(1) Die Anforderungen des § 15 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.

 

(2) 1Gasteinrichtungen sollen Gäste, die in ihr Zuhause zurückkehren oder von der Gasteinrichtung in ein anderes Wohn- und Unterstützungsangebot wechseln, bei den erforderlichen Regelungen unterstützen und ihnen die notwendigen Informationen verschaffen. 2Sie haben dazu die erforderlichen Kooperationsbezüge herzustellen und zu pflegen.

 

(3) 1In Hospizen sind nur Einzelzimmer zulässig, die eine Begleitung durch Vertrauenspersonen der Gäste Tag und Nacht ermöglichen müssen. 2Grundriss, Gebäudeausstattung und räumliche Gestaltung müssen geeignet sein, eine palliativ-medizinische und -pflegerische Versorgung sowie eine psychosoziale und spirituelle Betreuung zu gewährleisten. 3Sie müssen den besonderen Bedürfnissen schwer kranker, sterbender Menschen angemessen Rechnung tragen. 4Eine Vernetzung mit ambulanten Hospizdiensten ist anzustreben.

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