Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 05.04.2007; Aktenzeichen 10 O 452/06)

LG Potsdam (Entscheidung vom 05.04.2007; Aktenzeichen 10 O 453/06)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. April 2007 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 10 O 452/06 - wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. April 2007 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 10 O 452/06 - wird zurückgewiesen.

  • 3.

    Von den Kosten des Berufungsverfahrens, auch die der Streithelferin der Beklagten, hat die Klägerin 97 % zu tragen. Die Beklagte hat von den Kosten des Berufungsverfahrens 3 % zu tragen. Die Streithelferin der Beklagten hat von den Kosten des Berufungsverfahrens 3 % ihrer eigenen Kosten zu tragen.

  • 4.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  • 5.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

  • 6.

    Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 20.700, 00 EUR.

    (Antrag zu 1): 10.000,00 EUR Antrag zu 2): 10.000,00 EUR Antrag zu 3): 700,00 EUR)

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Anwendbarkeit des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes in Ansehung einer Grundstücksteilfläche des Flurstücks 83/4 von ca. 30 qm, wobei die Klägerin im Wege der negativen Feststellungsklage vorgeht. Sie verlangt darüber hinaus Räumung und Herausgabe dieser Teilfläche sowie den Verschluss von Wanddurchbrüchen.

Die Klägerin erwarb vom Landkreis P... auf der Grundlage eines notariellen Kaufvertrages vom 17. Dezember 2003 das Eigentum an dem in der Gemarkung F... gelegenen Grundstücks Flur 6, Flurstück 83/4.

Die Beklagte ist Eigentümerin des benachbarten Grundstücks Flur 6, Flurstück 83/1, postalische Anschrift ... Straße 1, in B....

Am 11. April 1980 hatte der Rat der Gemeinde F... als Rechtsträger "des mit einem Einfamilienhaus und Stall bebauten Flurstücks Flur 6 Flurstück 83/1, ... Str. 1, Hf., 769 qm, BBl. 317 von F..." mit der Beklagten einen notariellen Gebäudekaufvertrag (UR Nr. 20-145-80 des Staatlichen Notariats B...) geschlossen. Darin veräußerte der Rat der Gemeinde F... der Beklagten "die auf dem Flurstück 83/1 der Flur 6 von F... befindlichen Gebäude (Einfamilienhaus, Stall und Nebenanlagen)"; der Grund und Boden verblieb im Eigentum des Volkes. Die Beklagte erhielt mit Urkunde vom 12. Mai 1980 "an dem volkseigenen Grundstück in F..., ...str. 1, eingetragen im Grundbuch von F..., Blatt ...: Liegenschaftskartei von F... Best.-Blatt 317, Flur 6, Flurstück 89/1, Größe 769 qm" ein unbefristetes Nutzungsrecht - ergänzt mit dem Zusatz "- Eigenheim - " zugewiesen. Zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass in der Nutzungsurkunde die Fläche fehlerhaft als Flurstück 89/1 bezeichnet worden ist, gemeint war das Flurstück 83/1.

Das Flurstück 83/1 ist entlang der südlichen Grundstücksgrenze mit einer alten, unter Denkmalschutz stehenden Scheune bebaut. An der Grenze zum Flurstück 83/4 befindet sich das als Wohnhaus bezeichnete, ein aus dem 18. Jahrhundert stammendes Gebäudes, das ursprünglich als Gärtnerei und später als Wohnhaus (nachfolgend ausschließlich als Wohnhaus bezeichnet) genutzt worden war. Unmittelbar an das Wohnhaus angrenzend - die Brandmauer verläuft hier auf der Grenze zwischen den Flurstücken 83/1 und 83/4 - , allerdings bereits auf dem Flurstück 83/4, befindet sich eine im 19. Jahrhundert errichtete ehemalige Schmiede. Diese ehemalige Schmiede mit einer Grundfläche von ca. 5 m x 6 m auf dem Flurstück 83/4 war in der ehemaligen DDR zeitweilig bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 auch als Feuerwehrgeräteraum (nachfolgend bezeichnet als ehemalige Schmiede/Feuerwehrgeräteraum) genutzt worden. Der Grenzverlauf, insbesondere der Verlauf zwischen ehemaliger Schmiede/Feuerwehrgeräteraum und Wohnhaus ist zwischen den Parteien unstreitig und wurde von der Beklagten in einer Grenzniederschrift vom 1. April 2005 bestätigt.

Am 10. Oktober 1979 beschloss der Rat der Gemeinde F... in Verbindung mit dem beschlossenen Teilverkauf des Grundstücks ... Straße Nr. 1, "dass es dem Käufer R... S... gestattet wird, über den angebauten Teil des Hauses, in dem sich das FFW Gerätehaus befindet, aufzustocken". Im Jahre 1981 wurde der Beklagten durch die Staatliche Bauaufsicht ein Prüfbescheid vom 14. Juni 1981 für das "Gesamtvorhaben: Wohnhausumbau" erteilt. In der Folgezeit führte die Beklagte Umbaumaßnahmen durch; unter anderem errichtete sie über der ehemaligen Schmiede/Feuerwehrgeräteraum ein 1. Obergeschoss sowie ein Schrägdach und durchbrach die Brandmauer zwischen dem Wohnhaus und der ehemaligen Schmiede/Feuerwehrgeräteraum.

Mit notariellem Vertrag vom 1. Dezember 1993 (UR-Nr. 2104/1993 des Notars Z... in B...) erwarb die Beklagte von der Gemeinde F..., diese vertreten durch die Streithelferin der Beklagten, das im Grundbuch von F..., zukünftig Blatt 790, Flur 6, Flurstück 83/1 eingetragene Grundstück. Im Vertrag heißt es unter I. 1) u.a.:

"Das vorbezeichnete Grundstück ist bebaut mit einem Einfamilienhaus und Anbau eines Feuerwehrgerätehauses, wobei das Wohnhaus im Eigentum des Käufers steht und der Anbau, welc...

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