Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollziehung einer einstweiligen Verfügung

 

Normenkette

BGB § 826 Abs. 1 S. 1, § 864 Abs. 1; ZPO § 166 Abs. 2, § 317 Abs. 1, § 887 Abs. 1, §§ 888, 922 Abs. 2, § 936

 

Verfahrensgang

LG Cottbus (Urteil vom 10.07.2008; Aktenzeichen 3 O 156/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des LG Cottbus vom 10.7.2008 - Az. 3 O 156/08 - teilweise abgeändert und die einstweilige Verfügung soweit damit die Wiederherstellung der Stromversorgung sowie die Gewährleistung der Wasserversorgung durch Herstellung der Verteilerstellen und deren Anschluss an das Wasserversorgungsnetz angeordnet wurde (Buchst. a) und b) des Tenors der angefochtenen Entscheidung) aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Verfügungsklägers sowie dessen Streithelfer im Berufungsverfahren trägt die Verfügungsbeklagte zu 1/3. Der Verfügungskläger trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten in der Berufungsinstanz zu 2/3. Von den Gerichtskosten erster Instanz sowie den außergerichtlichen Kosten des Verfügungsklägers und dessen Streithelfer trägt die Verfügungsbeklagte ¼.

Der Verfügungskläger trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten aus erster Instanz zu ¾. Darüber hinaus findet eine Kostenerstattung auch in Bezug auf die Streithelfer nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 6.000 EUR;

Gegenstandswert für das Verfahren erster Instanz: 8.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten in mehreren Verfahren darüber, wer von ihnen berechtigter Pächter des Flurstücks ... der Flur ..., Gemarkung ...ist, auf dem u.a. ein Campingplatz in dem Bereich am Neuendorfer See betrieben wird. In dem vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren, soweit dies noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, begehrt der Verfügungskläger im Wege des Besitzschutzes die Wiederherstellung der Stromversorgung für einzelne Parzellen, die Wiederherstellung der Wasserversorgung für einzelne Parzellen sowie die Gewährung des Zugangs zu den auf dem Flurstück 318 der Flur 2 von Hohenbrück vorhandenen Sanitäranlagen. Soweit in erster Instanz weiter beantragt worden war, es der Verfügungsbeklagten zu untersagen, die Streithelfer zum Abschluss eines Pachtvertrages mit ihr aufzufordern, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom LG rechtskräftig zurückgewiesen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das LG hat dem beantragten Erlass einer einstweiligen Verfügung teilweise stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Verfügungsanspruch des Verfügungsklägers ergebe sich aus §§ 869 S. 1, 868, 854, 862 Abs. 1, 858 BGB. Danach könne der mittelbare Besitzer die Beseitigung von Störungen verlangen, die gegen den unmittelbaren Besitzer im Wege der verbotenen Eigenmacht durch den beklagten Störer verübt worden seien. Es sei zu einer Störung des unmittelbaren Besitzes der Streithelfer an den Parzellen gekommen, in dem die bestehende Stromversorgung über den Verfügungskläger beendet worden sei. Eine solche Besitzbeeinträchtigung liege jedenfalls deswegen vor, weil an den Stromversorgungskästen im April 2007 Schlösser angebracht worden seien, die die bis dahin praktizierte Stromversorgung vereitelt hätten. Die Verfügungsbeklagte sei Handlungsstörerin, weil sie nach ihrem eigenen Vorbringen Schlösser an den Stromkästen angebracht habe. Die Verfügungsbeklagte habe weiter mit verbotener Eigenmacht gem. § 858 Abs. 1 BGB gehandelt, denn sie habe den jeweiligen Besitzer ohne dessen Willen in seinem Besitz gestört. Die Verfügungsbeklagte habe auch hinsichtlich der Unterbrechung der Wasserversorgung der Streithelfer im Wege verbotener Eigenmacht den Besitz gestört. Die Verfügungsbeklagte könne insoweit jedoch lediglich als Zustandsstörerin in Anspruch genommen werden. Hinsichtlich der Versagung des Zugangs zu den sanitären Einrichtungen liege ebenfalls eine Besitzstörungshandlung vor. Unstreitig versage die Verfügungsbeklagte den Streithelfern den Zugang zu den sanitären Einrichtungen. Dies stelle eine Störung des unmittelbaren Besitzes der Streithelfer an den einzelnen Parzellen dar. Die Benutzung von Toiletten und Wascheinrichtungen sei für diese als Dauercamper von erheblicher Bedeutung. Die Störung des unmittelbaren Besitzes der Streithelfer durch die Verfügungsbeklagte könne der Verfügungskläger als mittelbarer Besitzer nach § 869 Abs. 1 BGB gegen die Verfügungsbeklagte geltend machen. Die Ansprüche des Verfügungsklägers seien nicht nach § 864 Abs. 1 BGB erloschen, weil das Hauptsacheverfahren (Az. 3 O ... LG Cottbus) vor dem LG Cottbus innerhalb der Jahresfrist rechtshängig geworden sei. Als Rechtsfolge der Besitzstörung ergebe sich, dass die Verfügungsbeklagte zur Herstellung des ursprünglich...

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