1Anbieter des Servicewohnens haben einer über längere Dauer bestehenden, unbemerkten und von den Nutzerinnen und Nutzern nicht mehr artikulierbaren Hilflosigkeit der Nutzerinnen und Nutzer vorzubeugen. 2Zu diesem Zweck sollen sie sich in regelmäßigen Nachfragen per Telefon oder auf anderem Wege nach dem Wohlergehen der Nutzerinnen und Nutzer erkundigen. 3Wenn Nutzerinnen und Nutzer diese Nachfragen ausdrücklich ablehnen, hat der Leistungsanbieter dies zu dokumentieren.

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