Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 21.07.2006; Aktenzeichen 17 O 244/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 3. wird das am 21. Juli 2006 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 17 O 244/05, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1. und 3. werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 3.261,25 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. September 2005 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1. wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 3.261,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.246,20 EUR seit dem 8. April 2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger 1/4, die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner 1/2 und die Beklagte zu 1. weitere 1/4 zu tragen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. sowie des Beklagten zu 3. zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger und der Beklagte zu 3. je zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. den §§ 517 ff ZPO eingelegte Berufung des Beklagten zu 3. hat nur zum Teil Erfolg. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten zu 3. nur ein Anspruch auf Ersatz der Hälfte des ihm infolge des Unfalls vom 17.12.2004 entstandenen Schadens in Höhe von 3.261,25 EUR aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Der Kläger muss sich im Rahmen des Mitverschuldens eine Mitverursachung des Unfalls aufgrund unangemessener Geschwindigkeit anrechnen lassen (§ 254 Abs. 1 BGB).

1.

Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Senates fest, dass der Beklagte zu 3. seiner durch Vertrag vom 19.11.2004 vertraglich übernommenen Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist und dadurch der vom Kläger geltend gemachte Schaden entstanden ist.

a)

Der Beklagte zu 3. war im Rahmen der von ihm übernommenen vertraglichen Verpflichtung gehalten, vor der Geschäftsöffnung des Supermarktes durch geeignete Maßnahmen den Besuchern des Parkplatzes eine weitgehend ungefährdete Benutzung zu ermöglichen. Das Maß der zu ergreifenden Maßnahmen richtet sich danach, was einerseits zur Sicherung des Verkehrs, dem die Verkehrseinrichtung dient, erforderlich und andererseits dem Pflichtigen zumutbar ist. Dabei finden die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Streupflicht von Gemeinden auf öffentlichen Parkplätzen sowie zur Streupflicht auf kleinen privaten Parkplätzen, wonach bei Parkplätzen mit geringer Verkehrsbedeutung keine Streupflicht besteht, wenn der Gehweg mit wenigen Schritten zu erreichen ist, auf Kundenparkplätze eines Lebensmitteleinkaufsmarktes keine Anwendung, da diese in der Regel räumlich begrenzt sind und in der Erwartung angelegt worden sind, die bequeme Parkmöglichkeit werde potentielle Kunden zum Besuch des Marktes veranlassen (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1992, 847; MDR 2000, 519; LG Mannheim VersR 1993, 492). Dabei hat der Verletzte das Vorliegen einer die Streupflicht begründenden Wetter- und Straßenlage zu beweisen, während der Streupflichtige für das Vorliegen einer Ausnahmesituation, die ihm das Streuen unzumutbar macht, beweispflichtig ist (vgl. BGH NJW 1985, 484, 485; OLG Celle NJW-RR 2004, 1251; Palandt/ Sprau, BGB, 66. Aufl., § 823 Rn. 230). Der Geschädigte hat somit zunächst einen Glättezustand im Verantwortungsbereich des Streupflichtigen nachzuweisen. Hingegen braucht er nicht darzulegen, dass der Glättezustand bereits solange bestanden hat, dass dem Streupflichtigen genügend Zeit für gefahrvermeidende oder -vermindernde Reaktionen zur Verfügung stand (OLG Celle a.a.O.).

b)

Im Streitfall hat der Kläger nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme den Nachweis geführt, dass jedenfalls gegen 08:25 Uhr, als er den Kundenparkplatz der Beklagten zu 1. befuhr, auf dem Parkplatz Straßenglätte herrschte. Dies folgt aus den auch für den Senat glaubhaften Aussagen der Zeugen K... und A.... Die Zeugin A... hat bekundet, der Parkplatz sei bereits um 06:00 Uhr früh, als sie eingetroffen sei, glatt gewesen. Als sie aus dem Pkw ausgestiegen sei, sei ein normales Begehen der Fläche bis zu dem Laden, in dem sie arbeitete, nicht möglich gewesen, sie sei "ganz schön geschliddert" (vgl. Bl. 189 GA). Nachdem der Kläger nach dem Unfall in den Fleischerladen, in dem sie damals beschäftigt gewesen sei, gekommen sei, sei sie mit ihm nach draußen gegangen, auch zu diesem Zeitpunkt sei es glatt gewesen (vgl. Bl. 190 GA). Der Zeuge K..., der als Polizeihauptmeister seinerzeit den Unfall aufgenommen hat, hat ebenfalls glaubhaft bekundet, dass er sich s...

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