Entscheidungsstichwort (Thema)

Publikumsgesellschaft. Nachschusspflicht aufgrund eines eindeutigen, die Risiken offen legenden Gesellschafterbeschlusses

 

Leitsatz (amtlich)

Nachträgliche Beitragserhöhungen sind auch bei einer Publikumsgesellschaft nur dann zulässig, wenn die gesellschaftsvertragliche Bestimmung eindeutig ist und Ausmaß und Umfang der möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt, was die Angabe einer Obergrenze oder sonstige Kriterien erfordert, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen. Das gilt für eine antezipierte Zustimmung ebenso wie für die Unterwerfung unter einen Mehrheitsbeschluss.

 

Normenkette

BGB § 707

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Urteil vom 04.09.2003; Aktenzeichen 2 U 72/02)

LG Berlin (Urteil vom 07.02.2002)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des KG in Berlin v. 4.9.2003 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 20 des LG Berlin v. 7.2.2002 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil v. 25.10.2001 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt mit Ausnahme der durch die Säumnis verursachten Kosten, die die Beklagten im Verhältnis 1/3 Beklagter zu 1) und 2/3 Beklagter zu 2) zu tragen haben.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten als Gesellschafter der als geschlossener Immobilienfonds ausgestalteten Klägerin zur Zahlung von als Nachschuss oder Sonderzahlung bezeichneten Geldbeträgen verpflichtet sind.

Die Klägerin ist eine im Jahr 1992 zum Zweck des Erwerbs des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks D. Straße 60 in B., zu dessen Instandsetzung, Modernisierung, zum Ausbau des Dachgeschosses und zur anschließenden Vermietung gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Im notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag heißt es in § 4 u.a.:

"I. Das Gesellschaftskapital (Bareinlage) wird mit insgesamt 4.006.200 DM festgesetzt. Dieser Betrag entspricht den zur Durchführung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Gesellschaftereinlagen."

In § 5 (Kapitalverwendung) ist u.a. bestimmt:

"Neben den in § 4 (I) bezeichneten Bareinlagen, die 30 % der für die Durchführung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Geldmittel ausmachen werden, nimmt die Gesellschaft durch sämtliche Mitgesellschafter - entsprechend dem Verhältnis der Gesellschaftereinlagen zueinander - Fremdmittel auf, um die Investitionen mit dem Gesellschaftszweck entsprechend durchführen zu können. Dabei dürfen die Gesamtkosten bis zur vollständigen Durchführung des Bauvorhabens 13.354.000 DM (ohne Damnen und Bankbearbeitungsgebühren für die Zwischen- und Endfinanzierung) nicht übersteigen, es sei denn, dass die Gesellschafter mehrheitlich einen höheren Gesamtaufwand beschließen."

Nach § 12 Nr. I b des Gesellschaftsvertrages (GV) beschließt die Gesellschafterversammlung über die Feststellung der Jahresabrechnung. Gemäß § 14 Nr. I GV besteht die Jahresabrechnung aus Jahresabschluss und Wirtschaftsplan. Zum Wirtschaftsplan heißt es in § 14 Nr. 3 GV:

"Der Wirtschaftsplan ist der Haushaltsplan der Gesellschaft für das jeweils folgende Jahr. Er enthält die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft. Außerdem werden darin die erforderlichen Nachschussbeiträge der Gesellschafter sowie die Instandhaltungsrücklagen verbindlich festgesetzt."

Am 7.9.1992 erklärten die Beklagten ihren Beitritt zur Klägerin. Sie wurden von dem Vermittler über ihr siebentägiges Widerrufsrecht belehrt. In der privatschriftlichen Beitrittserklärung war die notarielle Bestätigung der Erklärung vorgesehen, die dann auch am 14.9.1992 erfolgte, ohne dass die notariell beurkundete Beitrittserklärung eine Belehrung über ein Widerrufsrecht enthielt.

Am 11.12.1992 hoben die Parteien die Beitrittserklärungen v. 14.9.1992 wieder auf und ersetzten sie durch eine gemeinsame notarielle Beitritts- und Vollmachtserklärung.

Die Gesellschafterversammlung der Klägerin fasste in den Jahren 1996 bis 2000 im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über den jeweiligen Wirtschaftsplan Beschlüsse über Nachschussverpflichtungen und Sonderzahlungen der Gesellschafter. Den daraus folgenden Zahlungsverpflichtungen kamen die Beklagten überwiegend nicht nach.

Das LG hat die auf Zahlung der ausstehenden Nachschüsse und Sonderzahlungen gerichtete Klage in vollem Umfang, das Berufungsgericht überwiegend zugesprochen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und zur Abweisung der Klage.

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Der Beitritt der Beklagten zu der Klägerin sei wirksam. Die Beklagten seien zur Erfüllung der Nachzahlungsansprüche der Klägerin verpflichtet. Der Wirksamkeit der die Nachzahlungsverpflichtung begründenden Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen stehe nicht entgegen, dass sie keine Grundlage im Gesellschaftsvertrag hätten und nicht einstimmig gefasst seien. Denn nach der gesamten Konzeption der Gesellschaft, wie sie im Gesellschaftsvertrag deutlich zum Ausdruck gekommen sei, habe sich die Beitragspflicht der Gesellschafter nicht auf den bei ihrem Beitritt summenmäßig festgelegten Betrag beschränkt. Die Beklagten hätten sich nach dem Gesellschaftsvertrag vielmehr verpflichtet, das zur Erreichung des Gesellschaftszwecks jeweils Erforderliche nachzuschießen. Die Beschlüsse über die Nachschussverpflichtungen seien entsprechend den Regelungen in §§ 12, 14 Nr. 3 GV gefasst worden. Den Forderungen der Klägerin stehe auch weder eine Durchsetzungssperre noch ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten entgegen.

II. Das Urteil des Berufungsgerichts hält in wesentlichen Punkten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht den Beitritt der Beklagten zur Klägerin für wirksam erachtet. Dagegen wird auch von der Revision nichts erinnert.

2. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagten seien zu Nachschussleistungen und Sonderzahlungen verpflichtet. Dem steht § 707 BGB entgegen. Eine derartige Verpflichtung ist weder im Gesellschaftsvertrag vereinbart worden, noch konnte eine Beitragserhöhung im Wege des Mehrheitsbeschlusses wirksam herbeigeführt werden. Auch die gesellschafterliche Treuepflicht rechtfertigt den mit der Beitragserhöhung verbunden Eingriff in die Mitgliedschaft der Beklagten nicht.

a) Eine Verpflichtung der Gesellschafter, Nachschüsse zu leisten, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag, vielmehr erfordert jede Nachschussverpflichtung einen Gesellschafterbeschluss.

aa) Nach § 707 BGB besteht eine Nachschusspflicht der Gesellschafter über die vereinbarte Einlage hinaus regelmäßig nicht. Die Regelung in § 707 BGB ist jedoch dispositiv (Ulmer in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 707 Rz. 6). Sie greift u.a. dann nicht ein, wenn die Höhe der Beiträge im Gesellschaftsvertrag nicht ziffernmäßig fixiert ist, sondern in objektiv bestimmbarer, künftigen Entwicklungsmöglichkeiten Rechnung tragender Weise ausgestaltet ist. Dies ist z.B. anzunehmen, wenn sich die Gesellschafter keine der Höhe nach festgelegten Beiträge versprochen, sondern sich ausdrücklich oder stillschweigend verpflichtet haben, entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft das zur Erreichung des Gesellschaftszwecks Erforderliche beizutragen (BGH, Urt. v. 2.7.1979 - II ZR 132/78, WM 1979, 1282 [1283]; v. 7.11.1960 - II ZR 216/59, WM 1961, 32 [34]). In einem solchen Fall bedarf die Festlegung der Höhe und die Einforderung der Beiträge im Zweifel keines Gesellschafterbeschlusses, sondern ist Sache der Geschäftsführer (Ulmer in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., Rz. 3).

bb) Ein derartiger Sachverhalt ist hier entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gegeben. Das kann der Senat selbst feststellen, weil der Gesellschaftsvertrag der Klägerin, bei der es sich um eine Publikumsgesellschaft handelt, objektiv auszulegen ist (BGH, Urt. v. 6.11.1981 - II ZR 213/80, MDR 1982, 552 = ZIP 1982, 54 [55]; v. 7.6.1999 - II ZR 278/98, MDR 1999, 1206 = ZIP 1999, 1391 [1393]). Danach ergibt sich schon aus dem Gesellschaftsvertrag selbst, dass Nachschüsse einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss erfordern.

(1) Im Gesellschaftsvertrag sind die Einlagen der Gesellschafter betragsmäßig festgelegt. In § 4 Nr. I GV wird nicht nur das Gesellschaftskapital auf 4.006.200 DM festgesetzt, sondern zugleich bestimmt, dass dieser Betrag den zur Durchführung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Gesellschaftereinlagen entspricht. Das lässt keinen Raum für die Annahme, schon der Vertrag sehe eine über den bezifferten Eigenkapitalanteil hinausgehende, der Höhe nach nicht festgelegte Einlage vor.

(2) Bei der gebotenen objektiven Auslegung folgt zudem aus § 14 Nr. 3 i.V.m. § 12 Nr. I b GV, dass die Nachschusspflicht einen Gesellschafterbeschluss voraussetzt. Die in § 14 Nr. 3 GV ausdrücklich erwähnten Nachschussbeiträge werden zwar gem. § 14 Nr. I GV durch den Geschäftsbesorger in den Wirtschaftsplan eingesetzt. Verbindlich festgesetzt werden sie aber gem. § 12 Nr. I b i.V.m. § 14 GV durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses.

b) Die Gesellschafterbeschlüsse haben eine Nachzahlungspflicht nicht wirksam begründet, weil die in §§ 14 Nr. 3 i.V.m. § 12 Nr. I b GV vorgesehenen Möglichkeiten, die Beiträge nachträglich zu erhöhen, den Anforderungen nicht genügen, die der Senat hierfür aufgestellt hat.

aa) Beitragserhöhungen können nur mit der Zustimmung eines jeden Gesellschafters beschlossen werden, die, wie dies bei Publikumsgesellschaften häufig anzutreffen ist, auch antezipiert erteilt werden kann. Die Wirksamkeit der gesellschaftsvertraglichen Bestimmung hängt dann aber davon ab, ob sie eindeutig ist und Ausmaß und Umfang der möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt (BGH v. 29.3.1996 - II ZR 263/94, BGHZ 132, 263 [268] = GmbHR 1996, 456 = MDR 1996, 804). Das erfordert bei Beitragserhöhungen die Angabe einer Obergrenze oder sonstige Kriterien, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen (st.Rspr.: BGHZ 66, 82 [85]; s. schon: RGZ 87, 261 [265 f.]). Dies gilt auch bei Publikumsgesellschaften (Ulmer in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 709 Rz. 94).

bb) Es ist bereits zweifelhaft, ob § 14 GV diesen Eindeutigkeitsanforderungen genügt. Denn die Klausel findet sich verborgen in dem Unterabschnitt über Jahresabrechnungen, obwohl § 4 Nr. I GV scheinbar abschließend die erforderliche Gesellschaftereinlage der Höhe nach festsetzt. Andererseits sind Nachschussverpflichtungen der Gesellschafter aber auch in anderen Vorschriften des Gesellschaftsvertrages (§ 13 Nr. 2 und § 17 Nr. 6 und Nr. 7) ausdrücklich erwähnt. Eine abschließende Entscheidung ist nicht veranlasst.

cc) Denn jedenfalls ist der Klausel das Ausmaß des zulässigen Eingriffs nicht zu entnehmen. Es fehlt an der unabdingbaren Festsetzung einer Obergrenze für Beitragserhöhungen. Diese erforderliche Obergrenze ist an keiner Stelle des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich angesprochen. Sie lässt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht aus der in § 5 geregelten Höhe der Gesamtkosten des Bauvorhabens herleiten.

Aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich nämlich nicht, dass die Nachschusspflicht auf die Aufbringung dieser Gesamtkosten beschränkt sein sollte. Soweit sich dies aus dem Prospekt über die Gründung der Gesellschaft und deren Durchführung ergibt, kann dieser nicht - wie das Berufungsgericht meint - zur Auslegung des Gesellschaftsvertrages herangezogen werden. Denn der Gesellschaftsvertrag ist - wie ausgeführt (s. oben II 2a, bb) - objektiv auszulegen. Der Prospekt könnte daher nur herangezogen werden, wenn der Gesellschaftsvertrag auf ihn verweisen würde (vgl. dazu: Goette, DStR 1996, 879 [880 f.]). Weder im Vertrag noch in seinen Anlagen finden sich Hinweise auf den Prospekt.

Die Gesamtkosten des Bauvorhabens bilden aber darüber hinaus auch deshalb keine Obergrenze, weil sie ihrerseits nicht abschließend festgelegt sind, sondern gem. § 5 durch Mehrheitsbeschluss erhöht werden können. Die Festlegung einer Obergrenze dient u.a. dazu, für den Minderheitsgesellschafter eine absolute Grenze seiner durch die Mitgliedschaft eintretenden Belastung zu bestimmen, die einer Änderung durch Mehrheitsentscheidungen entzogen ist. Sind aber - wie hier - die Gesamtkosten durch Mehrheitsbeschluss abänderbar, gibt es keine absolute, den Minderheitsgesellschafter schützende Eingriffsgrenze.

III. Das Berufungsurteil kann auch nicht mit einer anderen Begründung aufrechterhalten werden (§ 561 ZPO).

Zwar kann bei Fehlen eines antezipierten Einverständnisses im Gesellschaftsvertrag die gesellschafterliche Treuepflicht in Ausnahmefällen eine Zustimmung der Gesellschafter zu Beitragserhöhungen gebieten mit der Folge, dass § 707 BGB der Nachforderung nicht entgegensteht. Eine dahingehende Pflicht besteht hier jedoch nicht.

Ein Gesellschafter ist zur Hinnahme von Eingriffen in seine Mitgliedschaftsrechte nur dann verpflichtet, wenn diese im Gesellschaftsinteresse geboten und ihm unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar sind (BGH, Urt. v. 10.10.1994 - II ZR 18/94, GmbHR 1995, 55 = MDR 1995, 162 = ZIP 1994, 1942 [1943 f.], m.w.N.; Urt. v. 19.11.1984 - II ZR 102/84, MDR 1985, 913 = GmbHR 1985, 188 [189]). Dabei sind an die aus der Treuepflicht abgeleitete Verpflichtung, einer Beitragserhöhung zuzustimmen, besonders hohe Anforderungen zu stellen, da ein Gesellschafter grundsätzlich nicht zu neuen Vermögensopfern gezwungen werden kann (Ulmer in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 705 Rz. 233).

Derartige besondere Umstände sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere reicht dafür die Tatsache nicht aus, dass es sich bei der Klägerin um einen geschlossenen Immobilienfonds nach dem sog. Unterdeckungsmodell handelt, bei dem regelmäßig entstehende Liquiditätslücken der Gesellschaft durch Steuerrückzahlungen der Gesellschafter auszugleichen sind. Zum einen ist diese Fondsstruktur schon nicht dem Gesellschaftsvertrag selbst, sondern nur den Beispielrechnungen des Prospekts zu entnehmen, der - wie ausgeführt - zur Auslegung des Gesellschaftsvertrages nicht herangezogen werden kann. Zum anderen machen die erforderlichen Nachzahlungen in der Summe mehr als die gesamte ursprüngliche Gesellschaftereinlage der Beklagten aus. Dieser Nachzahlungspflicht konnten sich die Gesellschafter zudem nicht durch vorzeitige Kündigung der Gesellschaft entziehen, da ein Kündigungsrecht gem. § 17 Nr. I GV erstmals zum 31.12.2000 möglich war.

Die aus dem Nichtbestehen einer Zahlungsverpflichtung folgende Unbegründetheit der Klage konnte der Senat selbst feststellen und auf die Revision der Beklagten unter Aufhebung des Berufungsurteils die erstinstanzliche Entscheidung abändern und die Klage abweisen.

 

Fundstellen

BB 2005, 1811

DB 2005, 1898

DStR 2005, 1579

DStZ 2005, 651

DStZ 2005, 842

NWB 2005, 3687

BGHR 2005, 1456

NJW-RR 2005, 1347

NZG 2005, 753

StuB 2005, 861

WM 2005, 1608

WuB 2005, 839

WuB 2005, 861

ZAP 2005, 1135

ZIP 2005, 1455

ZfIR 2006, 58

JuS 2005, 1040

KÖSDI 2005, 14806

MDR 2005, 1421

BKR 2007, 339

ZBB 2006, 42

BBKM 2006, 140

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