Entscheidungsstichwort (Thema)

GmbH-Satzung. Ausscheiden eines Gesellschafters vor Abfindungszahlung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Satzung einer GmbH kann anordnen, dass ein kündigender Gesellschafter auch schon vor Zahlung seiner Abfindung endgültig aus der Gesellschaft ausscheidet.

 

Normenkette

GmbHG § 15 Abs. 3, §§ 30, 34 Abs. 3

 

Verfahrensgang

Thüringer OLG (Urteil vom 07.11.2001)

LG Meiningen (Urteil vom 25.01.2001)

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des OLG Jena v. 7.11.2001 aufgehoben und das Urteil der Kammer für Handelssachen des LG Meiningen v. 25.1.2001 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 151.000 DM nebst 10 % Zinsen hieraus seit 31.7.1997 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug trägt die Beklagte 3/8. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits in sämtlichen Rechtszügen trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger ist Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen einer GmbH mit einem Stammkapital von 150.000 DM. Ihre Gesellschafter waren die Beklagte (ebenfalls eine GmbH) und A. S.. Mit Schreiben v. 13. und 26.3.1992 erklärte die Beklagte die Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses zum 31.3.1992. Die Satzung der GmbH bestimmt dazu in § 14 Folgendes:

"(1) Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer Frist von neun Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres kündigen. ...

(2) Durch die Kündigung tritt der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Sein Geschäftsanteil wächst den verbleibenden Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zueinander an. Diese können jedoch eine andere Verteilung vereinbaren.

(3) Der ausscheidende Gesellschafter erhält ein Ausscheidungsguthaben. Dieses ist spätestens zwölf Monate nach Wirksamkeit der Kündigung auszuzahlen. Das Ausscheidungsguthaben bemisst sich nach dem Verkehrswert. An den Geschäften, die im Zeitpunkt des Ausscheidens laufen, nimmt der ausscheidende Gesellschafter nicht teil.

(4) Im Falle der Kündigung durch einen Gesellschafter können die übrigen Gesellschafter an Stelle der Übernahme der Geschäftsanteile aber auch beschließen, dass die Gesellschaft aufgelöst wird."

Unter dem 21.2./10.3.1995 schlossen die GmbH, vertreten durch den Gesellschaftergeschäftsführer S., und die Beklagte einen Vergleich über eine an diese zu zahlende Abfindung von 500.000 DM, zahlbar in fünf Raten zu je 100.000 DM. Die GmbH zahlte drei Raten am 31.3.und 29.12.1995 sowie am 26.6.1996. Eine weitere Rate über 100.000 DM zahlte der Gesellschafter S. mit einem auf sein Bankkonto gezogenen Scheck. Die letzte Rate wurde nicht gezahlt.

Mit der Klage hat zunächst die GmbH und nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens der jetzige Kläger die Beklagte auf Rückerstattung der an sie geflossenen Zahlungen von 400.000 DM in Anspruch genommen, weil diese zu Lasten des Stammkapitals der GmbH gezahlt worden seien (§§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG). Bereits bei Abschluss des Abfindungsvergleichs im März 1995 habe festgestanden, dass sie die Abfindung nicht aus freiem Vermögen würde leisten können. Die letzte Rate habe der Gesellschafter S. im Wege eines Gesellschafterdarlehens auf die Schuld der GmbH geleistet.

Das LG hat der Klage entsprochen. Das OLG hat die auf einen Teilbetrag von 249.000 DM beschränkte Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt zur Abweisung der Klage im Umfang der Berufung der Beklagten.

I. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte schulde dem Kläger gem. § 31 Abs. 1 GmbHG Rückzahlung der von dem Gesellschafter S. geleisteten Zahlung von 100.000 DM. Diese sei als Zahlung der GmbH anzusehen, weil hierdurch eine sie treffende Verbindlichkeit getilgt worden sei, und zwar durch eine Leistung, die sie durch S. als Dritten erbracht habe. Dies ergebe sich aus der in § 14 der Satzung der GmbH vorgesehenen Wirkung der Kündigung eines Gesellschafters. § 14 Abs. 2 S. 2 sei nicht so zu verstehen, dass der Geschäftsanteil des Kündigenden automatisch den verbleibenden Gesellschaftern anfalle und S. daher mit der Zahlung von 100.000 DM eine eigene Gegenleistungsverpflichtung für den Erwerb des Geschäftsanteils der Beklagten erfüllt habe, weil es im Kapitalgesellschaftsrecht eine dem § 738 BGB entsprechende Regelung nicht gebe. Vielmehr sei die Regelung dahingehend zu interpretieren, dass im Fall des Austritts eines Gesellschafters durch Kündigung dessen Anteil eingezogen werde (§ 34 GmbHG) und sich dadurch der Nennbetrag der verbleibenden Geschäftsanteile erhöhe. Wie das LG zutreffend ausgeführt habe, sei auf Grund des von S. mitgetragenen Abfindungsvergleichs vom März 1995 von einer (konkludenten) Einziehung auszugehen, die aber erst mit vollständiger Zahlung der von der GmbH geschuldeten, zum Teil von S. unter Verletzung ihres Stammkapitals gezahlten Abfindung wirksam werde. Daraus ergebe sich zugleich, dass die Beklagte auch die im Jahr 1995 aus freiem Vermögen der GmbH geleisteten Zahlungen i. H. v. 149.000 DM zurückzuzahlen habe, weil die Beklagte Gesellschafterin der GmbH geblieben und das gesamte Geschäft deshalb rückabzuwickeln sei. Der einseitige Verzicht der Beklagten auf die restliche Abfindung könne daran nichts ändern.

II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei der aus Geldmitteln des Gesellschafters S. an die Beklagte geleisteten Zahlung von 100.000 DM nicht um eine gem. § 30 GmbHG verbotene Leistung aus dem Vermögen der GmbH, mag diese auch aus der zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen und nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wirksamen Abfindungsvereinbarung verpflichtet gewesen sein. Der Hinweis des Berufungsgerichts, dass S. auf eine Schuld der GmbH gegenüber der Beklagten geleistet habe, lässt offen, ob er dabei aus eigenem Antrieb als Dritter i. S. v. § 267 BGB oder im Auftrag der GmbH (vertreten durch ihn) für ihre Rechnung gehandelt hat. Anders als im Ersten wäre zwar im zweiten Fall eine Leistung der GmbH anzunehmen, die jedoch unter den gegebenen Umständen eine Unterbilanz der GmbH weder herbeiführte noch vertiefte, jedenfalls aber die - durch § 30 GmbHG geschützten - Belange ihrer Drittgläubiger nicht berührte. Denn der - für die Voraussetzungen des § 30 GmbHG darlegungspflichtige - Kläger hat ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils selbst vorgetragen, dass S. der GmbH mit der Zahlung an die Beklagte "ein eigenkapitalersetzendes Darlehen" gewähren wollte und gewährt hat, weil die GmbH zu diesem Zeitpunkt von dritter S. keinen Kredit mehr habe erhalten können. Infolgedessen war der Darlehensrückzahlungsanspruch des Gesellschafters S. gegenüber der GmbH in gleicher Weise entsprechend § 30 GmbHG gesperrt (vgl. BGH v. 26.3.1984 - II ZR 14/84, BGHZ 90, 370 [376 ff.] = MDR 1984, 737 = GmbHR 1984, 313 und st. Rspr.) wie der Abfindungsanspruch der Beklagten (§§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG), der durch die Zahlung gem. §§ 267 oder 362 BGB teilweise erfüllt wurde. Es handelt sich um einen bloßen Austausch gleichrangiger Passiva, der keinerlei Nachteil für die Gläubiger der GmbH mit sich brachte und deshalb nicht unter § 30 GmbHG fällt.

2. Rechtsfehlerhaft ist weiter die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte schulde die Rückzahlung der im Jahr 1995 aus freiem Vermögen der GmbH gezahlten 149.000 DM, weil - so meint das Berufungsgericht offenbar - die für die Wirksamkeit der Einziehung des Geschäftsanteils und damit des Austritts der Beklagten aus der GmbH vorausgesetzte Bedingung vollständiger Zahlung der Abfindung angesichts der Insolvenz der GmbH nicht mehr eintreten könne und deshalb der Abfindungsvergleich "rückabzuwickeln" sei. Das widerspricht schon dem Grundsatz, dass kein Schuldner aus seiner eigenen Zahlungsunfähigkeit Vorteile wie etwa ein Rücktrittsrecht herleiten kann. Selbst wenn man den Austritt bzw. die Einziehung gegen ein "Abfindungsentgelt" bis zu dessen Zahlung wie einen gegenseitigen, beiderseits nicht vollständig erfüllten Vertrag i. S. v. § 9 GesO zu behandeln hätte und von einer Erfüllungsablehnung des Klägers ausginge, würde daraus nur eine Insolvenzforderung der Beklagten gem. § 9 Abs. 1 S. 2 GesO, nicht aber ein Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung wirksam geleisteter Zahlungen folgen (vgl. auch Kreft in MünchKomm/InsO, § 103 Rz. 32). Die Anwendbarkeit des § 9 GesO kann hier aber dahinstehen, weil ein quasi-synallagmatischer Zusammenhang zwischen Austritt und Zahlung der Abfindung nach der Satzung der GmbH nicht besteht und der Austritt der Beklagten aus der GmbH bereits vollzogen ist.

a) Zwar bedarf der - im GmbHG nicht geregelte, aber bei entsprechender Satzungsregelung zulässige - Austritt aus einer GmbH im Wege der Kündigung regelmäßig eines Vollzuges durch Einziehung oder Übernahme des Geschäftsanteils durch einen oder mehrere Mitgesellschafter (BGH v. 26.10.1983 - II ZR 87/83, BGHZ 88, 320 [322 f.] = MDR 1984, 202 = GmbHR 1984, 93), wobei die Wirksamkeit der sog. "entgeltlichen Einziehung" nach überwiegender Auffassung im Anschluss an das - eine Ausschließungsklage ohne statutarische Regelung betreffende - BGH BGHZ 9, 157 ff. [173] unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Abfindungsentgelts stehen soll (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., § 34 Rz. 10 ff.; Scholz/Westermann, GmbHG, 9. Aufl., § 34 Rz. 53, jew. m. w. N.; offen gelassen in BGH v. 14.9.1998 - II ZR 172/97, BGHZ 139, 299 [301 f.] = MDR 1998, 1421 = GmbHR 1998, 1177 = AG 1999, 79), was zu einer schwierigen Schwebelage führt (krit. Roth/Altmeppen, GmbHG, 4. Aufl., § 34 Rz. 22 ff.; Goette, FS Lutter, S. 399, 405 ff.). Jedenfalls kann aber die Satzung eine hiervon abweichende Regelung treffen und selbst für den Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss anordnen, dass der Gesellschafter seine Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkung verliert (vgl. BGH BGHZ 32, 17 [23]; Urt. v. 20.6.1983 - II ZR 237/82, MDR 1984, 123 = GmbHR 1984, 74 = WM 1983, 956). Für einen Austritt durch Kündigung gilt nichts Anderes (wovon auch BGH v. 26.10.1983 - II ZR 87/83, BGHZ 88, 320 [322] = MDR 1984, 202 = GmbHR 1984, 93 ausgeht). Ob der - in diesem Fall bestehen bleibende (vgl. BGH BGHZ 32, 17 [23]) - Geschäftsanteil mangels gegenteiliger Satzungsanordnung bis zu seiner Verwertung durch die Gesellschaft trägerlos wird (so Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 34 Rz. 36 f.; Roth/Altmeppen, GmbHG, 4. Aufl., § 60 Rz. 93; ebenso zu § 21 GmbHG, BGH BGHZ 42, 89 [92]) oder ihr vorübergehend treuhänderisch anfällt (vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 17. Aufl., § 21 Rz. 12 m.N.), bedarf hier wegen der Regelung in der Satzung der GmbH keiner Entscheidung.

b) Die Regelung der Kündigungsfolgen in der Satzung der GmbH hat korporativen, auch künftige Gesellschafter betreffenden Charakter, weshalb der Senat deren Auslegung durch das Berufungsgericht unbeschränkt nachprüfen kann (BGH v. 16.12.1991 - II ZR 58/91, BGHZ 116, 359 [364] = MDR 1992, 355 = GmbHR 1992, 257; v. 28.6.1999 - II ZR 272/98, BGHZ 142, 116 [143 f.] = GmbHR 1999, 911). Die Auslegung ist objektiv allein nach dem in der Satzung zum Ausdruck kommenden Gesellschafterwillen vorzunehmen (BGH v. 16.12.1991 - II ZR 58/91, BGHZ 116, 359 [364] = MDR 1992, 355 = GmbHR 1992, 257).

aa) Nach § 14 Abs. 2 tritt der kündigende Gesellschafter "durch die Kündigung", die mit Ablauf der Kündigungsfrist gemäß Abs. 1 wirksam wird, aus der Gesellschaft aus. Bereits das steht der vom Berufungsgericht angenommenen "Bedingungslösung" entgegen. Das Berufungsgericht verstellt sich weiter den Blick dafür, dass in § 14 von einer Einziehung gar nicht die Rede ist, sondern der Geschäftsanteil den verbleibenden Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile "anwächst" und der ausscheidende Gesellschafter dafür eine Abfindung erhält, die gemäß Abs. 3 spätestens zwölf Monate nach Wirksamkeit der Kündigung (!) auszuzahlen ist. Auch danach besteht kein Bedingungs- oder sonstiger Zusammenhang zwischen Ausscheiden und Abfindungszahlung. Die Regelung über das "Anwachsen" des Geschäftsanteils lehnt sich zwar an die Formulierung des § 738 BGB an, hat hier aber eine andere Bedeutung. Mit der Bestimmung, die unter der Mitwirkung eines Notars getroffen wurde, wird zum Ausdruck gebracht, dass der Geschäftsanteil den übrigen Gesellschaftern dinglich anfallen soll. Dies ist im Wege einer durch den Austritt eines Gesellschafters aufschiebend bedingten Teilung (§ 17 Abs. 3 GmbHG) und Abtretung des Geschäftsanteils (§ 15 Abs. 3 GmbHG) ohne weiteres möglich (vgl. zu bedingter Abtretung BGH v. 21.9.1994 - VIII ZR 257/93, BGHZ 127, 129 [133] = MDR 1995, 678 = GmbHR 1994, 869; Scholz/Winter, GmbHG, 9. Aufl., § 15 Rz. 37 a). Eine entsprechende Regelung kann auch schon in dem notariellen, die Form des § 15 Abs. 3, 4 GmbHG erfüllenden Gesellschaftsvertrag getroffen werden und ist hier ersichtlich gewollt.

Dem steht nicht entgegen, dass die verbleibenden Gesellschafter gemäß Abs. 2 S. 2 auch eine andere als die verhältnismäßige Aufteilung des Geschäftsanteils vereinbaren oder nach Abs. 4 an Stelle der Übernahme der Geschäftsanteile auch beschließen können, dass die Gesellschaft aufgelöst wird. Denn diese Regelungen können auch vor Ablauf der Kündigungsfrist getroffen werden, widrigenfalls der Anteil eben den Gesellschaftern nach Abs. 2 S. 2 zuwächst. Ebensowenig steht dieser Auslegung entgegen, dass der Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters gem. § 14 Abs. 3 sich offenbar gegen die Gesellschaft richtet, obwohl der Anteil des ausgeschiedenen den verbleibenden Gesellschaftern zugute kommt. Die Belange der Gläubiger der Gesellschaft werden durch diese Art der Finanzierung des Anteilserwerbs mit Gesellschaftsmitteln nicht berührt, weil auf den Abfindungsanspruch die §§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG entsprechend anzuwenden sind und § 16 Abs. 3 GmbHG unmittelbar eingreift.

bb) Ob die durch den Anteilserwerb bevorteilten Gesellschafter dem Ausscheidenden für die Abfindung subsidiär (pro rata) haften (vgl. Roth/Altmeppen, GmbHG, 4. Aufl., § 60 Rz. 93; Goette, FS Lutter, S. 399, 405 ff.), kann hier dahinstehen. Jedenfalls ist der Austritt der Beklagten aus der GmbH längst wirksam vollzogen (und der Übergang ihres Anteils auf den Gesellschafter S. spätestens mit Abschluss des Abfindungsvergleichs im Jahr 1995 konkludent gem. § 16 GmbHG bei der Gesellschaft angemeldet). Es bleibt der Beklagten überlassen, ihren restlichen Abfindungsanspruch in der Insolvenz der GmbH anzumelden. Ein Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung geleisteter Zahlungen wegen Bedingungsausfalls besteht nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 965163

BB 2003, 1749

DB 2003, 2058

DStR 2003, 1717

DStZ 2003, 783

WPg 2003, 991

NJW 2004, 1865

NWB 2003, 3342

EBE/BGH 2003, 271

GmbH-StB 2003, 316

NJW-RR 2003, 1265

DNotI-Report 2003, 157

EWiR 2003, 1087

NZG 2003, 871

StuB 2003, 1147

StuB 2004, 94

WM 2003, 1770

WuB 2004, 105

ZAP 2003, 1249

ZIP 2003, 1544

DNotZ 2004, 62

MDR 2003, 1188

NJ 2003, 653

GmbHR 2003, 1062

NotBZ 2003, 351

ZNotP 2004, 28

KammerForum 2004, 234

LMK 2003, 229

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