Verfahrensgang

LG Cottbus (Urteil vom 24.06.1998; Aktenzeichen 5 O 242/93)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 24.06.1998. Az.: 5 O 242/93, abgeändert und in der Hauptsache wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Stadtwerke F. GmbH 186.000,00 DM nebst 4 % Zinsen ab 16.02.1998 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Stadtwerke F. GmbH auch den darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der durch eine nicht ordnungsgemäße Überwachung durch die Beklagte in der Zeit ab dem 29.04.1991 über folgende Ausführungsarbeiten der F. B. GmbH in der Schwimmhalle in F. straße entstanden ist:

  1. nicht ordnungsgemäße Ausbildung des Dichtungsgrades der Dichtungsfolie unterhalb des Wasserspiegels an den Wasserbeckeninnenwänden,
  2. keine vollflächige Verklebung der Dichtungsbahnen im Schwimmbecken durch vorher nicht entfernte Lunker und Grate sowie Zementleim in der finnischen Überlaufrinne;
  3. mangelhafte Organisation der Bauausführung insoweit, dass die im Schwimmbecken zur Abdichtung verlegte Folie vor Einbringung eines Schutzestrichs ohne Schutz betreten werden konnte.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen; die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit von 280.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleichlautender Höhe Sicherheit leistet. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft einer deutschen Großbank zu erbringen.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 236.000,00 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen mangelhafter Bauaufsicht. Die Klägerin ließ auf ihrem Stadtgebiet in Durchführung eines bereits vor der Wende begonnenen Bauvorhabens durch die zwischenzeitlich in Gesamtvollstreckung befindliche vormalige Beklagte zu 1. als Generalübernehmerin gemäß VOB-Bauvertrag vom 01.10.1991 (13 ff. GA) eine Schwimmhalle errichten und beauftragte die Beklagte durch schriftlichen Architektenvertrag vom 28.03.1991 (10 ff. GA) mit der Bauüberwachung. Bei und nach Abnahme der Schwimmhalle zeigten sich im Keller Durchfeuchtungen an den Seiten des Schwimmer- und des Nichtschwimmerbeckens sowie an der Kellerdecke.

Die Klägerin hat die Durchfeuchtungen auf eine mangelhafte Bauaufsicht der Beklagten zurückgeführt und insbesondere geltend gemacht, diese habe nicht genügend Augenmerk auf die Besonderheiten des Einbaus der verwendeten Dichtungsfolie HEY'DI gelegt.

Die Klägerin hat, in Abänderung eines früheren Feststellungsantrages, beantragt.

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 186.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit des Leistungsantrages zu zahlen,
  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr auch den darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der durch eine nicht ordnungsgemäße Überwachung durch die Beklagte in der Zeit ab 29.04.1991 über folgende Ausführungsarbeiten der F. B. GmbH in der Schwimmhalle in F. straße entstanden ist:

    1. nicht ordnungsgemäße Ausbildung des Dichtungsrandes der Dichtungsfolie unterhalb des Wasserspiegels an den Wasserbeckeninnenwänden;
    2. keine vollflächige Verklebung der Dichtungsbahnen im Schwimmbecken durch vorher nicht entfernte Lunker und Grate sowie Zementleim in den finnischen Überlaufrinnen;
    3. mangelhafte Organisation der Bauausführung insoweit, dass die im Schwimmbecken zur Abdichtung verlegte Folie vor Einbringung eines Schutzestrichs ohne Schutz großflächig betreten werden konnte.

Die Beklagte hat beantragt.

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Durchfeuchtungen auf fehlerhafte Bautätigkeiten zurückgeführt, die vor und außerhalb ihrer Überwachungspflicht gelegen hätten. Die Planungsentscheidungen für den Einsatz der Folie seien kurzfristig und jedenfalls vor dem Beginn ihrer Vertragspflichten geändert worden.

Das Landgericht hat die zunächst als Feststellungsklage geltend gemachte Klage abgewiesen. Das abweisende Urteil hat der Senat durch Urteil vom 30.04.1996 (11 U 142/95) aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage uneingeschränkt stattgegeben. Den Bauwerksmangel hat es in den Feuchtigkeitsschäden gesehen und die Ursachen hierfür in einer mangelhaften Randbefestigung der Dichtungsfolie sowie in einer nicht vollflächigen Verklebung der Dichtung mit dem Untergrund. Beide Baufehler hätte die Beklagte bei Einhaltung der hier gebotenen Bauaufsicht erkennen und unterbinden können und müssen. Zudem hat die Kammer ein Fehlverhalten der Beklagten darin erblickt, dass diese es unterlassen habe, die Geeignetheit der Folie für den konkreten Bauzweck zu überprüfen, obwohl ein offizieller Zulassungsbescheid für die Folie als Baumaterial gefehlt habe. Die Bauaufsicht der Beklagten erstrecke sich auch zeitlich auf den Einsatz der Folie, da die hier maßgeblichen Isolieru...

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