Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 04.04.2007; Aktenzeichen 6 O 219/04)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung des Klägers wird das am 04. April 2007 verkündete Teilurteil des Landgerichts Potsdam - 6 O 219/04 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    • 1.

      Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger EUR 3.240,12 zu zahlen.

    • 2.

      Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.

  • II.

    Der Beklagte zu 1) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  • III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  • IV.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Prozessparteien streiten darum, ob der Kläger - nach Kündigung - einen Anspruch auf Rückerstattung des Restbetrages eines Privatdarlehens gegen den Beklagten zu 1) klageweise geltend machen kann, das diesem und dessen Ehefrau, der am Berufungsverfahren nicht beteiligten Beklagten zu 2), zunächst gemäß Vertrag vom 04. November 1997 (Kopie Anlage K1/GA I 6) gewährt wurde und später gemäß der Ratenzahlungsvereinbarung vom 01. November 2000 (Kopie Anlage K2/GA I 7 f.) getilgt werden sollte. Im Mittelpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung steht dabei die Frage nach dem Rechtsschutzbedürfnis für die Klage: Der Kläger hat seine Forderung in dem - inzwischen beendeten - Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten zu 1), das unter dem Aktenzeichen 35 IK 241/04 beim Amtsgericht Potsdam anhängig war, nicht angemeldet hat. Dieser befindet sich nunmehr - nach Ankündigung der Restschuldbefreiung - in der so genannten Wohlverhaltensperiode. Zur näheren Darstellung des Tatbestandes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage als derzeit unzulässig abgewiesen. Begründend wurde von ihm ausgeführt, der Kläger habe jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt kein Rechtschutzbedürfnis für eine Titulierung seiner Forderung im Klagewege. Das Urteil der Eingangsinstanz, auf das auch wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen Bezug genommen wird, ist dem Kläger am 10. April 2007 (GA I 77) - zu Händen seines erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - zugestellt worden. Er hat am 03. Mai 2007 (GA I 75) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel mit einem am 11. Juni 2007, einem Montag, per Telekopie bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen Anwaltsschriftsatz begründet (GA I 86 ff.).

Der Kläger ficht das landgerichtliche Urteil - unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens - in vollem Umfange seiner Beschwer an. Dazu trägt er insbesondere Folgendes vor:

Die Eingangsinstanz habe unberücksichtigt gelassen, dass die Klage im Urkundenprozess bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten zu 1) - und zwar mit anwaltlichem Schriftsatz vom 06. April 2004 - erhoben worden und deshalb ursprünglich sowohl zulässig als auch geboten gewesen sei. Mit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung habe sich - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nichts daran geändert, dass ein Altgläubiger gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Deckung seiner Forderung aus der Masse verzichten und statt dessen den Gemeinschuldner selbst wegen der Verbindlichkeit verklagen könne. Wenn der Schuldner die für ihn damit verbundenen Kosten nicht tragen wolle, so habe er die Möglichkeit, ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO zu erklären; dieses müsse - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - keineswegs mit einer umgehenden Zahlung verbunden werden. Wer indes - wie der Beklagte zu 1) - Klageabweisung beantrage, mache geltend, zur Klage keinen Anlass gegeben zu haben und auch nichts zu schulden. Beides treffe hier jedoch nicht zu. Ob dem Beklagten zu 1) die - bislang nur angekündigte - Restschuldbefreiung tatsächlich gewährt werde, stehe derzeit keineswegs fest; einem Gläubiger wie ihm, dem Kläger, könne es nicht zugemutet werden, mit der Prozessführung abzuwarten, bis die so genannte die Wohlverhaltensperiode beendet sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beklagten zu 1) unter Abänderung des angefochtenen Teilurteils - gesamtschuldnerisch haftend mit der Beklagten zu 2) - zu verurteilen, an ihn, den Kläger, EUR 3.240,12 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt - sein erstinstanzliches Vorbringen ebenfalls wiederholend und vertiefend - das angefochtene Urteil. Dazu trägt er insbesondere Folgendes vor:

Ob die Klage zunächst zulässig gewesen sei, spiele keine Rolle. Dem Kläger fehle ein Rechtsschutzbedürfnis, weil er die streitgegenständliche Forderung zur Insolvenztabelle hätte anmelden können und auf diesem Wege - im Falle der Nichtgewährung der Restschuldbefreiung - auch einen vollstreckbaren Titel erhalten würde. Es widerspreche dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Neuregelung durch die Insolvenzordnung, wenn der Schuldner - trotz Restschuldbefreiung - mit den...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge