Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete. Schadensersatz. Verschlechterung der Mietsache. Nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen. Verjährung. Einrede der Verjährung. Beginn der Verjährung. Rückgabe der Mietsache. Neufassung der mietrechtlichen Verjährungsregeln

 

Leitsatz (amtlich)

Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt gem. §§ 548 Abs. 1 S. 2, 200 S. 1 BGB auch dann mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält, wenn die Ansprüche erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen.

 

Normenkette

BGB § 548 Abs. 1 S. 2, § 200 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 16.03.2004; Aktenzeichen 4 S 5/03)

AG Speyer

 

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) v. 16.3.2004 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung der Kläger in W. . Nach dem Mietvertrag waren die Beklagten zur Ausführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Das Mietverhältnis endete am 28.2.2002. Die Beklagten übergaben den Klägern die Wohnung am 1.3.2002.

Mit Schreiben v. 4.3.2002 forderten die Kläger die Beklagten zur Beseitigung verschiedener in der Wohnung festgestellter Mängel und zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf und setzten ihnen hierzu eine Frist bis zum 15.3.2002; zugleich kündigten sie an, nach Fristablauf eine Mängelbeseitigung durch die Beklagten abzulehnen und sie stattdessen durch Dritte auf Kosten der Beklagten vornehmen zu lassen. Die Beklagten kamen der Aufforderung nicht nach. Die Kläger beseitigten die von ihnen behaupteten Mängel selbst. Sie beziffern die Renovierungskosten auf 5.060,22 EUR; hiervon haben sie Gegenforderungen der Beklagten wegen einer Mietkaution und aus Nebenkostenguthaben i.H.v. insgesamt 1.506,81 EUR in Abzug gebracht.

Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Zahlung des verbleibenden Differenzbetrags von 3.553,41 EUR nebst Zinsen. Sie haben die Klageschrift am 10.9.2002 bei Gericht eingereicht; diese ist den Beklagten am 17.9.2002 zugestellt worden. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben.

Das AG hat die Klage abgewiesen. Das LG hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Dieses Urteil, das in WuM 2003, 444 veröffentlicht ist, hat der Senat auf die Revision der Kläger wegen Verstoßes gegen § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urt. v. 21.1.2004 - VIII ZR 140/03, n.v.). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger erneut zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, ausgeführt:

Die Klageforderung sei gem. § 548 BGB verjährt. Verjährung sei am 1.9.2002, mithin vor Klageeinreichung, eingetreten. Auf Grund der Neufassung der Verjährungsregelung im Mietrecht beginne die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nicht erst, wenn dieser durch Umwandlung des Erfüllungsanspruchs entstanden sei, sondern bereits mit der Rückgabe der Mietsache; die Wohnung sei den Klägern am 1.3.2002 zurückgegeben worden. § 200 BGB lasse es zu, die Verjährung des Anspruchs auf Schadensersatz mit der Rückgabe beginnen zu lassen.

II.

Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus § 326 Abs. 1 BGB a.F. und positiver Forderungsverletzung nach § 548 Abs. 1 BGB (§ 558 Abs. 1 bis 3 BGB a.F.) verjährt sind, so dass den Beklagten, die die Einrede der Verjährung erhoben haben, gem. § 214 Abs. 1 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht. Die Revision der Kläger ist daher zurückzuweisen.

1. Die behaupteten Schadensersatzansprüche der Kläger sind vor Einreichung der Klageschrift verjährt. Gemäß § 548 Abs. 1 S. 1 BGB verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten; nach S. 2 dieser Bestimmung beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Die Beklagten haben den Klägern die gemietete Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses am 1.3.2002 übergeben. Ausgehend vom Zeitpunkt der Wohnungsübergabe, sind die geltend gemachten Schadensersatzansprüche mit Ablauf des 2.9.2002 (Montag) verjährt (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB). Da die Klageschrift erst am 10.9.2002 bei Gericht eingegangen ist, ist die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf nicht gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, §§ 167, 253 ZPO gehemmt worden.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob die behaupteten Ansprüche der Kläger erst nach Ablauf der den Beklagten bis zum 15.3.2002 gesetzten Frist entstanden sind, wovon die Revision ausgeht. Dies ist i.d.R. deshalb der Fall, weil der Schadensersatzanspruch des Vermieters auf Erstattung der Kosten von Schönheitsreparaturen nach § 326 Abs. 1 BGB a.F. (BGH, Urt. v. 20.10.1976 - VIII ZR 51/75, WM 1976, 1277 = NJW 1977, 36) - der hier gem. Art. 229 § 5 EGBGB noch anzuwenden ist, da das Mietverhältnis vor dem 1.1.2003 endete - den Ablauf einer vom Vermieter zur Vornahme der Leistung bestimmten Frist voraussetzt. Da die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung Anwendung finden, beginnt die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters gem. §§ 548 Abs. 1 S. 2, 200 S. 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält; dies gilt auch dann, wenn der Schadensersatzanspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt entsteht.

2. Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf die Rechtsprechung des BGH zu § 558 Abs. 2 BGB a.F. (nunmehr § 548 Abs. 1 S. 2 BGB), wonach die Verjährungsfrist der Ersatzansprüche des Vermieters erst mit dem Zeitpunkt der Anspruchsentstehung zu laufen beginnt, wenn dieser dem Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache nachfolgt (BGH, Urt. v. 12.4.1989 - VIII ZR 52/88, BGHZ 107, 179 [184] = MDR 1989, 808; v. 28.1.1998 - XII ZR 63/96, BGHZ 138, 49 [51] = MDR 1998, 461; Urt. v. 17.3.1999 - XII ZR 101/97, MDR 1999, 733 = WM 1999, 1136, unter 6; KG v. 2.12.1996 - 8 REMiet 3802/96, NJW-RR 1997, 392). Diese Rechtsprechung ist vorliegend nicht einschlägig. Sie beruht auf § 198 S. 1 BGB a.F., wonach die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs beginnt (BGH, Urt. v. 12.4.1989 - VIII ZR 52/88, BGHZ 107, 179 [184] = MDR 1989, 808). Diese Bestimmung ist jedoch auf die geltend gemachten Ansprüche der Kläger nicht anwendbar.

a) Es kann offen bleiben, ob § 198 BGB a.F. bereits auf Grund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) v. 19.6.2001 (BGBl. I, 1149), durch das die Regelung über die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters in § 548 Abs. 1 BGB neu gefasst wurde, keine Anwendung findet.

Hierfür könnte die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung sprechen, wonach es für den Beginn der Verjährungsfrist nicht darauf ankommen soll, ob der Anspruch im Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache bereits entstanden ist. In der Entwurfsbegründung zu § 548 BGB, der im weiteren Gesetzgebungsverfahren unverändert geblieben ist, wird hierzu ausgeführt: "Auch die Verjährung des Schadensersatzanspruches beginnt bereits mit Rückgabe der Mietsache und nicht erst, wenn sich der Erfüllungsanspruch in einen Schadensersatzanspruch, i.d.R. nach Ablauf der nach § 326 BGB zu setzenden Nachfrist, umgewandelt hat. Dies entspricht dem Zweck der Verjährungsregelung, zeitnah zur Rückgabe der Mietsache eine möglichst schnelle Klarstellung über bestehende Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zustand der Mietsache zu erreichen. Die Vorschrift ist insofern lex specialis zu § 198 BGB" (BT-Drucks. 14/4553, 45).

Allerdings wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, dass durch die Neufassung der mietrechtlichen Verjährungsregelung keine Änderung der Rechtslage bewirkt worden sei, weil der Vorrang des § 548 Abs. 1 BGB vor § 198 BGB a.F. im Gesetzeswortlaut keinen hinreichenden Ausdruck gefunden habe (Sternel, ZMR 2002, 1 [6], m.w.N.; Eckert, NZM 2001, 409 [413]; Franke, DWW 2002, 86 [87]; Lammel, Wohnraummietrecht, 2. Aufl., § 548 Rz. 19; Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 548 Rz. 11; LG Berlin GE 2004, 626 [627]; a.A. Haas, Das neue Mietrecht, Mietrechtsreformgesetz 2001, § 548 Rz. 3; Lützenkirchen, ZMR 2002, 889 f.). Ob diese Auffassung zutrifft, bedarf jedoch keiner Entscheidung.

b) § 198 BGB a.F. ist auf die geltend gemachten Schadensersatzansprüche in zeitlicher Hinsicht nicht mehr anwendbar.

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts v. 26.11.2001 (BGBl. I, 3138) aufgehoben worden. An ihre Stelle ist, soweit es um Ansprüche geht, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen (§ 195 BGB), mit Wirkung ab 1.1.2002 die Bestimmung des § 200 BGB getreten, die den Beginn anderer Verjährungsfristen zum Gegenstand hat. Eine solche "andere" Verjährungsfrist enthält § 548 Abs. 1 S. 1 BGB, wonach die Ersatzansprüche des Vermieters bereits binnen sechs Monaten verjähren.

Zu Unrecht meint die Revision, § 200 BGB sei vorliegend noch nicht heranzuziehen, weil das Mietverhältnis vor dem 1.1.2002 begründet worden und der Schadensersatzanspruch vor dem 31.12.2002 entstanden seien, so dass der Rechtsstreit gem. Art. 229 § 5 S. 1 und 2 EGBGB auf der Grundlage der bis zum 31.12.2001 geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mithin auch unter Berücksichtigung des § 198 BGB a.F., zu entscheiden sei.

Art. 229 § 5 EGBGB enthält, wie sich auch aus der amtlichen Überschrift der Norm ergibt, eine allgemeine Überleitungsvorschrift zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz. Nach ihrem S. 1 ist auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1.1.2002 entstanden sind - für Dauerschuldverhältnisse gemäß S. 2 jedoch nur bis zum 31.12.2002 -, das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende, speziellere Überleitungsvorschrift enthält für das Verjährungsrecht Art. 229 § 6 EGBGB (Staudinger/Peters, BGB, 2003, Art. 229 § 6 EGBGB Rz. 1). Nach der Grundregel des Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Diese Grundregel ist zumindest entsprechend auf solche Ansprüche anwendbar, die erst seit dem 1.1.2002 entstanden sind (BGH v. 28.4.1995 - LwZR 9/94, BGHZ 129, 282 [287] = MDR 1995, 1080, zu der insoweit vergleichbaren Überleitungsvorschrift des Art. 231 § 6 EGBGB; Grothe in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., Ergänzungsband, EGBGB Art. 229 § 6 Rz. 2; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., Art. 229 § 6 EGBGB Rz. 2 f., m.w.N.; Gsell, NJW 2002, 1297 [1302 f.]). Da das neue Verjährungsrecht nach der Grundregel des Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB auch auf vor dem 1.1.2002 entstandene Ansprüche anzuwenden ist, muss dies erst recht für Ansprüche gelten, die auf vor diesem Stichtag bestehenden Schuldverhältnissen beruhen, aber nach dem 1.1.2002 entstanden sind (Grothe in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., Ergänzungsband, EGBGB Art. 229 § 6 Rz. 2). Ein Rückgriff gem. Art. 229 § 5 EGBGB auf die bis zum 31.12.2001 geltenden Verjährungsregelungen für Ansprüche, die nach dem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem die verjährungsrechtliche Überleitungsvorschrift bereits grundsätzlich die Anwendung des neuen Verjährungsrechts bestimmt, wäre mit dem Sinn dieser Überleitungsvorschrift nicht zu vereinbaren.

Da die Verjährungsfrist, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, gem. § 548 Abs. 1 S. 2 BGB frühestens mit der Rückgabe der Wohnung am 1.3.2002 in Lauf gesetzt wurde, sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung, mithin auch § 200 S. 1 BGB, auf die Ersatzansprüche der Kläger anzuwenden.

3. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Verjährungsfrist gem. § 548 Abs. 1 S. 2 BGB auch dann bereits mit der Rückgabe der Mietsache beginnt, wenn der Ersatzanspruch des Vermieters zu diesem Zeitpunkt noch nicht entstanden ist, weil damit i.S.d. § 200 S. 1 BGB eine andere Bestimmung getroffen wurde.

a) Diese Frage ist allerdings auch nach In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes umstritten. Teilweise wird angenommen, dass die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters nicht vor der Entstehung des Anspruchs zu laufen anfängt (LG Berlin GE 2004, 626 [627]; Heinrich, Die Regelung der Verjährung nach der Schuldrechtsreform und ihre Auswirkungen auf das Mietrecht, www.mietgerichtstag.de/archiv/2002/2002/html, S. 8; Kossmann, Handbuch der Wohnraummiete, 6. Aufl., § 103 Rz. 9; Schach, GE 2002, 246 [252]; Lammel, Wohnraummietrecht, 2. Aufl., § 548 Rz. 19). Nach anderer Ansicht ist §§ 548 Abs. 1 S. 2, 200 S. 1 BGB zu entnehmen, dass die Verjährungsfrist auch dann, wenn der Ersatzanspruch des Vermieters noch nicht entstanden ist, mit der Rückgabe der Mietsache in Lauf gesetzt wird (Langenberg, WuM 2002, 71 [72]; Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 548 Rz. 17, m.w.N.; Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 2. Aufl., § 548 Rz. 20 f.; Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 548 Rz. 11; Schmidt-Futterer/Gather, Mietrecht, 8. Aufl., § 548 Rz. 59; Staudinger/Emmerich, BGB, 2003, § 548 Rz. 25, m.w.N.; Schilling in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 548 Rz. 14; AG Cuxhaven ZMR 2003, 501 [502]).

b) Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Gemäß § 200 S. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 200 S. 1 BGB enthält im Gegensatz zu § 198 BGB a.F. einen Vorbehalt zu Gunsten abweichender gesetzlicher Bestimmungen (unrichtig daher insoweit: LG Berlin GE 2004, 626 [627], wonach § 200 BGB eine gleich lautende Regelung enthalte). § 200 BGB hat damit lediglich die Wirkung eines Auffangtatbestandes (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts: BT-Drucks. 14/6040, 107 [109]; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 200 Rz. 1), dem anderweitige gesetzliche Bestimmungen vorgehen. § 548 Abs. 1 S. 2 BGB trifft, da er die Verjährungsfrist nicht mit der Anspruchsentstehung, sondern mit dem Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache beginnen lässt, eine von § 200 S. 1 BGB abweichende Bestimmung (Langenberg, WuM 2002, 71 [72]; Staudinger/Emmerich, BGB, 2003, § 548 Rz. 25; Schmidt-Futterer/Gather, Mietrecht, 8. Aufl., § 548 Rz. 59).

c) Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich auch der Vorschrift des § 199 BGB nicht entnehmen, dass die Verjährung mietrechtlicher Schadensersatzansprüche frühestens mit deren Entstehung beginnt. Richtig ist zwar, dass gem. § 199 Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB Schadensersatzansprüche "ohne Rücksicht auf ihre Entstehung" in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an verjähren, während § 548 Abs. 1 BGB eine solche ausdrückliche Anordnung nicht enthält (Heinrich, Die Regelung der Verjährung nach der Schuldrechtsreform und ihre Auswirkungen auf das Mietrecht, www.mietgerichtstag.de/archiv/2002/2002/html, § 548 Rz. 11). Daraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass die Verjährung nach § 548 Abs. 1 BGB erst mit der Anspruchsentstehung beginnt. Die ausdrückliche Erwähnung in § 199 Abs. 2 und 3 BGB, in denen jeweils Höchstfristen der regelmäßigen Verjährung bestimmt sind, dient lediglich der Abgrenzung und Klarstellung ggü. der in § 199 Abs. 1 BGB getroffenen Regelung, wonach der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist u.a. voraussetzt, dass der Anspruch entstanden ist.

Gegen die von der Revision gezogene Schlussfolgerung spricht auch der Vergleich der Fassung des § 200 S. 1 BGB mit der des § 201 S. 1 BGB. In dieser Norm, die sich mit dem Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen befasst, ist ausdrücklich angeordnet, dass die Verjährung "nicht ... vor der Entstehung des Anspruchs" beginnt. Dagegen hat der Gesetzgeber in § 200 S. 1 BGB, der einen anderen Verjährungsbeginn zulässt, soweit dies gesetzlich bestimmt ist, eine entsprechende Einschränkung hinsichtlich des Zeitpunkts der Anspruchsentstehung nicht vorgenommen. Dies lässt den Rückschluss zu, dass im Anwendungsbereich des § 200 BGB die Verjährungsfrist auch dann in Lauf gesetzt wird, wenn der Anspruch noch nicht entstanden ist, falls in einer anderen gesetzlichen Bestimmung ein von der Anspruchsentstehung abweichender Zeitpunkt für den Verjährungsbeginn festgelegt ist. Wie ausgeführt, ist dies in § 548 Abs. 1 S. 2 BGB der Fall.

d) § 548 Abs. 1 BGB setzt auch nicht "denknotwendig" bzw. als selbstverständlich voraus, dass der Vermieter seine Ersatzansprüche bei der Rückgabe bereits geltend machen kann (Lammel, Wohnraummietrecht, 2. Aufl., § 548 Rz. 19; Heinrich, Die Regelung der Verjährung nach der Schuldrechtsreform und ihre Auswirkungen auf das Mietrecht, www.mietgerichtstag.de/archiv/2002/2002/html, § 548 Rz. 11; Schach, GE 2002, 246 [252]). Vielmehr folgt insb. aus den Regelungen über die Höchstfristen zur regelmäßigen Verjährung in § 199 Abs. 2 und 3 BGB, dass Schadensersatzansprüche bereits vor ihrer Entstehung verjähren können.

Soweit in dem Senatsurteil v. 26.10.1983 (BGH, Urt. v. 26.10.1983 - VIII ZR 132/82, MDR 1984, 573 = WM 1983, 1362 = NJW 1984, 289, unter II 3b aa; KG v. 2.12.1996 - 8 REMiet 3802/96, NJW-RR 1997, 392 [393]) ausgeführt ist, § 558 BGB (a.F.) setze als selbstverständlich voraus, dass die Ansprüche der Vertragsparteien in dem in § 558 Abs. 2 BGB genannten Zeitpunkt bereits entstanden, also auch fällig seien, beruht dies auf der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Regelung des § 198 S. 1 BGB a.F., wonach die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs begann (BGH, Urt. v. 12.4.1989 - VIII ZR 52/88, BGHZ 107, 179 [184] = MDR 1989, 808; KG v. 2.12.1996 - 8 REMiet 3802/96, NJW-RR 1997, 392 [394, 395]). Sofern den Ausführungen in dem vorgenannten Senatsurteil entnommen werden könnte, es ergebe sich unmittelbar aus § 558 Abs. 2 BGB a.F. (nunmehr § 548 Abs. 1 S. 2 BGB), dass die Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Vermieters frühestens mit der Anspruchsentstehung beginnt, hält der Senat daran nicht fest.

e) Dass der Beginn der Verjährung gem. § 548 Abs. 1 S. 2 BGB, entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift, nicht vom Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs abhängig ist, steht im Einklang mit den Gesetzesmaterialien und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung.

Nach der Entwurfsbegründung zum Mietrechtsreformgesetz soll, wie vorstehend unter 2a) ausgeführt, der Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache an den Vermieter bereits auf Grund der Neufassung der Verjährungsregelung in § 548 Abs. 1 BGB maßgeblich für den Beginn der Verjährung seiner Ersatzansprüche sein, und zwar auch dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen noch nicht erfüllt sind (BT-Drucks. 14/4553, 45). Aus den Gesetzesmaterialien zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz v. 26.11.2001 ergibt sich nichts anderes.

Dass die Verjährungsfrist bereits mit der Rückgabe an den Vermieter beginnt, entspricht auch dem Zweck der kurzen mietrechtlichen Verjährung. Dieser besteht darin, zeitnah zur Rückgabe der Mietsache eine möglichst schnelle Klarstellung über bestehende Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zustand der Mietsache zu erreichen (BT-Drucks. 14/4553, 45; vgl. auch zu § 558 BGB a.F.: BGH v. 18.9.1986 - III ZR 227/84, BGHZ 98, 235 [237] = MDR 1987, 122, m.w.N.). Eine Klärung, ob Ersatzansprüche des Vermieters bestehen, wird rascher erreicht, wenn die Verjährungsfrist bereits mit der Rückgabe der Mietsache und nicht erst nachfolgend mit Ablauf einer vom Vermieter zu setzenden Frist beginnt. Schutzwürdige Interessen des Vermieters stehen dem nicht entgegen, da der Vermieter es in der Hand hat, sich nach Rückerhalt der Mietsache alsbald über ihren Zustand zu vergewissern und die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gem. § 326 Abs. 1 BGB a.F. bzw. § 281 BGB herbeizuführen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1311771

BGHZ 2005, 30

DB 2005, 1625

NJW 2005, 739

BGHR 2005, 481

DWW 2005, 65

EBE/BGH 2005, 50

EWiR 2005, 383

NZM 2005, 176

WM 2005, 1086

ZAP 2005, 495

ZMR 2005, 291

JuS 2005, 460

MDR 2005, 439

VuR 2005, 119

WuM 2005, 126

GuT 2005, 27

GuT 2005, 59

Info M 2005, 15

KommJur 2005, 119

MietRB 2005, 144

NJW-Spezial 2005, 102

RdW 2005, 349

ZGS 2005, 111

BBB 2005, 49

BRAK-Mitt. 2005, 111

IWR 2005, 64

KammerForum 2005, 135

LL 2005, 450

LMK 2005, 65

MK 2005, 55

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