Entscheidungsstichwort (Thema)

Schutz vor Substanzverlust des Restitutionsgegenstands. Bestandskraft des Restitutionsbescheids. Widerspruch des Restitutionsberechtigten. Gefährdung der Bausubstanz durch ständigen Eintritt von Grundwasser. Sicherungsmaßnahmen für leer stehendes Haus. Unterlassungsgebot. Handlungspflichten des Verfügungsberechtigten aus Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot. Wertausgleich für eingetretenen Wertverlust. Entschädigung statt Rückübertragung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Inanspruchnahme des Verfügungsberechtigten auf Schadensersatz durch den Restitutionsberechtigten wegen unterlassener Maßnahmen zur Sicherung des Vermögenswerts.

 

Normenkette

VermG § 3 Abs. 3

 

Verfahrensgang

Brandenburgisches OLG (Urteil vom 18.12.2003; Aktenzeichen 11 U 56/02)

LG Neuruppin

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen OLG v. 18.12.2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zahlung an die Klägerin zu leisten und diese Begünstigte der getroffenen Feststellung ist.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin und ihr im Revisionsverfahren verstorbener, von ihr allein beerbter Ehemann - der frühere Kläger zu 2) - waren Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in B. in der DDR. Nachdem die Klägerin im Jahr 1988 die DDR verlassen hatte, wurde für ihren Anteil der VEB Gebäudewirtschaft H. zum Treuhänder bestimmt. Ihr Ehemann und zwei gemeinsame Söhne wurden im Mai 1989 ausgebürgert und aus der DDR abgeschoben. Kurz zuvor hatte der Ehemann dem VEB eine Vollmacht zur "schenkweisen Verfügung über seinen Grundstücksanteil" erteilt. Der VEB veräußerte das Grundstück am 2.11.1989 an den Rat der Gemeinde B., wobei der Grundstücksanteil des Ehemannes geschenkt wurde. Am 12.4.1990 wurde im Grundbuch Eigentum des Volkes und der Rat der Gemeinde als Rechtsträger eingetragen. Auf den Antrag der Klägerin und ihres Ehemannes v. 11.6.1990 wurde ihnen das Grundstück mit Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen v. 7.4.1993 zurückübertragen. Ihren u.a. auf einen Wertausgleich zielenden Widerspruch wies das Landesamt durch bestandskräftig gewordenen Bescheid v. 13.3.1996 zurück. Das Grundstück wurde der Klägerin und ihrem Ehemann am 10.7.1996 von der beklagten Gemeinde zurückgegeben.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, die sie für den schlechten Zustand des Gebäudes - seit Mitte 1993 war im Keller stehendes Wasser nicht mehr abgepumpt worden - verantwortlich macht, Schadensersatz. Das LG hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 307.000 DM (= 156.966,61 EUR) nebst Zinsen verurteilt und die Pflicht der Beklagten festgestellt, der Klägerin und ihrem Ehemann den weiteren, nach dem 31.3.2001 entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit er auf dem von der Beklagten zu vertretenden Wasserschaden beruht. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung, mit der weiterer Mietausfallschaden bis zum 30.9.2003 geltend gemacht wurde, die Verurteilungssumme auf 150.064,32 EUR herabgesetzt und die begehrte Feststellung für die Zeit nach dem 30.9.2003 getroffen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Revision ist nur insoweit zulässig, als es um den Grund des Klageanspruchs geht.

Zwar hat das Berufungsgericht im Tenor seiner Entscheidung die Revision zugelassen, ohne dort ausdrücklich eine Einschränkung der Zulassung zu vermerken. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass sich eine wirksame Beschränkung der Zulassung auch aus der Begründung ergeben kann, die in dem Urteil für die Zulassung gegeben wird (vgl. BGH, Urt. v. 9.3.2000 - III ZR 356/98, MDR 2000, 629 = NJW 2000, 1794 [1796]; zum neuen Revisionsrecht BGH, Urt. v. 27.5.2004 - III ZR 433/02, BGHReport 2004, 1249 = MDR 2004, 1048 = ZfIR 2004, 647, m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat eine höchstrichterliche Klärung der Frage herbeiführen wollen, ob der Klageanspruch dem Grunde nach auf eine positive Forderungsverletzung unter dem Gesichtspunkt einer Schlechterfüllung der sog. Notgeschäftsführung im Rahmen des § 3 Abs. 3 S. 3 VermG gestützt werden kann. Die Frage bezieht sich damit auf einen rechtlichen Ausschnitt des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht durch ein Zwischenurteil über den Grund nach § 304 ZPO hätte entscheiden können (vgl. BGH, Urt. v. 30.6.1982 - VIII ZR 259/81, NJW 1982, 2380 f.; v. 8.12.1998 - VI ZR 66/98, MDR 1999, 293 = NJW 1999, 500). Zum Grund des Anspruchs gehören auch die Pflichtenlage nach Einlegung des Widerspruchs und der hierauf gegründete Einwand eines Mitverschuldens der Restitutionsberechtigten.

II.

Soweit die Revision zulässig ist, erweist sie sich als unbegründet.

1. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die in § 3 Abs. 3 S. 1 VermG geregelte Verpflichtung des Verfügungsberechtigten, nach Stellung eines Restitutionsantrags den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen zu unterlassen, den Berechtigten vor Eingriffen in die Substanz des Vermögenswerts weitestgehend schützen soll. Dem Verfügungsberechtigten werde - im Sinne dieser Zielsetzung - gestattet, Maßnahmen vorzunehmen, die zur Erhaltung des Vermögenswerts erforderlich seien (§ 3 Abs. 3 S. 2 Buchst. b VermG). Es sei aber nicht zu übersehen, dass ein Vermögenswert auch durch ein Untätigbleiben des Verfügungsberechtigten nachhaltig beeinträchtigt werden könne, was der in § 3 Abs. 3 VermG zum Ausdruck gekommenen Zielsetzung widerspräche. Unter diesen Umständen liege es nahe, dem Verfügungsberechtigten in einem gewissen Umfang Handlungspflichten aufzuerlegen, um den Berechtigten vor einem Substanzverlust des Restitutionsgegenstandes zu bewahren. Die Pflicht reiche allerdings nicht ebenso weit, wie dem Verfügungsberechtigten eine Ausnahme vom Unterlassungsgebot gestattet sei. Hier seien durch Vandalismus Innenausbauten und Fenster zerstört worden und Schäden durch eingedrungenes Regenwasser und durch aus der Installation auslaufendes Wasser entstanden; wegen einer nicht mehr funktionsfähigen Dränrinne und einer nicht mehr vorhandenen Tauchpumpe sei durch das nicht dicht schließende Garagentor Oberflächenwasser in den Keller eingedrungen, das seit Mitte 1993 von der Beklagten nicht mehr abgepumpt worden sei, und im bemerkenswert kalten Winter 1995/96 seien die wassergefüllten Gussheizkörper aufgefroren und Wasserleitungen undicht geworden. Betrachte man dieses Schadensbild, so ergebe sich, dass die Beklagte ihre Pflichten nicht hinreichend erfüllt habe. Insbesondere die Schädigung des Kellermauerwerks beruhe auf dem der Beklagten vorzuwerfenden Unterlassen des Abpumpens eingedrungenen Wassers. Der Klägerin und ihrem Ehemann könne es auch nicht als Mitverschulden angerechnet werden, dass sie im April 1993 gegen den sie begünstigenden Restitutionsbescheid Widerspruch eingelegt hätten und die Rückgabe des Grundstücks um etwa drei Jahre verzögert worden sei.

2. Diese Beurteilung hält den Rügen der Revision im Ergebnis stand.

a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass das in § 3 Abs. 3 S. 1 VermG geregelte Unterlassungsgebot dem Zweck dient, einem Erlöschen des Rückübertragungsanspruchs durch Verfügungen über den Vermögenswert vorzubeugen und eine Aushöhlung der künftigen Rechtsstellung des Berechtigten zu verhindern (vgl. BGH v. 12.6.1997 - III ZR 105/96, BGHZ 136, 57 [61]; v. 17.5.2001 - III ZR 283/00, BGHReport 2001, 628 = VIZ 2001, 441 [442]; v. 17.6.2004 - III ZR 335/03, BGHReport 2004, 1347 = VIZ 2004, 452 [454]). Von dem Unterlassungsgebot werden in § 3 Abs. 3 S. 2, 3, 5 VermG Ausnahmen für verschiedene Fallgestaltungen gemacht, in denen den Belangen des Berechtigten in unterschiedlicher, der jeweiligen Maßnahme angepasster Weise Rechnung getragen wird (vgl. BGH v. 17.5.2001 - III ZR 283/00, BGHReport 2001, 628 = VIZ 2001, 441 [442]). Werden mit den Ausnahmen vom Unterlassungsgebot vornehmlich Befugnisse angesprochen, die dem Verfügungsberechtigten als Eigentümer trotz des Vorliegens eines Restitutionsantrags zustehen, ergeben sich für ihn - etwa im Bereich des § 3 Abs. 3 S. 2 Buchst. a VermG - aber auch Handlungspflichten, wenn z.B. die Verkehrssicherungspflicht die Behebung eines eingetretenen Schadens fordert oder ein Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot nach § 177 BauGB zu befolgen ist. Auch den Bestimmungen des § 3 Abs. 3 S. 7 und 9 VermG sind für den Bereich der Unternehmensrestitution Pflichten des Verfügungsberechtigten zu entnehmen, für einen gewissen Zeitraum ein Insolvenzverfahren abzuwenden. Allgemein hat der Verfügungsberechtigte die Geschäfte, zu denen auch Maßnahmen tatsächlicher Art hinzuzurechnen sind, nach § 3 Abs. 3 S. 6 VermG so zu führen, wie das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert. Dass sich der Verfügungsberechtigte bei einer Verletzung dieser Pflichten schadensersatzpflichtig machen kann, hat der BGH schon in verschiedenen Zusammenhängen ausgesprochen (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.2001 - V ZR 493/99, MDR 2002, 509 = BGHReport 2002, 270 = VIZ 2002, 214; v. 28.6.2002 - V ZR 165/01, BGHReport 2002, 862 = MDR 2002, 1364 = VIZ 2002, 622 [623]; v. 4.4.2002 - III ZR 4/01, BGHZ 150, 237 [243] = BGHReport 2002, 581).

b) Durch die Stellung eines Restitutionsantrags entsteht zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten eine gesetzliche Sonderbeziehung, die vor allem die Rechtsstellung des Letzteren, entsprechend dem Grundsatz des § 903 S. 1 BGB mit dem Vermögenswert nach Belieben zu verfahren, beschränkt. Der BGH hat diese Beziehung, insb. im Hinblick auf die Bestimmung des § 3 Abs. 3 S. 6 VermG, dahin beschrieben, sie trage Züge einer gesetzlichen Treuhand (vgl. BGH v. 16.12.1994 - V ZR 177/93, BGHZ 128, 210 [211] = MDR 1995, 898; Urt. v. 14.12.2001 - V ZR 493/99, MDR 2002, 509 = BGHReport 2002, 270 = VIZ 2002, 214; v. 28.6.2002 - V ZR 165/01, BGHReport 2002, 862 = MDR 2002, 1364 = VIZ 2002, 622 [623]; v. 12.6.1997 - III ZR 105/96, BGHZ 136, 57 [62]; v. 20.11.1997 - III ZR 39/97, BGHZ 137, 183 [186]; v. 19.3.1998 - III ZR 145/97, VIZ 1998, 323; v. 21.10.1999 - III ZR 180/98, BGHZ 143, 18 [29]; v. 17.6.2004 - III ZR 335/03, BGHReport 2004, 1347 = VIZ 2004, 452 [454]). Die gesetzliche Sonderbeziehung ist jedoch nicht umfassend als Treuhandverhältnis, etwa i.S.d. Auftragsrechts, ausgebildet, sondern nur in Einzelnen, vom Gesetz hervorgehobenen Fällen. Der BGH hat daher auch immer den Unterschied zu den Fällen staatlicher Verwaltung betont. Dem staatlichen Verwalter ist durch das Vermögensgesetz eine echte Treuhänderstellung zugewiesen worden (vgl. BGH v. 4.2.1999 - III ZR 268/97, BGHZ 140, 355 [363]), die ihm die Sicherung und ordnungsgemäße Verwaltung des Vermögenswerts aufgibt (§ 15 Abs. 1 VermG). Dem entspricht es, dass ihm auch ein allgemeiner Aufwendungsersatzanspruch entsprechend § 670 BGB zusteht, den der Verfügungsberechtigte, dem der Vermögenswert bis zur Bestandskraft des Restitutionsbescheids zugeordnet ist, gerade nicht hat (vgl. BGH v. 20.11.1997 - III ZR 39/97, BGHZ 137, 183 [187]; v. 21.10.1999 - III ZR 180/98, BGHZ 143, 18 [29]) und dem damit nicht die Rechtsstellung eines Beauftragten zugemessen werden kann (vgl. BGH v. 4.4.2002 - III ZR 4/01, BGHZ 150, 237 [247 f.] = BGHReport 2002, 581). Mit dieser im Vermögensgesetz vorgenommenen Ausgestaltung des Restitutionsverhältnisses einerseits und des Verwalterverhältnisses andererseits stünde es nicht in Einklang, wenn man die dem Verfügungsberechtigten als Ausnahme vom Unterlassungsgebot in § 3 Abs. 3 S. 2, 3, 5 VermG gegebenen Befugnisse ohne weiteres in entsprechende Handlungspflichten verwandeln wollte, denen er im Interesse des Berechtigten nachkommen müsste. So weit geht auch die nach § 3 Abs. 3 S. 6 Halbs. 2 VermG entsprechend anwendbare Vorschrift des § 678 BGB nicht, die die Haftung an die Übernahme eines mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch stehenden Geschäfts knüpft, also nicht von einer gesetzlichen Pflicht zur Führung des Geschäfts ausgeht.

c) Dies schließt aber nicht aus, der gesetzlichen Sonderbeziehung in Anlehnung an das Unterlassungsgebot und seine Ausnahmen bestimmte Handlungspflichten des Verfügungsberechtigten zu entnehmen. Die Befugnis des Eigentümers, mit seiner Sache nach Belieben zu verfahren (§ 903 S. 1 BGB), erfährt nämlich durch das Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 S. 1 VermG eine wichtige Einschränkung, die von dem Gedanken getragen ist, die Rechtsstellung des Berechtigten nicht auszuhöhlen und ihn vor einem Verlust seines Vermögenswerts zu bewahren. Welche Anforderungen sich hieraus für den Verfügungsberechtigten im Einzelnen ergeben können, wird im Schrifttum und in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (vgl. etwa Säcker/Busche in Säcker, Vermögensrecht, 1995, § 3 VermG Rz. 182, 192 in Bezug auf Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 S. 2, 7, 9 VermG; Rapp in Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand November 1996, § 3 VermG Rz. 87 f. bei der Gefahr einer erheblichen nachteiligen Veränderung des Vermögensgegenstands; ähnlich wohl Wasmuth in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand Januar 2004, § 3 VermG Rz. 380-380c; weiter gehend Kinne in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Stand Oktober 1997, § 3 VermG Rz. 85; Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, 2. Aufl. 1993, § 13 Rz. 183; abl. Redeker/Hirtschulz/Tank, in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Stand Januar 2004, § 3 VermG Rz. 243 f.; allgemein zu diesem Thema Gohrke/Schmidt, VIZ 2003, 153; aus der Rspr. OLG Naumburg VIZ 2000, 550 [551 f.] - Erhaltung des Vermögenswerts in seiner Substanz). Angesichts der konkreten Ausgestaltung des Unterlassungsgebots und seiner Ausnahmen sind an die Annahme einer allein dem Unterlassungsgebot entnommenen "ungeschriebenen" Handlungspflicht strenge Anforderungen zu stellen. So kann sich etwa aus dem Unterlassungsgebot für den Verfügungsberechtigten die Pflicht ergeben, im Rahmen des für ihn Zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, bei deren Unterbleiben der Berechtigte den ernsten Verlust oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Vermögenswertes besorgen müsste. Wie die Grenzen im Einzelfall zu ziehen sind - häufig wird gar nicht die Alt. zwischen einer gebotenen oder für den Vermögenswert erforderlichen Maßnahme und ihrem völligen Unterlassen in Rede stehen, sondern nur der Umfang einer im Grunde nicht streitigen Pflicht zur Erhaltung des Vermögenswerts -, hat der Tatrichter unter Beachtung der in § 3 Abs. 3 VermG ausformulierten Maßstäbe und des Sinns des Unterlassungsgebots zu entscheiden.

d) Gemessen hieran ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht der Beklagten vorgeworfen hat, jedenfalls seit Mitte 1993 das Abpumpen in das Haus eindringenden Wassers unterlassen zu haben. Das Haus war seit Juli 1990 unbewohnt. Wie ein Schreiben der Beklagten v. 10.10.1991 an das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen belegt, sah die Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt die Bausubstanz durch ständigen Eintritt von Grundwasser in den Keller als gefährdet an. Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt sind durch Vandalismus erhebliche Schäden, vor allem im Inneren des Hauses, entstanden. U.a. sind die Dachfenster eingeschlagen worden, so dass Niederschlagswasser in das Haus eindringen konnte. Eine Tauchpumpe, die über die Garagenzufahrt in den Keller fließendes Wasser aus einer Dränrinne abführen sollte, ist entwendet worden. Der Beklagten war bekannt, dass aus diesen Gründen in das Kellergeschoss immer wieder Niederschlagswasser eindringen konnte, das - sollten bleibende Schäden vermieden werden - abgepumpt werden musste. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Beklagte eindringendes Grundwasser für das Schadensbild für verantwortlich hielt. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Beklagte angesichts der ansonsten drohenden schwer wiegenden Schäden für den Vermögenswert verpflichtet war, Sicherungsmaßnahmen für das leer stehende Haus zu treffen. Hierzu gehörten jedenfalls die Abdichtung nach außen, um ein Eindringen von Niederschlagswasser zu verhindern, mindestens das regelmäßige Abpumpen von Wasser - wenn man nicht die viel näher liegende Möglichkeit der Wiederinbetriebnahme einer elektrischen Tauchpumpe im Bereich der Dränrinne in Betracht zog, die ein Eindringen von Niederschlagswasser in das Kellergeschoss von vornherein verhindert hätte - und ein Entleeren der Wasser- und Heizungsinstallation, um Frostschäden zu vermeiden. Diese Pflichten trafen die Beklagte auch dann, wenn sie - wie hier - aus dem Vermögenswert keinen Nutzen ziehen und nicht gewiss sein konnte, ihre Aufwendungen ersetzt zu erhalten.

Soweit die Revision den Standpunkt vertritt, es dürften nur Pflichten begründet werden, die sich eindeutig aus dem Gesetz herleiten ließen, damit sich der Bürger als Normadressat über die von ihm zu erfüllenden gesetzlichen Pflichten in zumutbarer Weise informieren könne, ergibt sich aus diesen grundsätzlich richtigen Maßstäben nichts für die Beklagte. Sie war sich ihrer Pflicht zur Sicherung des Grundstücks durchaus bewusst, was sich daraus ergibt, dass sie mindestens bis Anfang 1993 in regelmäßigen Abständen im Keller stehendes Wasser durch die freiwillige Feuerwehr abpumpen ließ. Dass sie die hier beschriebenen weiter gehenden Anforderungen nicht erfüllt und den Vermögenswert dem Verfall preisgegeben hat, so dass in Streit geraten ist, ob das Haus - wie die Beklagte meint - abgerissen werden muss oder Sanierungsmaßnahmen noch möglich sind, vermag ihre Pflicht, die angesichts der im Verhältnis zu dem Vermögenswert wenig ins Gewicht fallenden Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, nicht infrage zu stellen.

e) Die dargestellte Pflichtenlage bestand auch - wie das Berufungsgericht angenommen hat - bis zur Bestandskraft des Restitutionsbescheids, die erst im Anschluss an den Widerspruchsbescheid v. 13.3.1996 eingetreten ist, fort. Zwar ist nicht zu verkennen, dass sich die Rückgabe des Hauses durch die Einlegung des Widerspruchs durch die Klägerin und ihren Ehemann um etwa drei Jahre verzögert hat und dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein erheblicher Teil des eingetretenen Schadens darauf beruht, dass die Beklagte seit Mitte 1993 kein Wasser mehr abgepumpt hat und die schwer wiegenden Frostschäden erst im Winter 1995/96 eingetreten sind. Es ist jedoch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht hierin bei einer Gesamtwürdigung kein mutwilliges Verhalten gesehen hat, das einen Ersatzanspruch ausschließen oder mindern würde.

Zwar war die Einlegung des Widerspruchs im Wesentlichen unbehelflich. Der von der Klägerin und ihrem Ehemann erstrebte Wertausgleich für den eingetretenen Wertverlust ihres Hauses war auf diesem Weg nicht zu erreichen. Denn während § 7 S. 1 VermG i.d.F. des Einigungsvertrags noch regelte, dass Werterhöhungen und Wertminderungen auszugleichen waren, ist die Rechtslage durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz v. 14.7.1992 (BGBl. I, 1257) geändert worden. Seit dessen In-Kraft-Treten zum 22.7.1992 ist ein Ausgleich für Minderungen des Werts in § 7 Abs. 1 VermG n.F. nicht mehr vorgesehen. Auch soweit der Widerspruch von der Erwägung motiviert sein mag, eine Haftung nach § 13 VermG aus der Verwaltungstätigkeit der Rechtsvorgängerin der Beklagten vor der Begründung von Volkseigentum durchzusetzen, war die Einlegung eines Widerspruchs der hierfür ungeeignete Weg. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Restitutionsbescheids war nämlich über einen solchen Schadensersatzanspruch eine von dem Restitutionsbescheid gesonderte Entscheidung zu treffen (§ 33 Abs. 2 VermG i.d.F. des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes), die ihrerseits nicht Voraussetzung für die Rückübertragung des Eigentums war. Überdies war ein solcher Anspruch deshalb fraglich, weil die Verwaltung noch vor dem In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes ihr Ende fand. Danach bleibt allein die Erwägung der Berechtigten im Raum, nach § 8 Abs. 1 VermG anstelle der Rückübertragung Entschädigung zu wählen; allerdings stand auch diesem Wahlrecht von vornherein entgegen, dass der Ehemann der Klägerin durch seine Vollmacht den Weg geebnet hatte, seinen Grundstücksanteil durch Schenkung in Volkseigentum zu übernehmen (§ 8 Abs. 1 S. 2 VermG).

Sind danach keine rechtlich durchgreifenden Erwägungen für die Erhebung des Widerspruchs der Klägerin und ihres Ehemanns gegen den Restitutionsbescheid erkennbar, fällt ihr Verhalten gleichwohl letztlich nicht entscheidend ins Gewicht, weil sie sich - wenn auch ohne Erfolg - um eine (notdürftige) Sicherung ihres Hauses bemüht haben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Klägerin und ihr Ehemann die Beklagte in 30 Schreiben seit 1990 zu Sicherungsmaßnahmen aufgefordert. Unstreitig ist auch der Inhalt ihres Schreibens v. 31.7.1993 geblieben, in dem sie die Beklagte auf Grund eines Besuchs v. 28./29.7.1993 auf dringenden Handlungsbedarf hingewiesen und zugleich gebeten haben, mit ihnen Verbindung aufzunehmen, um Auftrags- und Kostenfragen zu klären. Das Schreiben enthält zugleich das Angebot, bei einem Streit über die Kosten diese zunächst selbst zu tragen, verbunden mit der Bemerkung, die Beklagte habe gegen den Restitutionsbescheid keinen Widerspruch eingelegt und damit anerkannt, dass sie rechtmäßige Eigentümer seien oder es wieder würden. Das Schreiben verdeutlicht damit, dass es der Klägerin und ihrem Ehemann nicht darum ging, durch Einlegung des Widerspruchs sich einer Verantwortlichkeit für den ihnen noch nicht zugeordneten Vermögenswert zu entziehen und die Beklagte ohne weiteres mit kostenauslösenden Pflichten zu belasten, sondern zu einer Lösung der Probleme zu gelangen. Die Beklagte hat auf dieses Schreiben nicht reagiert und damit als noch Verfügungsberechtigte nicht die Möglichkeit genutzt, die Klägerin und ihren Ehemann in Sicherungsmaßnahmen für das Grundstück einzubeziehen. Unter diesen Umständen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht bei einer Gesamtwürdigung ein Mitverschulden verneint hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1297226

BGHR 2005, 497

EBE/BGH 2005, 1

NJW-RR 2005, 391

ZfIR 2005, 369

NJ 2005, 280

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