Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertragung von Nutzungsverträgen: Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Wirksamkeit der Verträge unter Berücksichtigung des Missbrauchs der Vertretungsmacht durch den Geschäftsführer einer GmbH

 

Normenkette

ZPO § 256 Abs. 1; BGB §§ 133, 157, 177 Abs. 1, §§ 307, 414-415; GmbHG § 37 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 09.04.2013; Aktenzeichen 4 O 6/13)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 9.4.2013 verkündete Urteil des LG Potsdam - Az. 4 O 6/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil des LG sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt gegenüber dem Beklagten die Feststellung des Fortbestehens von zwischen ihr und am Rechtsstreit nicht beteiligten Grundstückseigentümern geschlossenen Verträgen zur Nutzung ihrer Grundstücke zum Betreiben von Windkraftanlagen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung mit folgender Ergänzung verwiesen (§ 540 Abs. 1 ZPO). Mit jeweils gleichlautendem Schreiben vom 23.01./25.1.2013"widerrief" die überwiegende Mehrzahl der Eigentümer (lit. a), b), d) - g) sowie i) - l) des Tenors der erstinstanzlichen Entscheidung) gegenüber der Klägerin die Nutzungsverträge (Bl. 955 - 968 d.A.).

Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass die Feststellungsklage zulässig und begründet sei. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO seien erfüllt. Es sei nicht erforderlich, dass das festzustellende rechtliche Verhältnis zwischen den Streitparteien bestünde. Das rechtliche Verhältnis zu einem Dritten könne ebenfalls Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn es für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung sei und die Klägerseite ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung habe. Dieses Interesse sei hier gegeben. Die Klägerin habe ein rechtlich schützenswertes Interesse zu wissen, ob sie ununterbrochen bis heute Vertragspartner der jeweiligen Grundstückseigentümer sei. Nur so sei gewährleistet, dass sie aufgrund der Verträge Zugriff auf die Grundstücke habe und das Windanlagenprojekt O ... sachgerecht betreiben könne. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Beklagte sich aktuell keiner eigenen Ansprüche mehr berühme. Die historische Entwicklung der Rechte beider Parteien an den streitigen Nutzungsverträgen bedürfe der Klärung. Begegne die Weiterübertragung einer vermeintlichen Berechtigung des hiesigen Beklagten auf die N. GmbH & Co. KG (nachfolgend genannt: N.) rechtlichen Hindernissen, so wäre der Beklagte nach Auffassung des LG aktuell Berechtigter aus diesen Verträgen. In der Sache habe die Klägerin ebenfalls Erfolg. Für das Vertragsverhältnis mit der Gemeinde O ... ergebe sich dies allein schon daraus, dass der Beklagte insoweit einen Vertragsübergang nicht substantiiert vorgetragen habe. Für diesen Vertrag habe es laut Nutzungsvertrag im Gegensatz zu den übrigen Verträgen einer ausdrücklichen Zustimmung durch die Gemeinde bedurft, die aber nicht vorgelegen habe. Bei den übrigen Vertragsverhältnissen seien die in den von der Klägerin ausgegebenen Standardverträgen erteilten Zustimmungen der Grundstückseigentümer zu einer Vertragsübernahme nach den Vorschriften über die Unwirksamkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht wirksam. Zunächst sei davon auszugehen, dass die Verträge, insbesondere die Regelung in § 8 der Nutzungsverträge, als vorformulierte Klausel der Klägerin in einer Vielzahl von Fällen anzusehen sei. Diese Klausel sei schon im Hinblick auf ihren Inhalt gem. § 308 Nr. 5 BGB unwirksam. Es liege eine unzulässige fingierte Erklärung im Sinne der vorgenannten Vorschrift vor. Die Klausel könne nur so verstanden werden, dass die Zustimmung des Grundstückseigentümers nach dem Zugang der entsprechenden Bestätigung durch den Übernehmer als abgegeben gelten solle. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise anzunehmende Wirksamkeit einer derartigen Klausel nach § 308 Nr. 5a und b BGB liege nicht vor. Die Klausel nach § 8 Nr. 2 der Nutzungsverträge sei auch nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die unangemessene Benachteiligung der anderen Vertragspartei sei im Bereich einer Auswechslung des Vertragspartners dann anzunehmen, wenn einer Partei nach der Art des geschlossenen Vertrages die Person seines Vertragspartners typischerweise nicht gleichgültig sein könne. Die im Vertrag verbleibende Partei müsse vielmehr daran interessiert sein, sich über die Zuverlässigkeit und die Solvenz des Dritten, auf den der Vertrag übertragen werden solle, Gewissheit zu verschaffen. So liege der Fall auch hier. Die Nutzungsverträge begründeten in...

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