Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung eines Grundstücks nach dem Vermögenszuordnungsgesetz: Schadensersatzanspruch des Restitutionsberechtigten gegen den Verfügungsbefugten wegen längerfristiger Vermietung

 

Leitsatz (amtlich)

Wenn der Verfügungsberechtigte das Grundstück vor dessen Zuordnung an den VZOG-Restitutionsberechtigten entgegen der Verfügungssperre des § 12 Abs. 1 S. 1 VZOG längerfristig vermietet, steht dem Restitutionsberechtigten kein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung des gesetzlichen Schuldverhältnisses zu, wenn durch die Vermietung an ein Unternehmen 9 neue Arbeitsplätze geschaffen worden sind (Rz. 39)(Rz. 40)(Rz. 44)(Rz. 45)(Rz. 46).

 

Normenkette

VZOG § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2-3; KrW-/AbfG § 27; BGB § 280

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 01.08.2007)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 03.07.2009; Aktenzeichen V ZR 182/08)

 

Tenor

Die Berufung des klagenden Landes gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Potsdam vom 1.8.2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat das klagende Land zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das klagende Land kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 %des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 %des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Das klagende Land nimmt das beklagte Land auf Erstattung von Kosten im Umfang von 507.286,73 EUR in Anspruch, die ihm für die Beräumung und den Rückbau einer sog. Biofresher-Anlage entstanden sind, die die Umweltforschung G. GmbH (im Folgenden: U. GmbH) auf in G. gelegenen Grundstücken betrieben hatte.

In Bezug auf die streitbefangenen Grundstücke hatten beide Parteien in den Jahren 1992 und 1993 Anträge im Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz (im Folgenden: VZOG) gestellt. Der Antrag des beklagten Landes war auf Zuordnung als Verwaltungsvermögen gerichtet; das klagende Land begehrte als Rechtsnachfolger der ursprünglichen Eigentümerin, der Stadt Berlin, die Restitution der Grundstücke. Nachdem die Grundstücke zunächst mit Bescheiden vom 28.6.2001 und 2.7.2001 dem beklagten Land Brandenburg zugeordnet worden waren, erfolgte mit Bescheid vom 13.2.2003 infolge einer zwischenzeitlichen Einigung der Parteien eine Zuordnung des Eigentums an den streitbefangenen Grundstücken zum klagenden Land.

In der Zeit bis zu dieser Einigung war das beklagte Land Nutzer der Grundstücke. Als solcher vermietete es die Grundstücke mit Vertrag vom 22.12.1997 mit Wirkung vom 1.4.1996 an die U. GmbH. Wegen der Einzelheiten des Mietvertrages wird auf die Anlage K 3 (Bl. 24 d.A.) Bezug genommen. Die U. GmbH betrieb auf den Grundstücken mit Genehmigung des Amtes für Immissionsschutz (Anlage K 4; Bl. 36 d.A.) die sog. Biofresher-Anlage, d.h. eine Anlage zur Behandlung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, insbesondere Klärschlämmen.

Unter dem 23.1.2001 erließ das Amt für Immissionsschutz des Landes Brandenburg ggü. der U. GmbH eine Ordnungsverfügung, mit der angeordnet wurde, die Anlagefläche von bestimmten Abfallmengen zu beräumen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen sowie die Abnahme weiterer Abfälle solange einzustellen, bis die zulässige Gesamtlagermenge von 4.500 m2 bzw. 5.000 t noch überschritten sei. Wegen der Einzelheiten der Ordnungsverfügung wird auf die Anlage K 5 (Bl. 38 d.A.) Bezug genommen.

In der Folgezeit führte das Amt für Immissionsschutz verschiedene Kontrollmaßnahmen in Bezug auf die vorgenannte Ordnungsverfügung durch und erließ eine weitere Ordnungsverfügung zur Zwangsgeldfestsetzung. Eine Beseitigung der in der Ordnungsverfügung genannten unzulässig gelagerten Abfälle im Wege der Ersatzvornahme nahm es nicht vor.

Die U. GmbH geriet in der Folgezeit in Insolvenz. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mit Beschluss des AG Potsdam vom 18.9.2002 abgelehnt.

Das beklagte Land kündigte den mit der U. GmbH geschlossenen Mietvertrag mit Wirkung zum 1.3.2003. Eine körperliche Übergabe der Grundstücke durch die U. GmbH an das beklagte Land erfolgte nicht.

Infolge des Zuordnungsbescheides vom 13.2.2003 übergab das beklagte Land die Grundstücke an das klagende Land. Das entsprechende Übernahme-/Übergabeprotokoll datiert vom 29.4.2003/20.11.2003. Wegen der Einzelheiten dieses Protokolls wird auf die Anlage K 10 (Bl. 60 d.A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 28.11.2003 wandte sich das Amt für Immissionsschutz des beklagten Landes an die für das klagende Land handelnde Berliner ... GmbH und Co. Grundstücks KG (im Folgenden: B.) und wies darauf hin, dass eine ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung der auf den Flächen lagernden erheblichen Abfallmengen erforderlich sei.

Das klagende Land führte in der Folgezeit entsprechende Räumungs- und Rückbaumaßnahmen durch. Im Hinblick auf die Kosten dieser Maßnahmen nimmt es nunmehr das beklagte Land in Anspruch.

Das klagende Land hat die Auffassu...

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