Zusammenfassung

 
Überblick

Mit diesem Programm setzt die Bundesregierung einen Teil der "Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)" des BMWK um. Ziel ist die Unterstützung von Maßnahmen zur Energieeinsparung und Reduzierung der Kohlenstoffdioxid (CO2)-Emissionen in Deutschland. Dies soll u. a. durch zinsgünstige Kredite geschehen. Einen zusätzlichen Anreiz bieten die attraktiven Tilgungszuschüsse aus Mitteln des BMWK. Die Grundlage für die Förderung ist die am 1.2.2022 in Kraft getretene Richtlinie für die "Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude" (BEG NWG) vom 7.12.2021 und die am 28.7.2022 in Kraft getretene Änderungsbekanntmachung zu den Richtlinien zur "Bundesförderung für effiziente Gebäude" (BEG) vom 21.7.2022. Hierzu gehören die Anlagen zu "Technische Mindestanforderungen". Die aktuelle Fassung der o. g. Richtlinie sowie die Änderungsbekanntmachung zu den Richtlinien kann auf der Homepage der KfW aufgerufen werden.

1 Förderübersicht

 
Programmnummer Programmtitel Gefördert wird Förderart
263 BEG Nichtwohngebäude-Kredit natürliche und juristische Personen Darlehen
263 BEG Nichtwohngebäude-Kredit – Befristete Ausnahmeregelungen anlässlich des Hochwassers 2021 Betroffene natürliche und juristische Personen Darlehen bis 30.6.2023
441 KfW – Ladestationen für Elektrofahrzeuge – Unternehmen Nachhaltige Mobilität Unternehmen, Freiberufler Zuschuss

2 BEG Nichtwohngebäude-Kredit (KfW-Programm 263)

2.1 Wer ist antragsberechtigt?

Antragsteller können folgende Personen oder Unternehmen sein:

  • Privatpersonen
  • Einzelunternehmer
  • freiberuflich Tätige
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
  • gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
  • Unternehmen einschließlich kommunaler Unternehmen
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts

Mieter oder Pächter

Antragsteller müssen nicht zwangsläufig Eigentümer sein. Antragsberechtigt sind auch Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie Contractoren.

Förderausschlüsse

Von einer Förderung ausgeschlossen sind entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen (z. B. käuflicher Erwerb)

  • zwischen verbundenen Unternehmen i. S. d. § 15 AktG bzw. die Übernahme des geförderten Unternehmens in einen solchen Unternehmensverbund
  • zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern bzw. den Gesellschaftern nahestehenden Personen i. S. v. § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 InsO
  • im Rahmen bzw. infolge von Betriebsaufspaltungen
  • zwischen Ehegatten bzw. Lebenspartnern sowie
  • der Erwerb eigener Anteile

und die Umgehungen der vorgenannten Tatbestände (z. B. durch Treuhandgeschäfte).

2.2 Was wird gefördert?

Keine Wohnungen

Mit diesem Programm werden ausschließlich Nichtwohngebäude gefördert. Bedingung ist, dass diese nach Fertigstellung bzw. Umsetzung aller Maßnahmen unter den Anwendungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen. Hierunter fallen der Neubau und die Sanierung zum Effizienzgebäude sowie die energetische Fachplanung, Baubegleitung und die Nachhaltigkeitszertifizierung.

Gewerbliche Nutzung

Handelt es sich bei dem Nichtwohngebäude um Teile eines gewerblich genutzten Gebäudekomplexes, können diese Teile als separates Effizienzgebäude gefördert werden. Bedingung dafür ist, dass diese gemäß den Grundsätzen für den Energieausweis nach § 79 Abs. 2 GEG ein räumlich und funktional abgegrenztes, selbstständiges Gebäude bilden.

Zudem müssen die für die Förderung geltenden Anforderungen des GEG eingehalten werden. Ausnahme: In den Richtlinien und deren "Technischen Mindestanforderungen" (TMA) ist was anderes geregelt. Dann gelten diese Anforderungen.

Keine Förderung

Es werden nur Wärmeerzeuger auf Basis erneuerbarer Energien gefördert. Nicht gefördert werden

  • mit fossilem Gas betriebene Wärmeerzeuger, wie z. B. Gas-Brennwertkessel, gasbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, Gasstrahler, Gas-Warmlufterzeuger,
  • sowie die zugehörigen Umfeldmaßnahmen (z. B. deren Einbau und Anschluss sowie Abgassysteme und Schornsteine).

2.2.1 Nicht gefördert werden folgende Gebäude

Ferienwohnungen etc.

Folgende Gebäude sind von der Förderung über dieses Programm ausgeschlossen:

  • Ferienwohnungen
  • Ferienhäuser
  • Wochenendhäuser
  • Beherbergungsbetriebe/Beherbergungsstätten, wenn die Gebäude nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen
  • Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind.

2.2.2 Neubau Effizienzgebäude

Ersterwerb

Handelt es sich bei den Maßnahmen um einen Neubau, werden die Errichtung und der Ersterwerb neu errichteter energieeffizienter Nichtwohngebäude gefördert, wenn diese den energetischen Standard eines Effizienzgebäudes für Neubauten erreichen.

Dieser Standard wird mit dem Effizienzgebäude 40 Nachhaltigkeit (NH) erreicht.

 
Hinweis

Erreichen des NH-Standards

Das Effizienzgebäude NH wird erreicht, wenn für ein Effizienzgebäude ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wird, das die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) bestätigt.

2.2.3 Sanierung zum Effizienzgebäude

Bestandsgebäude

Bei einer energetischen Sanierung und dem Ersterwerb von fertiggestellten Bestandsgebäuden erfolgt eine Förderung, wenn die Gebäude nach Abschluss der Sanierungsmaßn...

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