Normenkette

BGB § 548 Abs. 1

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.02.2019; Aktenzeichen XII ZR 63/18)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12.05.2017, Az. 4 O 260/13, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

6. Der Berufungsstreitwert beträgt 95.712 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin als Eigentümerin und Vermieterin des mit einem Bürogebäude bebauten Grundstücks Z... in P... verlangt vom Beklagten aus einem beendeten Mietverhältnis Schadenersatz wegen Nicht- bzw. Schlechterfüllung der Rückgabepflicht sowie die Erstattung in diesem Zusammenhang entstandener vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12.05.2017, Bl. 542 ff GA, Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Beklagten auf Zahlung eines Teilbetrages der Klageforderung von 19.423 EUR zuzüglich einer Nebenforderung von 1.044 EUR verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Wegen der Begründung dieser Entscheidung wird ebenfalls gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf den Urteilsinhalt Bezug genommen.

Gegen das landgerichtliche Urteil wenden sich beide ihre ursprünglichen Rechtsschutzziele im Wesentlichen weiterverfolgenden Parteien mit der Berufung, die Klägerin als Anschlussberufungsklägerin.

Unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens rügt der Beklagte die Unvollständigkeit und Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen sowie eine fehlerhafte rechtliche Würdigung des Sach- und Streitstandes. Er beruft sich insbesondere darauf, zu weitergehenden Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet gewesen zu sein, da insbesondere der 2009/2010 erneuerte Innenanstrich den zu stellenden Anforderungen noch entsprochen und der erstinstanzlich tätige Sachverständige insoweit falsche Parameter angesetzt, nämlich geprüft habe, welche Wände nicht frisch gestrichen gewesen seien; die Klage sei in diesem Zusammenhang bereits unsubstantiiert, weil die Klägerin jeglichen Sachvortrag dazu unterlassen habe, welche Unzulänglichkeiten bestanden hätten; die streitgegenständlichen Forderungen seien auch gemäß § 548 BGB verjährt, weil sich die Klägerin nach am 01.10.2012 vorausgegangenem Umzug des in den streitgegenständlichen Räumen residierenden Arbeitsgerichts aufgrund des Schreibens vom 09.11.2012 (Bl. 69 GA) mit der Rücknahme der Mietsache in Annahmeverzug befunden habe, ihre am 08.07.2013 eingereichte Klage jedoch erst am 01.08.2013 zugestellt worden sei; der Annahmeverzug sei im vorausgegangenen Verfahren zu den Az. 2 O 371/12 LG Potsdam = 6 U 169/14 des OLG Brandenburg, das die Verpflichtung zu Mietzinszahlungen aus dem vorliegenden Mietverhältnis und die Wirksamkeit der zugrunde liegenden außerordentlichen Kündigung zum Streitgegenstand gehabt habe, für das Ausgangsgericht bindend festgestellt worden; dem Verzug stehe auch nicht entgegen, dass im November 2012 noch unklar gewesen sei, welche ihr bekannten Mietereinbauten die Klägerin zu übernehmen beabsichtigte, da die Klägerin die außerordentliche Kündigung für unrechtmäßig gehalten und Verhandlungen über eine Rückgabe des Objekts zunächst kategorisch abgelehnt habe; ihre schließlich Ende Januar 2013 erfolgte Rückmeldung habe er, der Beklagte, deshalb nicht abwarten müssen; die Verjährung sei allenfalls für die Zeit vom 24.01. bis 08.02.2013 unterbrochen gewesen, als der Rückbau der Mietsache entsprechend den Wünschen der Klägerin erfolgt sei; allerdings habe das Landgericht auch verkannt, dass die Vertragsklausel, die die Vornahme von Schönheitsreparaturen geregelt habe, rechtsunwirksam sei, weil sie ihn, dem anders als der Klägerin die Mängel bei Vertragsschluss unbekannt gewesen seien, die die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt hätten, unangemessen benachteilige, und ferner fehlerhaft gewürdigt, dass sich die Klägerin ihm gegenüber vorgerichtlich nicht dazu geäußert habe, welche weiteren Schönheitsreparaturen sie verlange.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

1. das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12.05.2017, Az. 4 O 260/13, abzuändern

und die Klage insgesamt abzuweisen;

2. die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen;

2. im Wege der selbständigen Anschlussberufung, das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12.05.2017, Az. 4 O 260/13, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 76.289 EUR sowie weitere 929,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.201...

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