Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufungsinstanz. Zulassung unstreitigen neuen Tatsachenvortrags. Verfahrensfehler. Revision. Keine Klärungs- und Berücksichtigungsfähigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Im Revisionsverfahren ist nicht zu überprüfen, ob das Berufungsgericht bei der Zulassung neuen Tatsachenvortrags die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO beachtet hat.

 

Normenkette

ZPO i.d.F. v. 2002 § 531 Abs. 2

 

Verfahrensgang

OLG Koblenz

LG Koblenz

 

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Der Beklagte, damals Gesellschafter der späteren Gemeinschuldnerin, kaufte von dieser mit notarieller Urkunde v. 29.4.1993 einen 738/1.000 Miterbbaurechtsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an gewerblichen Räumen. Als Kaufpreis wurden 300.000 DM vereinbart, wobei der Beklagte in Anrechnung auf den Kaufpreis mehrere auf dem Objekt lastende Grundschulden übernahm. Der Beklagte zahlte 300.000 DM an die Verkäuferin bzw. löste mit diesem Geld die Belastungen ab.

Zu seinen Gunsten wurde am 17.3.1993 eine Auflassungsvormerkung zur Sicherung seines Anspruchs auf Übertragung des Teilerbbaurechts in das Grundbuch eingetragen. Im April 1993 ist über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter bestellt worden.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten, die Löschung der Auflassungsvormerkung zu bewilligen. Hierzu hat der Kläger in erster Instanz nur vorgebracht, die Gemeinschuldnerin sei schon bei Abschluss des Kaufvertrages "erheblich überschuldet" gewesen. Mit den 300.000 DM sei deshalb nicht der Kaufpreis beglichen, sondern der Gesellschaft Eigenkapital zugeführt worden. Diesen Tatsachenvortrag hat das LG für unschlüssig gehalten und die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger zudem vorgetragen, es fehle an der nach der Teilungserklärung notwendigen Zustimmung der Eltern des Beklagten zur Veräußerung des Teilerbbaurechts. Auf der Grundlage dieses - unstreitig gebliebenen - Vorbringens hat das OLG der Klage stattgegeben.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat der Beklagte Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet, weil die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 S. 1 ZPO) des Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben.

1. Wie auch die Beschwerdebegründung nicht verkennt, kann sich hier ein Zulassungsgrund allein wegen der Klärungsbedürftigkeit der Frage ergeben, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen neuer Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz bei Unstreitigkeit über die in § 531 Abs. 2 ZPO geregelten Fälle hinaus zuzulassen ist. Der mithin in Betracht kommende Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) setzt allerdings voraus, dass die Rechtssache nicht nur eine klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche, sondern auch eine klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft (BGH, Beschl. v. 27.3.2003 - V ZR 291/02, BGHReport 2003, 686 = MDR 2003, 822 = NJW 2003, 1943 [1944]). Zumindest an dem Erfordernis der Klärungsfähigkeit fehlt es im vorliegenden Fall.

2. Die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage kann zu Gunsten des Beklagten unterstellt werden.

a) Insbesondere kann davon ausgegangen werden, dass der Rechtsstreit auf der Grundlage allein des erstinstanzlichen Vorbringens des Klägers ohne weitere Feststellungen nicht entscheidungsreif ist. Nach seinem neuen, aber unstreitigen Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz steht dem Kläger hingegen ein Grundbuchberichtigungsanspruch zu. Die Eltern des Beklagten haben bei der Teilung ihres Erbbaurechts in ein Wohnungs- und ein Teilerbbaurecht die Veräußerung des Teilerbbaurechts nach §§ 30, 12 WEG von der Zustimmung des jeweils anderen Berechtigten abhängig gemacht. Diese Verfügungsbeschränkung ist auch als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch eingetragen. Nach § 12 Abs. 3 WEG wäre mithin die Zustimmung der Eltern des Beklagten, die Berechtigte des Wohnungserbbaurechts sind, erforderlich gewesen. Die - ebenfalls unstreitige - Verweigerung der Zustimmung führte zur Unwirksamkeit auch des Kaufvertrages als Verpflichtungsgeschäft (vgl. Bamberger/Roth/Hügel, BGB, § 12 WEG Rz. 12). Da das Erlöschen des gesicherten Anspruchs zum Erlöschen der Vormerkung führt, ist mithin das Grundbuch, das die Vormerkung noch immer ausweist, unrichtig geworden.

b) Zugunsten des Beklagten kann weiter davon ausgegangen werden, dass das neue, nämlich erstmals in der zweiten Instanz erfolgte Vorbringen wegen Nachlässigkeit des Klägers nicht bereits gem. § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO zulässig gewesen ist.

3. Zudem ist die geschilderte Rechtsfrage klärungsbedürftig. Während in der Literatur (Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 531 Rz. 8; Rimmelspacher in MünchKomm/ZPO, Aktualisierungsbd., § 531 Rz. 33) und von einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Nürnberg v. 7.5.2003 - 13 U 615/03, MDR 2003, 1133) die Ansicht vertreten wird, unstreitiger neuer Tatsachenvortrag sei stets zuzulassen, lehnen andere Oberlandesgerichte eine Berücksichtigung solcher Behauptungen ab, wenn nicht die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO vorliegen (OLG Oldenburg v. 4.9.2002 - 2 U 149/02, MDR 2003, 48 = NJW 2002, 3556 f.; OLG Celle, Urt. v. 8.5.2003 - 6 U 208/02, OLGReport Celle 2003, 303 [307]). Nach einer vermittelnden Auffassung soll unstreitiges neues Vorbringen jedenfalls dann zuzulassen sein, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts andernfalls evident unrichtig wäre (OLG Hamm v. 10.2.2003 - 18 U 93/02, MDR 2003, 650 = NJW 2003, 2325 f.; in Erwägung gezogen auch von OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.10.2003 - 23 U 222/02). Diese Problematik ist Folge der Umgestaltung des Berufungsverfahrens durch das am 1.1.2002 in Kraft getretene Zivilprozessreformgesetz. Dem zuvor geltenden Recht war sie in dieser Form nicht bekannt, weil die Mehrzahl der damals maßgebenden Präklusionsregeln - insbesondere § 528 Abs. 1 und Abs. 2, § 527 ZPO a. F. - eine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits zur Voraussetzung machten, die bei unstreitigem Vorbringen nicht eintreten konnte (vgl. z. B. Musielak/Huber, ZPO, 2. Aufl., § 296 Rz. 5). Das reformierte Verfahrensrecht schließt hingegen durch § 531 Abs. 2 ZPO neuen Tatsachenvortrag weitgehend aus, ohne für diese Präklusion eine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits zur Voraussetzung zu machen (Stackmann, NJW 2002, 781 [787]; Rimmelspacher, NJW 2002, 1897 [1903]). Allerdings galt mit § 528 Abs. 3 ZPO a. F. auch im früheren Berufungsrecht eine Präklusionsbestimmung, die auf das Erfordernis einer Verzögerung verzichtete und für die gleichwohl anerkannt war, dass in der Berufungsinstanz unstreitig gewordener Tatsachenvortrag Berücksichtigung finden musste (BGH v. 31.1.1980 - VII ZR 96/79, BGHZ 76, 133 [141] = MDR 1980, 393).

4. Bei der gegebenen Fallgestaltung ist die geschilderte Rechtsfrage im Revisionsverfahren allerdings nicht klärungsfähig. Selbst wenn dem Berufungsgericht nämlich mit der Zulassung des neuen Tatsachenvortrags ein Verfahrensfehler unterlaufen sein sollte, könnte dies in der Revision nicht mehr berücksichtigt werden (so auch Rimmelspacher in MünchKomm/ZPO, Aktualisierungsbd., § 531 Rz. 35; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, § 531 Rz. 39; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 531 Rz. 18). Damit müsste die Frage unbeantwortet bleiben, ob in der Berufungsinstanz neuer, jedoch unstreitiger Tatsachenvortrag auch dann zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Klärungsfähig ist die Rechtsfrage allerdings dann, wenn das Berufungsgericht solches Vorbringen nicht zugelassen hat (so im Fall OLG Celle, Urt. v. 8.5.2003 - 6 U 208/02, OLGReport Celle 2003, 303).

a) Zu der Vorgängerregelung über die Präklusion neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz gem. § 528 ZPO a. F. entsprach es der Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 26.2.1991 - XI ZR 163/90, MDR 1991, 1201 = NJW 1991, 1896 [1897], m. w. N.; vgl. auch Urt. v. 21.5.1954 - V ZR 1/54, LM § 4 PreisüberwVO Nr. 3; Urt. v. 21.1.1981 - VIII ZR 10/80, MDR 1981, 666 = NJW 1981, 928; Urt. v. 26.10.1983 - IVb ZR 14/82, MDR 1984, 301 = NJW 1984, 305; Urt. v. 28.2.1984 - VI ZR 70/82, MDR 1984, 926 = NJW 1984, 1807 [1808]; anders aber Urt. v. 29.3.1984 - I ZR 230/81, MDR 1985, 207 = NJW 1985, 743 für verzichtbare neue Rügen zur Zulässigkeit der Klage; v. 21.11.1996 - IX ZR 264/95, BGHZ 134, 127 [131] = MDR 1997, 288 für die Rüge der internationalen Unzuständigkeit) und der herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. etwa Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 528 Rz. 18; Musielak/Ball, ZPO, 2. Aufl., § 528 Rz. 27), dass eine fehlerhafte Berücksichtigung von neuem Tatsachenvortrag, der bei verfahrensfehlerfreiem Vorgehen des Berufungsgerichts hätte zurückgewiesen werden müssen, mit der Revision nicht mehr geltend gemacht werden konnte. Dies galt sowohl für neues Vorbringen in der Berufungsinstanz, das nach § Abs. 1 und Abs. 2 ZPO a. F. nicht zugelassen werden durfte, als auch für Vorbringen, das in erster Instanz zu Recht zurückgewiesen worden und deshalb nach § 528 Abs. 3 ZPO a. F. auch im zweiten Rechtszug ausgeschlossen war (BGH, Beschl. v. 26.2.1991 - XI ZR 163/90, MDR 1991, 1201 = NJW 1991, 1896 [1897], m. w. N.). Es war mithin nicht entscheidend, ob die Präklusionsbestimmungen zum Ziel hatten, Verzögerungen in zweiter Instanz zu vermeiden (a. A. wohl Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 531 Rz. 24 f.). Grundlage dieser Rechtsprechung war zum einen die Überlegung, dass die Beschleunigungswirkungen, welche die genannten Verfahrensvorschriften für den Rechtsstreit insgesamt sichern sollten, nicht mehr herzustellen waren, nachdem das Berufungsgericht das Vorbringen berücksichtigt hatte. Zum anderen lag ihr der Gedanke zu Grunde, dass bei einer Berücksichtigung des Verfahrensfehlers die Feststellung des wahren Sachverhalts ohne zwingenden Grund eingeschränkt und möglicherweise auch die Erledigung eines Rechtsstreits, der sonst sein Ende gefunden hätte, weiter verzögert wird (BGH, Beschl. v. 26.2.1991 - XI ZR 163/90, MDR 1991, 1201 = NJW 1991, 1896 [1897], m. w. N.).

b) Diese Überlegungen lassen sich auch für § 531 Abs. 2 ZPO heranziehen. Zwar ist jetzt die Verfahrensbeschleunigung nicht mehr unmittelbares Ziel der Präklusionsregeln, es soll aber unverändert eine ökonomische Verfahrensgestaltung erreicht und der zu diesem Zweck neudefinierten Berufungsfunktion Rechnung getragen werden. Das Berufungsgericht soll das erstinstanzliche Urteil in erster Linie mit dem Ziel der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung überprüfen und deshalb neuen Tatsachenvortrag nur in besonderen Ausnahmefällen berücksichtigen (Begründung zu § 531 Abs. 2 S. 1 RegE, BT-Drucks. 14/4722, 101). Dieses Ziel lässt sich indessen nicht mehr erreichen, wenn das Berufungsgericht neues Vorbringen weiter gehend als im Gesetz vorgesehen berücksichtigt und insbesondere im Wege der Beweisaufnahme entsprechende Feststellung getroffen hat. Somit hätte auch eine Aufhebung des Berufungsurteils wegen dieses Verfahrensfehlers zur Folge, dass ohne zwingenden Grund eine Entscheidung ergehen müsste, die dem wahren Sachverhalt nicht in jeder Hinsicht entspricht. Präklusionsregeln wie § 531 Abs. 2 ZPO sind zwangsläufig nachteilig für das Bemühen um eine materiell richtige Entscheidung (vgl. BVerfG v. 7.10.1980 - 1 BvL 50/79, 1 BvL 89/79, 1 BvR 240/79, BVerfGE 55, 72 [95] = MDR 1981, 290). Für solche Defizite in gerichtlichen Erkenntnissen gibt es aber keine Rechtfertigung, wenn das durch die Nichtberücksichtigung von Vorbringen verfolgte prozessökonomische Ziel nicht mehr zu erreichen ist. Zudem sind Ergebnisse möglich, die den Regelungszweck einer wirtschaftlichen Verfahrensgestaltung nicht nur verfehlen, sondern ihm zuwiderlaufen. Ist es nämlich revisibel, wenn das Berufungsgericht unter Missachtung des § 531 Abs. 2 ZPO neuen Tatsachenvortrag zulässt, so kann sich in der Folge des aufhebenden Revisionsurteils - denkbar auch im vorliegenden Fall - die Notwendigkeit weiterer tatrichterlicher Feststellungen ergeben.

c) Diesem Ergebnis steht der Zweck des neu gestalteten Berufungsverfahrens nicht entgegen. Zwar ist die Berufung nun als Instrument primär der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung keine vollwertige Tatsacheninstanz (BGH v. 28.5.2003 - XII ZB 165/02, MDR 2003, 1192 = BGHReport 2003, 968 = NJW 2003, 2531 [2532]). Die damit verbundene Stärkung der ersten Rechtszugs bedeutet aber nicht, dass eine Berücksichtigung unzulässigen neuen Vorbringens deshalb zu einer Verfälschung des Prozess-Stoffs führt, weil die in der Eingangsinstanz geschaffene Tatsachengrundlage auch für alle die Rechtsmittelzüge festgeschrieben werden sollte (a. A. Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 531 Rz. 24 f.). Anders als in der Revision (vgl. §§ 545, 546, 559 ZPO) findet in der Berufungsinstanz nicht nur eine Rechtskontrolle unter Ausschluss neuen Tatsachenvortrags statt. Vielmehr sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht schlechthin unzulässig, sondern nach § 531 Abs. 2 ZPO nur von besonderen Voraussetzungen - insbesondere von fehlender Nachlässigkeit - abhängig gemacht. Folgerichtig zählt § 513 Abs. 1 ZPO zu den Berufungsgründen auch den Umstand, dass Tatsachen, die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legen sind, eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dies ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bei neuem Vorbringen der Fall, das nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1118748

NJW 2004, 1458

BGHR 2004, 614

EBE/BGH 2004, 1

EBE/BGH 2004, 2

FamRZ 2004, 699

WM 2004, 1499

MDR 2004, 700

MDR 2006, 555

ProzRB 2004, 124

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