. Es ist schon der 2. Anlauf.

Der Bundesrat will eine Verschärfung des als Ordnungswidrigkeitstatbestand ausgestalteten "Verbots der Mietpreisüberhöhung" und hat am 11.2.2022 beschlossen, den Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung von Mietwucher (Drucksache 849/21), der eine Änderung von § 5 WiStG (Wirtschaftsstrafgesetz) vorsieht, erneut in den Bundestag einzubringen.

Den wortgleichen Gesetzentwurf hatten Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg und Nordrhein-Westfalen bereits 2019 in den Bundesrat eingebracht, wo er beschlossen (Drucksache 527/19) und an den Bundestag weitergeleitet wurde. Weil das Parlament ihn aber nicht bis zum Ende der 19. Legislaturperiode abschließend beraten hat, fiel die Sache der sog. Diskontinuität zum Opfer, d. h. der Entwurf muss in dieser Legislaturperiode erneut eingebracht werden. Nun soll sich der 20. Deutsche Bundestag damit befassen.

In dem Gesetzentwurf geht es allein um eine Änderung von § 5 WiStG. Eine Änderung des in § 291 StGB geregelten Straftatbestands "Wucher", der etwa die deutlich überteuerte Vermietung von Wohnraum unter Ausnutzung einer Zwangslage unter Strafe stellt, ist nicht Gegenstand des Entwurfs.

"Ausnutzung einer Zwangslage" ist nicht mehr Voraussetzung

Die Vorschriften im BGB über die Miethöhe bei Mietbeginn und über Mieterhöhungen seien in der Praxis teilweise nicht ausreichend, um Mieter effektiv vor wucherischen Mieten zu schützen, und § 5 WiStG sei in der Praxis weitgehend wirkungslos geworden, heißt es in dem Entwurf.

Um sich erfolgreich auf die Vorschrift berufen zu können, müssen Mieter derzeit nachweisen, dass sie sich vergeblich um eine günstigere Wohnung bemüht haben und der Vermieter diese Zwangslage ausgenutzt hat, indem er eine überteuerte Miete verlangt hat. Das lässt sich nach Auffassung des BGH (Urteil v. 14.7.2004, XII ZR 352/00) in der Praxis jedoch kaum nachweisen – die geltende Vorschrift läuft damit faktisch ins Leere, heißt es in der Entwurfsbegründung.

"Auf das Erfordernis der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen soll verzichtet und stattdessen bei der Frage der Unangemessenheit auf ein objektives Kriterium, nämlich das Vorliegen eines geringen Angebots, abgestellt werden", schlägt der Bundesrat vor.

Mietwucher: Wann ist eine Miete überhöht?

Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sollen dem Bundesrat zufolge auch dafür sorgen, dass Mietwucher leichter anerkannt wird. Eine Miete ist demnach bereits dann überhöht, wenn sie die ortsübliche Vergleichsmiete um 20 % übersteigt und das Angebot an günstigerem Wohnraum gering ist, heißt es in dem Gesetzentwurf.

Auch das derzeit geltende Bußgeld von 50.000 EUR sei angesichts des angespannten Wohnungsmarkts nicht mehr zeitgemäß und "vermag heutzutage keine hinreichende generalpräventive Wirkung mehr zu entfalten", erklärt der Bundesrat und schlägt vor, bei Verstößen den Bußgeldrahmen für "unangemessen hohe Mietforderungen" auf 100.000 EUR zu verdoppeln.

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