Entscheidungsstichwort (Thema)

Besetzung des Spruchkörpers bei einer Anhörungsrüge. Gericht. Besetzung

 

Leitsatz (amtlich)

Über eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO entscheidet das Gericht, dessen Entscheidung angegriffen wird, mangels einer speziellen Regelung in seinen Mitwirkungsgrundsätzen nach § 21g GVG in der regulären Besetzung; § 320 Abs. 4 S. 2 ZPO ist nicht entsprechend anwendbar.

 

Normenkette

ZPO §§ 321a, 320 Abs. 4 S. 2; GVG § 21g

 

Verfahrensgang

BGH (Entscheidung vom 29.06.2005; Aktenzeichen III ZR 443/04)

OLG München (Urteil vom 20.10.2004; Aktenzeichen 27 U 183/04)

LG Memmingen

 

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss v. 29.6.2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Gründe

I.

Der Kläger ist im vorausgegangenen Rechtsstreit mit seiner auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 59.784,63 EUR nebst Zinsen gerichteten Klage abgewiesen worden. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts hat der Senat durch Beschluss v. 29.6.2005, der den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 4.7.2005 zugestellt worden ist, zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner am 13.7.2005 beim BGH eingegangenen Anhörungsrüge gem. § 321a ZPO. Er trägt vor, der Senat habe unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG sein Vorbringen zum konkludenten Abschluss eines Beratungsvertrags nicht gewürdigt und die rechtserhebliche Bedeutung, die das Stellen des Vorführmeisters und der technischen Geräte durch die Beklagte gehabt habe, nicht erkannt. Wegen seiner Beanstandungen im Einzelnen wird auf den Schriftsatz v. 13.7.2005 Bezug genommen.

II.

1. Über die statthafte (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 321a Rz. 5) und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge entscheidet der Senat in der nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gem. § 21g GVG berufenen regulären Spruchgruppe und nicht in derselben Besetzung wie in der angegriffenen Entscheidung, bei der ein Mitglied durch Urlaub an der Mitwirkung verhindert war. § 321a ZPO enthält keine - etwa dem § 320 Abs. 4 S. 2 ZPO vergleichbare - Bestimmung darüber, wer an der Entscheidung über die Anhörungsrüge mitzuwirken hat. Der Senat hat den Fall der Anhörungsrüge auch nicht in seinen am 30.12.2004 für das Jahr 2005 beschlossenen Mitwirkungsgrundsätzen speziell geregelt. Mangels einer solchen - grundsätzlich zulässigen - Regelung hat der Senat in seiner regulär berufenen Zusammensetzung über die Anhörungsrüge zu befinden. Insoweit gilt für die Mitwirkung an der Entscheidung über eine Anhörungsrüge, die im Erfolgsfall zu einer Fortsetzung des Verfahrens führt, nichts Anderes als etwa für einen Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO (vgl. BGH v. 8.7.1980 - VI ZR 176/78, BGHZ 78, 22 f. = MDR 1981, 41; v. 9.2.1989 - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370 [373] = MDR 1989, 531 für eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO (vgl. RGZ 30, 342 [345]) sowie für eine Entscheidung über eine Gegenvorstellung oder die Abhilfe einer Beschwerde nach § 572 Abs. 1 ZPO. Da die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO gegen alle instanzbeendenden Entscheidungen, auch von Einzelrichtern, in Betracht kommt, gegen die ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist, würde ein an § 320 Abs. 4 S. 2 ZPO orientiertes Verständnis über die Mitwirkung des bisher entscheidenden Richters die Anwendung dieser Rüge in einem ihrem Zweck nach nicht gerechtfertigten Umfang einschränken.

2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfG v. 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94, BVerfGE 96, 205 [216 f.]). Der Senat hat in dem Beschluss v. 29.6.2005 die jetzt von der Anhörungsrüge des Klägers umfassten Angriffe in der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Revisionszulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der Nichtzulassungsbeschwerde sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit - ohne dass dies nach § 544 Abs. 4 S. 2 ZPO rechtlich geboten gewesen wäre - seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine kurze Begründung beigefügt. Von einer weiter reichenden Begründung sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 S. 2 ZPO ab. Weder aus § 321a Abs. 4 S. 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weiter gehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 S. 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (BT-Drucks. 15/3706, 16; vgl. auch BGH, Beschl. v. 24.2.2005 - III ZR 263/04, MDR 2005, 887 = BGHReport 2005, 804 = NJW 2005, 1432 [1433]).

 

Fundstellen

BGHR 2005, 1554

EBE/BGH 2005, 1

FamRZ 2005, 1831

NJW-RR 2006, 63

ZAP 2005, 937

MDR 2006, 168

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