Entscheidungsstichwort (Thema)

Discountbroker. Standardisierte Kundeninformationen. Krediterwerb. Ausführung riskanter Aufträge entscheidungsfähiger Kunden

 

Leitsatz (amtlich)

a) Discount-Broker können ihre Aufklärungspflichten grundsätzlich durch die Übermittlung standardisierter Informationen an den Kunden bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung erfüllen (Bestätigung von BGH v. 5.10.1999 - XI ZR 296/98, BGHZ 142, 345 = MDR 2000, 40). Das gilt - jedenfalls solange die Kreditinanspruchnahme kein unvernünftiges Ausmaß erreicht - auch gegenüber Kunden, die Wertpapiere auf Kredit erwerben.

b) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat nicht die Aufgabe, seine Kunden durch Begrenzung ihrer Entscheidungsfreiheit vor sich selbst zu schützen. Es darf daher grundsätzlich auch objektiv unvernünftige Aufträge eines hinreichend aufgeklärten und gewarnten Kunden ausführen.

 

Normenkette

WpHG § 31

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 18.12.2002)

LG Tübingen

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des OLG Stuttgart v. 18.12.2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die klagende Bank verlangt Ausgleich eines der Höhe nach unstreitigen Sollsaldos auf einem Wertpapier-Verrechnungskonto. Der Beklagte begehrt mit seiner Widerklage Schadensersatz wegen angeblicher Pflichtverletzungen der Klägerin. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin erbringt Wertpapierdienstleistungen als sog. Discount-Broker. Sie beschränkt sich auf die Ausführung von Wertpapieraufträgen und lehnt jede Beratung und individuelle Aufklärung ihrer Kunden ab.

Der Beklagte, ein damals dreißigjähriger Doktorand der Rhetorik, der als Werbetexter ein durchschnittliches Jahreseinkommen von etwa 30.000 DM erzielte, eröffnete im August 1998 bei der Klägerin ein Wertpapierdepot samt Depotbegleitkonto. Bei der Vertragsanbahnung füllte er Formulare der Klägerin aus, in denen er sein zur freien Verfügung stehendes Nettovermögen auf 20.000 DM bezifferte und angab, er verfüge über die notwendigen Kenntnisse für ausgewogene Anlageentscheidungen in der Risikoklasse 5 - die u. a. den Handel mit ausländischen Aktien, insbesondere Nebenwerten, und Optionsscheinen umfasste - sowie über Anlageerfahrung seit zwölf Jahren. Als Anlageziel nannte er sehr hohe Ertragserwartung und Risikobereitschaft bis zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals. Er unterzeichnete ferner Formblätter der Klägerin, in denen diese darauf hinwies, dass sie als Discount-Broker keine Beratung und Aufklärung erbringe und der Kunde seine Geschäfte in Eigenregie durchführe, und in denen er bestätigte, sich darüber im Klaren zu sein, dass er nur solches Kapital für Spekulationen einsetzen sollte, dessen Verlust seine Existenz nicht gefährde, und dass spekulative Käufe niemals kreditfinanziert werden sollten. Außerdem erhielt der Beklagte von der Klägerin die Informationsschrift "Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren", in der u. a. ausgeführt wurde:

"Risiko bei kreditfinanzierten Wertpapierkäufen ...

Aber beachten Sie: kreditfinanzierte, spekulative Engagements sollten, selbst wenn Sie sehr risikofreudig sind, einen bestimmten Teil der Anlage nicht übersteigen. Nur so bleibt gewährleistet, dass Sie Wertpapiere nicht in ein Börsentief hineinverkaufen müssen, weil Sie das Geld benötigen oder die Börsenlage unsicher geworden ist."

Der Beklagte tätigte bei der Klägerin zunächst Optionsschein-Geschäfte mit eigenen Mitteln. Im Dezember 1999 führte er seinem Depot weitere 30.000 DM zu, die aus einem anderwärts aufgenommenen Kredit stammten. Fortan tätigte er in steigendem Umfang Aktienkäufe und -verkäufe, wobei er sein Depotkonto zunehmend überzog und bald auch die von der Klägerin berechneten Beleihungswerte seines Wertpapierdepots erheblich überschritt. Die Klägerin duldete zunächst die Kontoüberziehungen, verlangte vom Beklagten aber mit Schreiben v. 17.12.1999 sowie v. 26.1. , 10.2. , 2.3.und 17.3.2000 die Rückführung des durch den jeweiligen Beleihungswert des Depots nicht gedeckten Teils der Kontoüberziehung. Dabei forderte sie den Beklagten in allen genannten Schreiben auf, er möge beachten, dass eine negative Börsenentwicklung zu einer Verringerung des Beleihungswertes und damit zu einer Erhöhung der unbesicherten Überziehung führen könne.

Der Beklagte erwarb gleichwohl bis Ende März 2000 eine Vielzahl weiterer Aktien, insbesondere große Mengen der dem so genannten Neuen Markt zuzuordnenden israelischen Aktien OTI ON Track Innovations (im Folgenden: OTI). Dabei gelang es ihm zunächst, ungeachtet seiner zunehmenden Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin ein beträchtliches Netto-Wertpapiervermögen aufzubauen.

Im weiteren Verlauf des Jahres 2000 kam es infolge fallender Wertpapierkurse zu starken Wertverlusten im Depot des Beklagten, wobei insbesondere die OTI-Aktien eine drastische Entwertung erfuhren. Der Beklagte begann Ende März 2000 mit dem Verkauf von Wertpapieren. Der Umfang dieser Verkäufe reichte jedoch nicht aus, um die Verbindlichkeiten des Beklagten gegenüber der Klägerin zu tilgen. Im September 2000 kündigte die Klägerin die Geschäftsbeziehung, verwertete alle im Depot des Beklagten noch vorhandenen Wertpapiere und errechnete zum 31.10.2000 eine restliche Kreditverbindlichkeit des Beklagten i. H. v. 298.029,82 DM.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten 152.380,23 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Mahnkosten, der Beklagte begehrt mit seiner Widerklage Schadensersatz i. H. v. 6.000 Euro. Er macht geltend, die Klägerin habe sich schadensersatzpflichtig gemacht, weil sie sowohl eine besondere Aufklärung über die Risiken seiner Kreditspekulation unterlassen als auch pflichtwidrig die Kontoüberziehungen über seine Leistungsfähigkeit hinaus geduldet habe. Insbesondere wirft er der Klägerin vor, die Käufe der OTI-Aktien im März 2000 nicht verhindert zu haben, und behauptet, ohne diese Käufe hätte sich für ihn statt des von der Klägerin eingeklagten Sollsaldos ein Habensaldo von mehr als 6.000 Euro ergeben.

Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte seine vorinstanzlichen Anträge weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Beklagten stünden keine Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin zu, die er der Klageforderung entgegenhalten oder auf die er die Widerklage stützen könnte. Die Klägerin habe keine Pflichten aus § 31 WpHG gegenüber dem Beklagten verletzt.

Allerdings sei § 31 WpHG ungeachtet der aufsichtsrechtlichen Natur des Wertpapierhandelsgesetzes als Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB anzusehen. Darüber hinaus müsse der gesetzliche Pflichtenkatalog des § 31 WpHG als Ausgestaltung derjenigen Sorgfaltsnebenpflichten bei Vertragsanbahnung oder Auftragsausführung aufgefasst werden, deren Verletzung nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo oder der positiven Vertragsverletzung haftungsbegründend zu berücksichtigen sei. Für einen Discount-Broker, der der Kundschaft gegenüber deutlich mache, dass er weder zu einer Beratung noch zu einer auf die individuellen Verhältnisse des konkreten Anlegers zugeschnittenen Aufklärung bereit sei, ergebe sich jedoch auch unter Berücksichtigung des § 31 WpHG sowie der dem Wertpapierhandelsgesetz zu Grunde liegenden Europäischen Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen nur ein reduzierter Pflichtenumfang. Er könne seine Informationspflichten auch dadurch erfüllen, dass er den Kunden eine standardisierte Aufklärung zu den beabsichtigten Wertpapiergeschäften und deren Risiken zur Verfügung stelle.

Im vorliegenden Fall habe die Klägerin dem Beklagten gegenüber durch mehrfache Hinweise verdeutlicht, dass sie allenfalls in reduziertem Umfang Aufklärung i. S. v. § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG erbringen werde, und dadurch ihren Pflichtenumfang im Verhältnis zum Beklagten deutlich vermindert. Das demnach geschuldete Maß an Information habe die Klägerin mit den dem Beklagten überlassenen Aufklärungsbroschüren erfüllt. Eine weiter gehende Aufklärungsarbeit, insbesondere eine individuelle Aufklärung des Beklagten, sei nach § 31 Abs. 2 WpHG nicht erforderlich gewesen.

Das gelte ebenfalls für die Kreditgewährung zu Spekulationszwecken. Auch insoweit habe die Klägerin den Beklagten auf der Grundlage einer hinreichenden Ermittlung seiner Kenntnisse, Erfahrungen, Anlageziele und finanziellen Verhältnisse ausreichend informiert. Sie habe dem Beklagten nicht nur zu Beginn der Geschäftsbeziehung in Aufklärungsbroschüren und Formularen allgemeine Hinweise auf die besonderen Gefahren einer kreditfinanzierten Wertpapierspekulation erteilt, sondern ihm zusätzlich von der Ersten den Beleihungswert überschreitenden Kontoüberziehung an wiederholt individuelle, auf den jeweiligen konkreten Vorgang bezogene Belehrungen zuteil werden lassen und dabei auch auf ihr Recht zur fristlosen Kündigung einer unbesicherten Kontoüberziehung hingewiesen. Darüber hinaus habe die Klägerin kein weiteres Eingreifen geschuldet. Die Anlegerschutzvorschriften des § 31 WpHG enthielten keine Einschränkung des Rechts einer Bank, ihren Kunden Kredit einzuräumen, und des Rechts der Kunden, Kredit in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin sei daher nicht verpflichtet gewesen, die Ausführung ihr erteilter Wertpapierkaufaufträge zu verweigern oder die damit verbundenen Kontoüberziehungen nicht zuzulassen.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. Dabei kann offen bleiben, ob dem Berufungsgericht darin zu folgen ist, dass Verstöße gegen § 31 WpHG nicht nur unter den Gesichtspunkten des Verschuldens bei Vertragsschluss und der positiven Vertragsverletzung, sondern auch nach § 823 Abs. 2 BGB Schadensersatzpflichten begründen können (offen gelassen bereits in BGH, Urt. v. 5.10.1999 - XI ZR 296/98, BGHZ 142, 345 [356] = MDR 2000, 40). Mit Recht hat das Berufungsgericht jedenfalls eine Pflichtverletzung der Klägerin gegenüber dem Beklagten verneint.

1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der Klägerin gegenüber dem Beklagten nur eingeschränkte Informationspflichten oblagen. Da die Klägerin den Beklagten vor Beginn der Geschäftsbeziehungen deutlich darauf hingewiesen hatte, dass sie als Discount-Broker keine individuelle Beratung und Aufklärung erbringe, und der Beklagte sich als erfahren in Wertpapiergeschäften bezeichnet sowie bestätigt hatte, keine persönliche Beratung zu wünschen, gelten im Verhältnis der Parteien die Grundsätze des Senatsurteils v. 5.10.1999 (BGH, Urt. v. 5.10.1999 - XI ZR 296/98, BGHZ 142, 345 [353 ff.] = MDR 2000, 40). Danach durfte die Klägerin auf die Angaben des Beklagten vertrauen und eine individuelle Aufklärung und Beratung für entbehrlich halten. Ihre Pflichten aus § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WpHG beschränkten sich darauf, dem Beklagten geeignetes schriftliches Material mit standardisierten Informationen über die in Aussicht genommenen Wertpapiergeschäfte zur Verfügung zu stellen.

2. Mit Recht ist das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin diese Pflichten gegenüber dem Beklagten erfüllt hat.

a) Die Klägerin hat dem Beklagten schriftliche Unterlagen zur Verfügung gestellt, in denen über die Risiken von Wertpapiergeschäften im Allgemeinen sowie von Börsentermingeschäften im Besonderen hinreichend informiert wurde und eindringliche Warnungen davor enthalten waren, Wertpapierspekulation auf Kredit zu betreiben. Sie durfte - insbesondere auch angesichts der akademischen Vorbildung des Beklagten und der von ihm angegebenen langjährigen Anlageerfahrung - davon ausgehen, dass der Beklagte diese Informationen und Warnhinweise verstanden hatte und bei seinen Wertpapiergeschäften in der Lage war, eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen.

Zu Unrecht macht die Revision demgegenüber geltend, die Klägerin habe gegen § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WpHG verstoßen, weil sie den Beklagten nicht hinreichend gründlich, detailliert und konkret nach seinen Kenntnissen und Erfahrungen in Wertpapiergeschäften befragt habe. Die Angaben, die die Klägerin vom Beklagten verlangt und erhalten hat, waren konkret und deutlich genug, um ihn für einen kundigen, langjährig erfahrenen und in hohem Maße risikobereiten Wertpapierspekulanten zu halten, der über das standardisierte schriftliche Informationsmaterial hinaus keine weitere Aufklärung und Beratung benötigte. Nach Einzelheiten, die sie in die Lage versetzt hätten, die Angaben des Beklagten zu überprüfen, brauchte die Klägerin nicht zu fragen. Sie durfte vielmehr auf die Angaben des Beklagten vertrauen. § 31 Abs. 2 WpHG hat nicht den Sinn, den Anleger vor sich selbst zu schützen (BGH, Urt. v. 5.10.1999 - XI ZR 296/98, BGHZ 142, 345 [356] = MDR 2000, 40). Überdies ist weder festgestellt noch ersichtlich, dass die Angaben des Beklagten unrichtig waren.

b) Auch im Zusammenhang mit der hohen Kreditaufnahme des Beklagten hat die Klägerin keine ihr ihm gegenüber obliegenden Pflichten verletzt.

aa) Die Wertpapierspekulation auf Kredit bringt immer dann, wenn - wie i. d. R. - die erworbenen Wertpapiere als Kreditsicherheit dienen, besondere Gefahren für den Spekulanten mit sich, weil sie dazu führen kann, dass bei fallenden Kursen die Sicherheit nicht mehr ausreicht und die kreditgebende Bank den Spekulanten zwingt, seine Papiere in die Baisse hinein zu verkaufen und dadurch erhebliche Verluste zu realisieren. Das kann zum völligen Verlust des eingesetzten Kapitals und darüber hinaus auch zur Überschuldung des Spekulanten führen. Gleichwohl ist es den Banken nicht verboten, ihren Kunden für Wertpapiergeschäfte Kredite zur Verfügung zu stellen. Das Wertpapierhandelsgesetz hat daran nichts geändert. Es geht im Gegenteil, wie sein § 2 Abs. 3a Nr. 2 zeigt, von der grundsätzlichen Zulässigkeit solcher Kredite aus und unterwirft sie als Wertpapiernebendienstleistungen den Wohlverhaltensregeln des § 31.

bb) Diesen hat die Klägerin genügt. Das Informationsmaterial, das sie dem Beklagten bei Beginn der Geschäftsbeziehungen zur Verfügung gestellt hat, enthielt alle notwendigen Informationen und Warnhinweise über die Risiken der Kreditspekulation. Insbesondere die einschlägigen Ausführungen in der Informationsschrift "Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren" lassen an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig. Besondere individuelle Warnungen des Beklagten waren jedenfalls zu Beginn seiner Kreditaufnahme für Wertpapierkäufe nicht erforderlich.

cc) Die Frage, ob später das zunehmende Ausmaß der Verschuldung des Beklagten die Klägerin zu besonderen Warnungen verpflichtete, kann offen bleiben. Grundsätzlich kann auch ein Discount-Broker zu besonderen Warnungen verpflichtet sein, wenn Kundenaufträge von den zuvor erklärten Zielvorstellungen deutlich abweichen oder wenn erkennbar ist, dass Tragweite und Risiken eines Auftrags falsch eingeschätzt wurden (Siol, FS Schimansky, S. 781, 789 m. w. N.). Ob diese Voraussetzungen hier ungeachtet der vom Beklagten bekundeten besonders hohen Risikobereitschaft gegeben waren, braucht nicht entschieden zu werden, weil die Klägerin einer etwa bestehenden besonderen Warnpflicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Auch eine Geschäftsbank an Stelle der Klägerin hätte nicht mehr tun müssen.

Jedenfalls solange die Kontoüberziehungen des Beklagten den Beleihungswert seines Wertpapierdepots noch nicht überschritten hatten, bestand für die Klägerin kein Anlass zu besonderen, über die in dem schriftlichen Informationsmaterial enthaltenen Warnhinweise hinausgehenden Warnungen. Da die in dem Depot des Beklagten enthaltenen Wertpapiere in den Beleihungswert nur mit unterschiedlichen, nach der Volatilität abgestuften Teilen ihres Marktwertes eingingen und z. B. ausländische Aktien nur mit 50 % sowie Optionsscheine überhaupt nicht berücksichtigt wurden, brachte die Verschuldung des Beklagten, solange der Beleihungswert nicht überschritten wurde, keine Gefahren mit sich, die über das allgemeine Risiko jeder Kreditspekulation, vor dem die Klägerin bereits hinreichend gewarnt hatte, hinausgegangen wären.

Eine Verpflichtung der Klägerin zu besonderen Warnungen konnte daher allenfalls zu dem Zeitpunkt entstehen, als der Beklagte durch immer neue Aktienkäufe seine Kontoüberziehungen über den Umfang des Beleihungswerts seines Depots hinaus vergrößerte und sich damit der unmittelbaren Gefahr aussetzte, für zusätzliche Sicherheiten oder für eine Reduzierung seiner Kreditschuld sorgen zu müssen. Sollte eine solche Warnpflicht bestanden haben, so wäre die Klägerin ihr umfassend nachgekommen. Sie hat es, beginnend mit dem 17.12.1999, an wiederholten Mahnungen zur Rückführung der Überziehungen nicht fehlen lassen, dabei auf die mit den hohen Kreditschulden verbundenen Gefahren hingewiesen und insbesondere auf ihr Recht zur fristlosen Kündigung unbesicherter Überziehungen aufmerksam gemacht.

dd) Wenn der Beklagte gleichwohl alle Mahnungen und Warnungen der Klägerin bis Ende März 2000 in den Wind geschlagen und auch danach nur unzureichend befolgt hat, kann er die Klägerin nicht für den dadurch entstandenen Schaden verantwortlich machen. Insbesondere kann er ihr nicht vorwerfen, sie habe seine Kaufaufträge nicht ausführen und die damit verbundenen Kontoüberziehungen nicht zulassen dürfen. Die Interessenwahrungspflicht des § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG hat nicht die Funktion, hinreichend aufgeklärte und gewarnte Kunden durch Begrenzung ihrer Entscheidungsfreiheit vor sich selbst zu schützen. Die Entscheidung und Verantwortung, ob risikoreiche Spekulationsgeschäfte trotz unzureichender Eigenkapitalausstattung abgeschlossen werden sollen, obliegt vielmehr auch nach dem In-Kraft-Treten des Wertpapierhandelsgesetzes allein dem Kunden bzw. einem für ihn handelnden Vertreter. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf daher auch objektiv unvernünftige Aufträge hinreichend informierter Kunden ausführen (BGH, Urt. v. 8.5.2001 - XI ZR 192/00, BGHZ 147, 343 [349] = MDR 2001, 1307 = BGHReport 2001, 833).

ee) Daran vermag entgegen der Ansicht der Revision die Richtlinie 93/22/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften über Wertpapierdienstleistungen v. 10.5.1993 (ABl. Nr. L 141/27v. 11.6.1993) nichts zu ändern. Auch im Lichte dieser Richtlinie ist § 31 WpHG nicht dahin auszulegen, dass er eine Pflicht des Wertpapierdienstleistungsunternehmens begründen könnte, sich über den erklärten Willen eines ausreichend informierten Kunden hinwegzusetzen. Weder dem Art. 11 der Richtlinie, der den Mitgliedstaaten den Erlass von Wohlverhaltensregeln über das Handeln der Wertpapierfirmen "im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden" vorschreibt, noch den der Richtlinie vorangestellten Erwägungsgründen über den Anlegerschutz als eines der Ziele der Richtlinie lässt sich ein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet werden sollten, ihre Kunden zu bevormunden und die Ausführung von Aufträgen eines hinreichend informierten Kunden mit der Begründung abzulehnen, sie entsprächen nicht seinem wohlverstandenen Interesse. Für die von der Revision in diesem Punkt als notwendig angesehene Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften besteht kein Anlass.

Die von der Revision aufgeworfene Frage nach der europarechtlichen Zulässigkeit einer völligen Freistellung der so genannten Discount-Broker von individuellen Hinweis- und Warnpflichten rechtfertigt die Einschaltung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ebenfalls nicht. Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil die Klägerin, wie oben dargelegt, dem Beklagten wegen seiner ausufernden Kreditinanspruchnahme alle erforderlichen individuellen Warnungen und Mahnungen erteilt hat.

ff) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch den Vorwurf des Beklagten, die Duldung seiner Kontoüberziehungen durch die Klägerin sei im Hinblick auf seine finanziellen Verhältnisse nicht banküblich gewesen, nicht durchgreifen lassen. Die Bonität ihrer Kunden ebenso wie die Werthaltigkeit von ihnen gestellter Sicherheiten (dazu BGH, Urt. v. 8.5.2001 - XI ZR 192/00, BGHZ 147, 343 [349] = MDR 2001, 1307 = BGHReport 2001, 833; v. 7.4.1992 - XI ZR 200/91, MDR 1992, 767 = WM 1992, 977; v. 21.10.1997 - XI ZR 25/97, MDR 1998, 113 = WM 1997, 2301 [2302]) hat eine Bank grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht dagegen im Kundeninteresse zu prüfen. Eine Bank, die den Kreditwünschen eines Kunden über das nach banküblichen Gepflogenheiten vertretbare Maß hinaus entgegenkommt, begeht damit keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kunden.

III.

Die Revision des Beklagten konnte danach keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1087063

BB 2004, 177

DB 2004, 181

DStZ 2004, 134

BGHR 2004, 311

NJW-RR 2004, 484

EWiR 2004, 95

WM 2004, 24

WuB 2004, 217

ZAP 2004, 225

ZIP 2004, 111

MDR 2004, 285

VersR 2004, 1271

VuR 2004, 66

BKR 2004, 124

ZBB 2004, 60

ZGS 2004, 44

BBV 2004, 4

FB 2004, 344

GPR 2004, 156

JWO-VerbrR 2004, 10

LMK 2004, 63

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