Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.01.2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 11 O 63/18 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin die Zahlung einer Marktprämie für die Einspeisung von Strom in das Netz der Beklagten aus einer auf dem Gelände einer abgerissenen früheren ...fabrik errichteten Solaranlage verlangen kann.

Die Klägerin ist durch formwechselnde Umwandlung aus der Firma (X1) GmbH hervorgegangen. Bei der Fläche, auf der die Rechtsvorgängerin der Klägerin die streitgegenständliche Solaranlage errichtete, handelt es sich um ein Betriebsgelände an der ...straße in .../OT ..., Flur 15, Flurstücke 3/3, 79, 10/9, 12/3, 10/1, 10/2 und 81. Die Fläche wurde ab etwa 1890 mit einer ...fabrik bebaut. Auf dem westlichen Teil des Geländes in Richtung Bundesstraße ... befand sich ein schon zu Zeiten der ...fabrik vorhandener Waldpark mit mehr als 100 Bäumen. Ab dem Jahre 1919 wurde die ...fabrik ausgebaut. In den Jahren 2004/2005 wurde sie abgerissen. Auf dem übrigen Gelände wurden die Baumbestände für die Errichtung der Solarmodule gefällt und das Gelände mit Ausnahme einiger Fundament- und Betonreste beräumt. In der Begründung zum Bebauungsplan der Stadt ... zum Sondergebiet "Solarpark ...fabrik" (Anlage B12) heißt es in der Rubrik 1.7 "Altlasten" dazu auszugsweise: "Die ehemalige ...fabrik sowie Teile der ehemaligen Schweinemastanlage wurden 2005 zurückgebaut. (...) Die Baugruben und Fundamente wurden mit geeignetem Recyclingmaterial aus dem Abbruchvorhaben verfüllt, anschließend erfolgte eine Abdeckung mit Oberboden. Teilweise wurden Bodenplatten und Fahrwege auf dem Gelände belassen."

Für die Errichtung eines Solarparks auf dem Gelände der ehemaligen ...fabrik sowie der danebengelegenen Schweinemastanlage erhielt die Beklagte mit E-Mail vom 04.10.2011 eine Netzanschlussanfrage über die (X2) GmbH (Anlage B1). Der Anfrage war ein Datenblatt vom 30.09.2011 beigefügt. Bei den Angaben zur Bauart für die Photovoltaikanlage wurde unter Ziffer 9 des Datenblatts angekreuzt, dass "die PVA nicht an oder auf einer baulichen Anlage angebracht" werde (Anlage B2). Die streitgegenständliche Solaranlage wurde sodann mit einer installierten Leistung von 2.532,760 kWp im Jahre 2016 errichtet. Für die technische Anlagenzertifizierung reichte die Rechtsvorgängerin der Klägerin ein Datenblatt vom 05.08.2016 mit einer aktualisierten Anlagenleistung ein. Abweichend von den ursprünglichen Angaben heißt es bei den Angaben zur Bauart der Photovoltaikanlage unter Ziffer 9 und den ergänzenden Bemerkungen in Ziffer 10 nunmehr, dass die "PVA (...) teilweise auf einer bauliche(n) Anlage angebracht" sei (Anlage B22).

Nach der Anlagenbeschreibung in der Begründung des Bebauungsplans (Anlage B11) sollte die Errichtung des Solarparks durch die Installation der Module auf insgesamt 226 Tische, aufgeständert über vier Betonfüße pro Tisch mit einer Vollversiegelung von 1.066,72 qm erfolgen zuzüglich einer Versiegelung der Fläche im Umfang von 871,66 m2 durch Nebenanlagen des Solarparks (Wechselrichterstationen, Übergabestation, Feuerwehrzufahrt und Wartungswege, Zaun). Da sich 149 Modultische sowie die Wechselrichter und die Übergabestation auf einer nach den Abrissmaßnahmen teilweise versiegelt gebliebenen Fläche im östlichen Teil und auf der Zufahrtsverbindungsstraße befinden, beträgt die reale Neuversiegelung durch die Errichtung des Solarparks 1.190,56 qm.

Im September 2016 schlossen die ...Bank AG und die Klägerin mehrere Kreditverträge. Als Kreditsicherheit stellte die Klägerin unter anderem die Abtretung aller aus der Stromeinspeisung resultierenden Ansprüche gegen den jeweiligen Stromeinnehmer. Die Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage erfolgte am 07.11.2016. Der Anschluss der Photovoltaikanlage an das Netz der Beklagten sowie die erstmalige Einspeisung von Strom in das Netz erfolgten ab dem 25.11.2016. An einem Ausschreibungsverfahren bei der Bundesnetzagentur nach §§ 55 EEG 2004 i.V.m. der Flächenausschreibungsverordnung (FFAV), bei dem ein bestimmtes Volumen zur Förderfähigkeit ausgeschrieben wurde, nahm die Klägerin nicht teil.

Seit dem Anschluss der Photovoltaikanlage an das Netz bemühten sich die Klägerin sowie die (X3) GmbH, die die Solarparkgesellschaft zwischenzeitlich erworben hatte, vergeblich um die Förderung des eingespeisten Stroms. Mit Schreiben vom 10.05.2017 lehnte die Beklagte die Zahlung einer Förderung an die Klägerin mit dem Hinweis ab, dass es sich bei einer Teilfläche der Fläche, auf der die Photovoltaikanlage errichtet...

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