Leitsatz (amtlich)

Bei Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Verlust derselben und die Kostenfolge gemäß §§ 565 i.V. mit § 516 Abs. 3 ZPO von Amts wegen auszusprechen.

 

Normenkette

ZPO §§ 565, 516 Abs. 3

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Urteil vom 17.07.2002; Aktenzeichen 8 U 19/02)

LG Bochum

 

Tenor

Der Kläger wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 17. Juli 2002 verkündete Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm zurückgenommen hat, dieses Rechtsbehelfs für verlustig erklärt.

Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihm auferlegt.

Streitwert: 38.347 EUR.

 

Gründe

Der (von Amts wegen zu treffende) Ausspruch über den Verlust des Rechtsbehelfs und die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO. § 565 ZPO gilt über seinen Wortlaut hinaus für den gesamten 2. Abschnitt („Revision”) des 3. Buches der ZPO und findet somit auch auf die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) Anwendung. Der Umstand, daß der Gesetzgeber dies im Zuge der ZPO-Reform nicht ausdrücklich in § 565 ZPO (§ 566 ZPO a.F.) klargestellt hat, beruht auf einem offensichtlichen Redaktionsversehen.

 

Unterschriften

Hahne, Gerber, Sprick, Wagenitz, Fuchs

 

Fundstellen

Haufe-Index 888212

BB 2003, 280

NJW 2003, 756

BGHR 2003, 200

FamRZ 2003, 441

Nachschlagewerk BGH

ZAP 2003, 223

AnwBl 2003, 247

EzFamR aktuell 2003, 26

MDR 2003, 347

VersR 2003, 1555

AGS 2003, 218

RVGreport 2004, 440

Mitt. 2003, 336

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