Nach § 551 Abs. 1 BGB darf eine Sicherheit das Dreifache einer Monatsmiete nicht übersteigen. Diese Vorschrift gilt auch für die Bürgschaft. Leistet der Bürge eine unbeschränkte Bürgschaft, so kann er gleichwohl nur bis zur Höhe einer dreifachen Monatsmiete in Anspruch genommen werden.

 
Hinweis

Addition von Sicherheiten

Mehrere Sicherheiten sind zusammenzurechnen; sie dürfen insgesamt die in § 551 Abs. 1 BGB bestimmte Grenze nicht übersteigen.

 
Achtung

Überschreiten der Obergrenze

Ist der Mieter nach den vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet, neben einer Barkaution zusätzlich eine Bürgschaft beizubringen, so ist der Bürgschaftsvertrag insoweit nichtig, als – unter Berücksichtigung der Barkaution – die Obergrenze überschritten wird.[1]

Nach der Rechtsprechung kann der Mieter verlangen, dass der Bürge über den Betrag von 3 Monatsmieten hinaus nicht in Anspruch genommen wird; auch der Bürge kann dieses Recht einredeweise geltend machen.[2]

Ausnahme

Eine Ausnahme kommt nach dem Sinn und Zweck des § 551 BGB in Betracht, wenn der Bürge die Bürgschaft freiwillig anbietet, um die Bedenken des Vermieters zu zerstreuen, und wenn mit der Bürgschaft keine besonderen Belastungen für den Mieter verbunden sind.[3] Gleiches gilt, wenn dem Vermieter während der Mietzeit eine zusätzliche Sicherheit angeboten wird, damit dieser einem in Zahlungsschwierigkeiten geratenen Mieter nicht kündigt oder eine Kündigung wieder zurücknimmt.[4]

Sonderkaution

Schließlich sind Fälle denkbar, in denen eine Überschreitung der Obergrenze deshalb geboten ist, weil der Vermieter dem Mieter freiwillig weitergehende Rechte an der Mietsache eingeräumt hat, die zu einem Sonderrisiko führen. So bestimmt § 554a BGB, dass der Vermieter zur Sicherung bestimmter Rückbaumaßnahmen eine Sonderkaution verlangen darf.[5] Ebenso dürfen Sondervereinbarungen, wie beispielsweise die Gestattung von baulichen Änderungen bei Übernahme der Rückbauverpflichtung zum Vertragsende, gesondert gesichert werden.[6]

[1] Blank, in Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 551 BGB Rn. 55.
[2] BGHZ 107 S. 210 = NJW 1989 S. 1853 = WuM 1989 S. 289 = ZMR 1989 S. 256 = DWW 1989 S. 255; OLG Düsseldorf, MDR 1998 S. 464.
[3] BGHZ 111 S. 361 = NJW 1990 S. 2380 = WuM 1990 S. 343 = ZMR 1990 S. 327; s. auch abl. Anm. Tiedtke, in EWiR 1990, S. 765 und ZMR 1990, S. 401; Schmitz, in MDR 1990, S. 893; Wiek, WuB, IV A § 550b BGB 1.90; Valentin, a. a. O.; kritisch hierzu: Derleder, in WuM 2002, S. 239, 241.
[4] LG Kiel, NJW-RR 1991 S. 1291.
[6] Blank, in Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 551 BGB Rn. 57.

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