Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfügungsbeschränkung des Ehegatten

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Aufrechnungsbefugnis des Dritten im Rahmen der Revokation.

 

Normenkette

BGB § 1365 Abs. 1, § 1368

 

Verfahrensgang

AG Schwetzingen

OLG Karlsruhe

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Dezember 1997 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten gemäß § 1368 BGB Zahlung des Betrages, den die Beklagte aus der Rückzahlung von Wertpapieren erlangt hat.

Diese Wertpapiere hatte der Ehemann der Klägerin, mit der er im gesetzlichen Güterstand lebt, ohne deren Zustimmung der Beklagten verpfändet. Die Verpfändung erfolgte zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche, die der Beklagten gegen den Ehemann der Klägerin zustehen.

Die Beklagte übernahm eine Bürgschaft über 300.000 DM für eine gegen den Ehemann der Klägerin gerichtete Darlehensforderung; außerdem schloß sie mit dem Ehemann einen Avalkredit-Rahmenvertrag über 440.000 DM und räumte ihm einen Kontokorrentkredit über 100.000 DM ein. Zum 20. Januar 1990 kündigte die Beklagte die dem Ehemann gewährten Darlehen. Die in den Wertpapieren verbrieften Forderungen wurden in der Folgezeit zur Rückzahlung fällig. Die Beklagte brachte die Beträge dem Konto des Ehemannes der Klägerin gut, dessen Darlehensschuld gegenüber der Beklagten sich dadurch verminderte.

Die Klägerin behauptet, mit der Verpfändung der Wertpapiere habe ihr schon damals überschuldeter Ehemann über sein gesamtes ihm noch verbliebenes Vermögen verfügt, was die Beklagte auch gewußt habe. Sie hält die Verpfändung der Wertpapiere deshalb nach § 1365 BGB für unwirksam. Mit ihrer Klage hatte die Klägerin von der Beklagten zunächst die Herausgabe der Wertpapiere verlangt. Das Familiengericht hat diese Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 232.000 DM nebst Zinsen an sie, hilfsweise an sie und ihren Ehemann als Gesamtgläubiger, zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr zweitinstanzliches Begehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg.

I.

Das Oberlandesgericht hat eine sich aus § 1365 BGB ergebende Unwirksamkeit der Verpfändung verneint und einen Anspruch auf Herausgabe der auf die verpfändeten Wertpapiere geleisteten Rückzahlungen abgelehnt. Es hat dahinstehen lassen, ob die der Beklagten verpfändeten Wertpapiere bereits anderweit verpfändet waren, ob sie nahezu das ganze Vermögen des Ehemannes der Beklagten ausmachten und ob – bejahendenfalls – die Beklagte dies wußte. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts findet § 1365 BGB nämlich schon nach seinem Sinn und Zweck auf den vorliegenden Fall keine Anwendung: Die Vorschrift wolle einen möglichen Zugewinnausgleichsanspruch des nicht verfügenden Ehegatten sichern. Ein Zugewinnausgleichsanspruch könne der Klägerin jedoch nach deren eigenem Vortrag nicht zustehen. Auch das Interesse an der Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie könne – als ein etwaiger weiterer Gesetzeszweck – die Anwendung der Vorschrift nicht rechtfertigen: Dieses Interesse sei nicht schutzwürdig, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein hoch verschuldeter Ehegatte einem Gläubiger eine Sicherheit gebe. Könnte hier der andere Ehegatte die Sicherheit zurückverlangen, wäre eine Möglichkeit eröffnet, wesentliche Vermögensstücke dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen. Dies widerspreche auch der Wertung des § 3 Abs. 1 AnfG, nach der das Gläubigerinteresse dem Interesse der Familie und insbesondere des anderen Ehegatten am Erhalt des Vermögens vorgehe. Im übrigen müsse, wenn man nicht von einer wirksamen Verpfändung der Wertpapiere ausgehe, die Klägerin gegen sich gelten lassen, daß der Beklagten eine den Wert der verpfändeten Wertpapiere weit übersteigende Forderung zugestanden habe, mit der sie gegen eine Forderung des Ehemannes der Klägerin auf Rückübertragung der Wertpapiere bzw. Zahlung des daraus eingelösten Betrages dadurch aufgerechnet habe, daß sie auf seinem Konto eine Verrechnung mit seinem Schuldsaldo vorgenommen und seine Schuld reduziert habe.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht uneingeschränkt stand:

1. Zwar ist richtig, daß § 1365 BGB auch das Ziel verfolgt, den Zugewinnausgleichsanspruch zu sichern (Senatsurteile BGHZ 77, 293, 297; 101, 225, 228). Die Gesetzesfassung abstrahiert jedoch bewußt von diesem Zweck und schützt damit – schon aus naheliegenden Gründen der Rechtssicherheit – einen Ehegatten vor Verfügungen seines Ehegatten auch dann, wenn absehbar ist, daß der nicht verfügende Ehegatte im Falle einer künftigen Auflösung der Ehe nicht ausgleichsberechtigt sein würde.

Ebensowenig ist es für die Anwendbarkeit von § 1365 BGB von Bedeutung, ob der verfügende Ehegatte im Zeitpunkt der Verfügung bereits überschuldet ist, ob die Verfügung einem Gläubiger des Ehegatten zugute kommt und welche Auswirkungen die Unwirksamkeit der Verfügung für diesen Gläubiger hat. Die Absicht des verfügenden Ehegatten, seinen drohenden wirtschaftlichen Zusammenbruch zu verhindern oder doch hinauszuschieben, hindert die Anwendung des § 1365 BGB nicht; für dessen Anwendung macht es auch keinen Unterschied, ob der verfügende Ehegatte dieses Ziel durch den Verkauf aller oder nahezu aller ihm verbliebenen Vermögensgüter oder aber durch eine Beleihung dieser Vermögensgüter zu erreichen sucht, die deren Wert im wesentlichen aufzehrt (vgl. BGHZ 123, 93, 95). In beiden Fällen werden diese Vermögensgüter aus dem noch vorhandenen Aktivvermögen – zumindest wirtschaftlich – ausgeschieden. Die Entscheidung über eine Verfügung von so weitreichender wirtschaftlicher Bedeutung soll der im gesetzlichen Güterstand lebende Ehegatte nach dem Willen des Gesetzes nicht ohne die – notfalls ersetzbare – Zustimmung seines Ehegatten treffen.

Richtig ist allerdings, daß das Interesse eines Ehegatten am Erhalt des Familienvermögens (zu diesem Schutzzweck: Senat aaO) den Interessen der Gläubiger des anderen Ehegatten nicht schlechthin vorgeht. Deshalb schützt, wie das Oberlandesgericht zutreffend bemerkt, das Anfechtungsgesetz die Gläubiger eines Ehegatten vor Transaktionen, die dessen Vermögensgüter auf den anderen Ehegatten verlagern und so dem Zugriff der Gläubiger entziehen sollen. Aus dieser Erkenntnis lassen sich jedoch keine allgemeinen Rückschlüsse auf eine eingeschränkte Anwendbarkeit des § 1365 bei Überschuldung des verfügenden Ehegatten herleiten.

2. Die Klägerin kann dennoch von der Beklagten nicht gemäß § 1368 BGB den Betrag verlangen, den die Beklagte aus der Rückzahlung der Wertpapiere erlangt hat.

Dabei kann offenbleiben, ob die Verpfändung dieser Wertpapiere durch die Beklagte überhaupt die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 1365 BGB erfüllt hat, ob die verpfändeten Wertpapiere also nahezu dessen ganzes Vermögen bildeten und die Beklagte dies wußte (vgl. etwa BGHZ 43, 174, 177). In diesem Fall war die Verpfändung der Wertpapiere zwar gemäß § 1365 BGB unwirksam. Mangels eines wirksam bestellten und sich am Rückzahlungsbetrag fortsetzenden Pfandrechts war die Beklagte folglich verpflichtet, die von ihr für die Wertpapiere erlangten Beträge an den Ehemann der Klägerin zu leisten (§ 816 Abs. 2 BGB). Gegenüber diesem Anspruch hat die Beklagte jedoch mit dem ihr gegen den Ehemann der Klägerin zustehenden Anspruch auf Rückzahlung der dem Ehemann gewährten Darlehen aufgerechnet. Die Aufrechnung erfolgte mit der Gutschrift der Rückzahlungsbeträge auf das bei der Beklagten bestehende Darlehenskonto des Ehemannes der Klägerin. Die Aufrechnung ist auch wirksam:

Die Gegenseitigkeit der Forderungen ist gewahrt. Der Anspruch der Beklagten auf Darlehensrückzahlung ist gegen den Ehemann der Klägerin gerichtet. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch steht nicht der Klägerin, sondern deren Ehemann zu. § 1368 BGB gibt der Klägerin lediglich die Befugnis, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ihres Ehemannes gemäß § 1365 BGB ergebenden Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen (h.M., vgl. etwa MünchKomm/Gernhuber, BGB 3. Aufl. 1993, § 1368 Rdn. 3; BGB-RGRK/Finke, 12. Aufl. 1984, § 1368 Rdn. 12; Soergel/Lange, BGB 12. Aufl. 1989, § 1368 Rdn. 9; Staudinger/Thiele, BGB 13. Bearb. 1994, § 1368 Rdn. 18 f.). Zwar mag man das von § 1365 BGB statuierte Zustimmungserfordernis als Ausdruck einer „eigenen” Mitwirkungs- und Mitbestimmungskompetenz des nicht-verfügenden Ehegatten ansehen, die dessen „eigene” Interessen an der Erhaltung der Vermögenssubstanz der Ehe sichern soll (so Mikat, Festschrift für Felgentraeger, 1969, 323, 344). Dieses Verständnis rechtfertigt jedoch nicht den Schluß, daß dem einen Ehegatten aus der unwirksamen Verfügung des anderen Ehegatten auch eigene Ansprüche erwachsen (so Mikat aaO; für § 1369 BGB im Ergebnis ebenso Baur FamRZ 1962, 508, 510 Fn. 31; zweifelnd Brox FamRZ 1961, 281, 282), die materielle Rechtsinhaberschaft an den Verfügungsgegenständen oder an den Ansprüchen auf deren Surrogate also vom verfügenden Ehegatten auf den nichtverfügenden Ehegatten übergeht.

Der von §§ 1365, 1368 BGB verfolgte Schutzzweck steht der Wirksamkeit der Aufrechnung nicht entgegen. Das Zustimmungserfordernis des § 1365 BGB sichert einen Ehegatten nicht umfassend vor Minderungen des Familienvermögens durch den anderen Ehegatten; es hindert den anderen Ehegatten insbesondere nicht an der Eingehung von Verbindlichkeiten, die ihn zwar nicht zu einer Verfügung über sein ganzes oder nahezu ganzes Vermögen verpflichten, die dessen Bestand aber gleichwohl nachhaltig gefährden. Erwachsen aus solchen Verbindlichkeiten eines Ehegatten Zahlungsansprüche, können die Gläubiger des verpflichteten Ehegatten im Wege der Zwangsvollstreckung auf dessen Vermögen Zugriff nehmen. § 1365 BGB hindert die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Ehegatten nicht; er gibt dem nichtverpflichteten Ehegatten auch dann kein Recht, sich der Zwangsvollstreckung zu widersetzen, wenn es sich bei den gepfändeten Vermögensgegenständen um das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des anderen Ehegatten handelt. Ebensowenig wie vor einer Zwangsvollstreckung ist ein Ehegatte vor einer Aufrechung geschützt, wenn der andere Ehegatte entgegen § 1365 BGB über sein ganzes oder nahezu sein ganzes Vermögen zugunsten eines Dritten verfügt und dem Dritten seinerseits ein Zahlungsanspruch gegen den anderen Ehegatten zusteht. Der sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebende Herausgabeanspruch ist – nicht anders als der vom Dritten herauszugebende Verfügungsgegenstand selbst – Vermögensbestandteil des anderen Ehegatten; als solcher unterliegt er dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger dieses Ehegatten, also auch des Dritten als Gläubiger des gegen den herausgabeberechtigten Ehegatten gerichteten Zahlungsanspruchs. Daran ändert sich grundsätzlich nichts, wenn sich der aus der Unwirksamkeit der Verfügung folgende Herausgabeanspruch des Ehegatten in einen Zahlungsanspruch umwandelt. Auch dieser Anspruch kann von den Gläubigern des Ehegatten gepfändet werden; der Dritte kann sich jedoch, da der gegen ihn gerichtete Anspruch des Ehegatten und seine eigene Forderung gegen den Ehegatten nunmehr auf gleichartige Leistungen gerichtet sind, einfacher, nämlich – auch ohne Titel – im Wege der Aufrechnung befriedigen (im Ergebnis ebenso MünchKomm/Gernhuber aaO Rdn. 17; BGB-RGRK/Finke aaO Rdn. 15; Soergel/Lange aaO Rdn. 15; Staudinger/Thiele aaO Rdn. 52).

 

Unterschriften

Blumenröhr, Krohn, Hahne, Gerber, Wagenitz

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 02.02.2000 durch Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

BGHZ

BGHZ, 356

FamRZ 2000, 744

FuR 2000, 485

JR 2001, 111

Nachschlagewerk BGH

WM 2000, 864

WuB 2000, 733

WuB 2000, 781

JA 2000, 742

MDR 2000, 703

ZBB 2000, 181

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